Frage geschrieben am 25.11.2009 11:16:27Betreff: Kosten für auswärtig untergebrachtes Kind
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
mein 17-jähriger Sohn geht in eine staatliche kostenlose Schule
400 KM von dem Wohnort von mir und meiner Frau entfernt.
Er bewohnt dort eine Mietwohnung, deren Kosten wir bezahlen.
Ebenso bezahlen wir die gesamten Lebenshaltungskosten unseres Sohnes und ein angemessenes Taschegeld.
Meine Frage:
Können wir in der Einkommenssteuererklärung irgendwelche Kosten geltend machen ? Vielleicht doppelte Haushaltsführung ?
Danke für die Antwort.
Antwort geschrieben am 25.11.2009 11:58:35
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Leider können Sie für das auswärts untergebrachte Kind keine Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen. Solche Kosten sind nur im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig im Rahmen einer Einkunftserzielung.
Die Kosten für das Kind sind durch das Kindergeld abgegolten. Das Kindergeld dient insgesamt zur Abgeltung des Existenzminimums. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird an Hand des zu versteuernden Einkommens von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Dabei wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 Euro(Alleinstehende) bzw. 2.160 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung der Eltern) berücksichtigt.
Gegen die Regelung, dass für minderjährige Kinder kein Ausbildungsfreibetrag gewährt wird sondern nur dieser Freibetrag für den Ausbildungsbedarf, der sich nur bei besser verdienenden Eltern auswirkt, wurde ein Finanzrechtsstreit geführt. Aus Vereinfachungsgründen, so heißt es im Urteil, sei die Typisierung (d.h. Abgeltung des Bedarfs durch Kindergeld und Freibetrag) erlaubt. Dass es dabei in Einzelfällen zu Härten kommt, sei hinzunehmen und verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
(FG Köln, Urteil vom 18.3.2009, Az. 7 K 2854/08).
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von Euro 924 gewährt.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Regelung nennen zu können. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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