Frage geschrieben am 25.07.2010 14:58:20Betreff: Kosten des Arbeitswegs bei Selbständigen wie steuerlich berücksichtigen?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich bin freiberuflich tätig und mache eine EÜR. Ich habe kein Auto und nutze für meinen tätglichen Arbeitsweg die ÖPNV (Monatsfahrkarte).
Diese Monatsfahrkarte habe ich bisher als Betriebsausgabe abgesetzt, weil ich diese u.a. auch für beruflich bedingte Fahrten nutze. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte ich nunmehr die Kilometerpauschale für den Arbeitsweg geltend machen (sind höher als die tatsächlichen Fahrtkosten). Dies wurde abgelehnt, da ich ja keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit habe. Ich solle prüfen, ob ich die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen könne.
Kann ich die Kilometerpauschale als Betriebsausgaben geltend machen, obwohl ich kein Auto habe und ausschließlich Öffentliche Verkehrsmittel benutze?
Falls dies möglich ist, kann ich weiterhin daneben die Monatsfahrkarte als Betriebsausgabe absetzen, weil ich sie auch für beruflich veranlasste Fahrten nutze (evtl. nur zu einem gewissen Prozentansatz)?
Sollten dies möglich sein: Geht dies auch noch für die EÜR 2009 sowie den Steuerbescheid? Der Steuerbescheid ist bereits ergangen, jedoch läuft noch die Einspruchsfrist. Ist hier ein Einspruch diesbezüglich und die Vorlage einer korrigierten EÜR möglich?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 25.07.2010 16:00:24
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
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vielen Dank fuer Ihre Anfrage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Palttform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
1.) Seit 2007 koennen Sie als Selbstaendiger fuer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstaette, also zwischen Wohnung und Ihrer taeglichen Arbeitsstaette unabhaenging von der Art des Verkehrsmittels einen pauschalen Betrag in Hoehe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, maximal EUR 4.500 pro Jahr als Betriebsausgabe ansetzen.
2.) Sollten Sie die Fahrkarte fuer weitere betriebliche Fahrten z.B. zu Kunden einsetzen, koennen Sie auch diese Kosten der Monatskarte als Betriebsausgabe ansetzen. Der betriebliche Anteil ist hierbei anhand geeigneter Kriterien zu schaetzen, z.B. indem Sie ueber die private Nutzung der Fahrkarte Buch fueheren.
3.) Gegen den Steuerbescheid 2009 muessen Sie innerhalb von 4 Wochen seit Zugang schriftlich Einspruch einlegen und die Aenderungen beantragen. Sie koennen gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung in Hoehe der erwarteten Aenderung beantragen, damit Sie entsprechend weniger nachzahlen muessen.
4.) Hinsichtlich des Einspruches sollten Sie ggfls. den Rat eines Steuerberaters einholen.
Mit freundlichen Gruessen
Johannes Wessling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.07.2010 17:04:46
Sehr geehrter Herr Wessling,
zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Hinsichtlich des Einspruches habe ich noch eine Nachfrage:
Ich muss ja zunächst meine Buchhaltung korrigieren und eine neue EÜR mit einem dann geringeren Gewinn machen. Ich würde dann Einspruch einlegen, meine korrigierte EÜR vorlegen und kurz erläutern, wodurch sich die Veränderung (Buchung der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe) ergibt. Ist dies so korrekt?
Entstehen mir durch den Einspruch Kosten (wenn ich ihn alleine einlege), da dieser ja schließlich durch mich selbst und die fehlerhafte Buchführung / Einkommenssteuererklärung verursacht wurde?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Wessling,
zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Hinsichtlich des Einspruches habe ich noch eine Nachfrage:
Ich muss ja zunächst meine Buchhaltung korrigieren und eine neue EÜR mit einem dann geringeren Gewinn machen. Ich würde dann Einspruch einlegen, meine korrigierte EÜR vorlegen und kurz erläutern, wodurch sich die Veränderung (Buchung der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe) ergibt. Ist dies so korrekt?
Entstehen mir durch den Einspruch Kosten (wenn ich ihn alleine einlege), da dieser ja schließlich durch mich selbst und die fehlerhafte Buchführung / Einkommenssteuererklärung verursacht wurde?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.07.2010 21:25:17
Sehr geehrter Interessent,
1) es ist richtig, dass Sie Ihre Buchhaltung korrigieren und die berichtigte EUER dem Finanzamt einreichen. Wichtig ist, dass Sie die Frist des Einspruches nicht versaeumen; Sie sollten also schon mal Einspruch einlegen und fuer die Begruendung eine (beliebige) Frist beantragen. Dann haben Sie jedenfalls die Einspruchsfrist gewahrt.
2) Wenn Sie den Einspruch selbst einlegen kommen auf Sie keinerlei Kosten zu, da das Einspruchsverfahren keine Gebuehren der Finanzverwaltung ausloest.
3) Entschuldigen Sie die spaete Reaktion; ich bin im Urlaub und gerade auf dem Seeweg nach Genua.
Grus
Johannes Wessling
Sehr geehrter Interessent,
1) es ist richtig, dass Sie Ihre Buchhaltung korrigieren und die berichtigte EUER dem Finanzamt einreichen. Wichtig ist, dass Sie die Frist des Einspruches nicht versaeumen; Sie sollten also schon mal Einspruch einlegen und fuer die Begruendung eine (beliebige) Frist beantragen. Dann haben Sie jedenfalls die Einspruchsfrist gewahrt.
2) Wenn Sie den Einspruch selbst einlegen kommen auf Sie keinerlei Kosten zu, da das Einspruchsverfahren keine Gebuehren der Finanzverwaltung ausloest.
3) Entschuldigen Sie die spaete Reaktion; ich bin im Urlaub und gerade auf dem Seeweg nach Genua.
Grus
Johannes Wessling
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