Frage geschrieben am 03.07.2008 10:13:00

Betreff: Kontopfändung Finanzamt


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
vom Finanzamt wurde letzen Freitag das Konto meines Mannes gepfändet aufgrund von Steuernachzahlungen durch Betriebsprüfung aus den Jahren 2004-2006 sowie aktuelle Umsatzsteuer-Zahlungen, gesamt ca. 10.000 €
Ich habe das Finanzamt um Rücknahme der Pfändung gebeten, da zeitgleich mit der Pfändung der Kreditantrag der Bank zwecks Entschuldung genehmigt wurde, welcher natürlich nun erst einmal auf Eis liegt. Es wird uns damit jegliche Möglichkeit genommen, weiter zu existieren.
Mein Vorschlag, nach Kreditgenehmigung 2.000 € a-conto-Zahlung zu leisten und im Anschluß monatliche Raten mit je 500 € wurden abgelehnt mit der Begründung, das ein Pfändungsbeschluß des Finanzamtes aus rechtlicher Sicht nicht rückgängig gemacht werden darf, selbst wenn er wollte. Auch die Tatsache, dass wir 3 Kinder haben und seit Einsetzen der Kontopfändung mittellos dastehen, hat ihn nicht beeindruckt.
Ich bitte um Antwort, ob diese Aussage zutrifft bzw. welche Möglichkeiten bleiben, um dagegen vorzugehen.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe.


Antwort geschrieben am 03.07.2008 11:04:17
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage nach dem Pfändungsschutz gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Die Zwangsvollstreckung und die Schutzmaßnahmen gegen Pfändungen beruhen auf den Vorschriften der Zivilprozessordnung, für die Finanzverwaltung gilt keine andere Sonderregelung.

Daher stehen Ihnen einmal der Pfändungsschutz nach §§ 850 i und K ZPO zu, dabei ist für jedes Familienmitglied ein Freibetrag aus den Einnahmen, die auf das Konto fließen, zu gewähren. Bestimmte Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden (Kindergeld).

Außerdem ist es nach meiner Erfahrung völlig unüblich, dass eine Ratenzahlung abgelehnt wird. Üblicherweise wird die Pfändung ausgesetzt, so dass das Konto wieder frei wird. Gänzlich aufgehoben wird sie allerdings dann erst, wenn die komplette Summe gezahlt ist. Die Aussage, dass der Pfändungsbeschluss nicht rückgängig gemacht wird, stimmt zwar, die Auswirkung ist aber nicht diejenige, dass Sie nun bis zur vollständigen Zahlung nicht über das Konto verfügen können.

Sie müssten also schriftlich einen Antrag auf Aussetzung der Pfändung stellen, dabei Ihr derzeitiges Einkommen, Abzüge davon für Steuern und Vorsorgeaufwendungen und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen angeben.

Bei der von Ihnen vorgeschlagenen Ratenzahlung wird das Finanzamt nicht ablehnen können. Sie können den Pfändungsschutz gerichtlich durchsetzen, so weit kam es jedoch bisher in keinem Fall, den ich bearbeitet habe.

Ich kann Ihnen gerne bei der weiteren Antragstellung beim Finanzamt nach einem Auftrag durch Sie an mich behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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