Frage geschrieben am 01.05.2010 20:02:47

Betreff: Kommissiongeschäft


Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

ich führe ein Kindersecondhand.Die Ware wird in Kommssion genommen,sodass die Kunden nach Verkauf der Ware 50% vom ausgehandelten Verkaufspreis in Bar täglich ausbezahlt bekommen.

Wie verbucht man es im Kassenbuch ? Wenn man z.B.einen Umsatz von 250€ am Tage erzielt, wie verbucht man den Tagesumsatz,da von den Erlös von 250€ = ein Gewinn von 125€ am Tag erzielt wird,den ich als Umsatz nach einer Differenzbesteuerung versteuern muß.Die restlichen 125€ gehören mir ja nicht,sodass ich darauf doch keine Steuern zahlen muss,oder ?

Oder,muß ich die Auszahlungen an den Kunden täglich von dem Gesamtumsatz ( z.b.von 250€ ) abziehen und es dann als Tagesumsatz zählen ?
Aber manchmal habe ich mehr Auszahlungen wie ich einnehme !
Oder wird es nur auf einem Deckplatz am Monatsende im Gesamtbetrag vom Umsatz abgezogen ?
Da wurde mir von meinem Steuerberater mitgeteilt,das es nicht massgebend ist, was vom Gesamtumsatz abgezogen wird,sondern was ich täglich einnehme.
Daher liegen die Umsätze wesentlicher höher,die ich wiederum nicht habe,da mir von den Tagesumsätzen nur die Hälfte gehört.
Ich betreibe ein Kleinunternehmen,sodass ich unter 17.500€ im Jahr liege.Ein Kassenbuch wird manuell mit Ein -/ Ausgaben geführt .

Ich wäre Ihnen dankbar,wenn Sie mir dabei helfen könnten.

Vielen Dank im voraus,

mit freundlichen Grüssen
J.


Antwort geschrieben am 02.05.2010 22:36:21
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragende,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne, bitte jedoch um Verständnis, dass ich Ihnen aufgrund des gerade einmal gebotenen Mindesthonorars nur einen ersten groben Überblick geben und nicht in allen Einzelheiten auf die in Rede stehende Problematik eingehen kann.

Ich unterstelle daher auch, dass es sich bei den in Rede stehenden Geschäften definitiv um sog. Kommissionsgeschäfte (und nicht etwa um Vermittlungsgeschäfte o. a.) handelt.

Hinweis: Beim Kommissionsgeschäft i.S.d. §383 HGB handelt als Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu verkaufen oder zu kaufen. Es ist zwischen der sog. Verkaufs- und Einkaufskommission zu unterscheiden. In Ihrem Falle handelt es sich demnach um eine Verkaufskommission.

Mit der bloßen Übergabe der Kommissionsware vom Kommittenten an den Kommissionär hat noch keine Buchung zu erfolgen, zumal auch umsatzsteuerlich zu diesem Zeitpunkt noch keine Lieferung i.S.v. §3 Abs.1 UStG vorliegt. Erst mit dem Verkauf durch den Kommissionär an den Endabnehmer/Kunden werden nach §3 Abs.3 UStG zeitgleich zwei Lieferungen ausgeführt, und zwar im Falle der
Verkaufskommission: vom Kommittenten => an den Kommissionär und vom Kommissionär => an den Käufer.

Grds. kann bei Kommissionsgeschäften, die sich auf vorsteuerfreie Waren (insbesondere "Gebrauchtwaren") beziehen, die sog. Differenzbesteuerung nach §25a UStG angewandt werden (Achtung: natürlich keine Umsatzsteuer bei zutreffender Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG!).

Die Grundstruktur der Buchungen für ein solches Geschäft (z.B. Barverkauf Kommissionsware für 100 EUR; 50% Provision), wenn (wie hier lt. Ihren Angaben anzunehmen ist) beide Partner nicht umsatzsteuerpflichtig sind, lautet:

1.) Bei Barverkauf:

Kasse 100 EUR
an Verbindl. aus Kommissionswarenabrechnung 100 EUR

Forderungen 50 EUR
an Provisionserlöse 50 EUR

2.) Weiterleitung Erlös an Kommittent unter Provisionsabzug:

Verbindl. aus Kommissionswarenabr. 100 EUR
an Kasse 50 EUR
an Forderungen 50 EUR

Im Kassenbuch sind grds. alle Geldbewegungen aufzuzeichnen, d.h. im vorstehenden Beispiel: der Zahlungseingang vom Kunden in Höhe von 100 EUR sowie der Zahlungsausgang der 50 EUR an den Kommittenten.

Der für Sie maßgebliche Umsatz (auch zur Ermittlung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG) ist sodann nur der Provisionserlös von 50 EUR.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so verweise ich auf die Nachfragefunktion. Für weiteren Beratungsbedarf bitte ich Sie, ggf. eine Direktanfrage an mich zu stellen. Gerne helfe ich Ihnen dann weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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