Frage geschrieben am 07.07.2011 21:04:33

Betreff: Kreditabsicherung mit LV steuerschädlich ?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo,

A hat vor 3 Jahren seine Kapitallebensversicherung mit Laufzeit 03/99 - 04/14, an die Hausbank seiner Mutter abgetreten, damit Sie als Selbständige Ihren Disporahmen genehmigt bekommt. Sie selbst hat Ihre LV hinterlegt, was für Ihre Lv wohl steuerschädlich ist !? Nun hat A seine LV vor einem Jahr zurück genommen und hat die Rückabtretung der Bank bekommen. Ist die LV für A jetzt auch steuerschädlich geworden ?

Außerdem möchte A ein Haus kaufen und ca. 50 TSD € mit einem Policendarlehen zwischenfinanzieren. Das Haus dient der Eigennutzung. Kann A nach Auszahlung seiner steuerfreien Lv ab 04/14 das Haus auch vermieten oder wird es nachträglich steuerschädliche Nachfolgen geben ? Gibt es etwa eine Frist mit der die Vermietung abzuwarten ist oder ähnliches ?

MfG


Antwort geschrieben am 07.07.2011 22:14:17
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Sie gehen bei Ihrer Fragestellung von einer steuerrechtlichen Situation aus, die bis zum 31.12.2004 galt.

Die Besteuerung der Erträge aus einer Kapitalebensversicherung ist
durch das AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Neuverträge inhaltlich geändert worden ist (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG)

Danach ist der Differenzbetrag zwischen Beitragszahlungen und Auszahlung zu versteuern, unabhängig, ob die Lebensversicherung abgetreten worden war. Eine Vergünstigung tritt insoweit ein, dass bei Auszahlung nach Erfüllung des 60. Lebensjahres und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren nur die Hälfte zu versteuern ist.

Steuersatz ist nun 25 % (Abgeltungsteuer).

Zu Ihrer zweiten Frage: Falls es sich um eine andere Versicherung und einen "Altvertrag" handelt, spielt die Verwendung im privaten Bereich keine Rollle, eine Steuerschädllichkeit tritt nicht ein.

Sobald eine Vermietung erfolgt, sollte der Vertrag und die Verwendung des Darlehens vorher genau geprüft werden. Wenn nur die Anschaffung finanziert wird und keine anderen Kosten damit beglichen wurden, sollte es keine Probleme geben, diese Verwendung ist stets steuerunschädlich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne Kenntnis des Inhalts des Kreditvertrages eine verbindliche Aussage nicht möglich ist. Ich kann Ihnen insoweit nur Hinweise erteilen, dass Sie diese Aspekte vor Vertragsabschluss genau prüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören …..

der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen