Frage geschrieben am 07.07.2011 21:04:33Betreff: Kreditabsicherung mit LV steuerschädlich ?
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
A hat vor 3 Jahren seine Kapitallebensversicherung mit Laufzeit 03/99 - 04/14, an die Hausbank seiner Mutter abgetreten, damit Sie als Selbständige Ihren Disporahmen genehmigt bekommt. Sie selbst hat Ihre LV hinterlegt, was für Ihre Lv wohl steuerschädlich ist !? Nun hat A seine LV vor einem Jahr zurück genommen und hat die Rückabtretung der Bank bekommen. Ist die LV für A jetzt auch steuerschädlich geworden ?
Außerdem möchte A ein Haus kaufen und ca. 50 TSD € mit einem Policendarlehen zwischenfinanzieren. Das Haus dient der Eigennutzung. Kann A nach Auszahlung seiner steuerfreien Lv ab 04/14 das Haus auch vermieten oder wird es nachträglich steuerschädliche Nachfolgen geben ? Gibt es etwa eine Frist mit der die Vermietung abzuwarten ist oder ähnliches ?
MfG
Antwort geschrieben am 07.07.2011 22:14:17
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie gehen bei Ihrer Fragestellung von einer steuerrechtlichen Situation aus, die bis zum 31.12.2004 galt.
Die Besteuerung der Erträge aus einer Kapitalebensversicherung ist
durch das AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Neuverträge inhaltlich geändert worden ist (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG)
Danach ist der Differenzbetrag zwischen Beitragszahlungen und Auszahlung zu versteuern, unabhängig, ob die Lebensversicherung abgetreten worden war. Eine Vergünstigung tritt insoweit ein, dass bei Auszahlung nach Erfüllung des 60. Lebensjahres und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren nur die Hälfte zu versteuern ist.
Steuersatz ist nun 25 % (Abgeltungsteuer).
Zu Ihrer zweiten Frage: Falls es sich um eine andere Versicherung und einen "Altvertrag" handelt, spielt die Verwendung im privaten Bereich keine Rollle, eine Steuerschädllichkeit tritt nicht ein.
Sobald eine Vermietung erfolgt, sollte der Vertrag und die Verwendung des Darlehens vorher genau geprüft werden. Wenn nur die Anschaffung finanziert wird und keine anderen Kosten damit beglichen wurden, sollte es keine Probleme geben, diese Verwendung ist stets steuerunschädlich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne Kenntnis des Inhalts des Kreditvertrages eine verbindliche Aussage nicht möglich ist. Ich kann Ihnen insoweit nur Hinweise erteilen, dass Sie diese Aspekte vor Vertragsabschluss genau prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören …..
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2011 22:44:36
Sehr geehrte Frau Zerban,
ich sehe meine Fragen in keinsterweiser beantwortet. Denn es handelt sich bei dem Vertrag definitiv um einen Altvertrag. Sie behandeln die Angelegenheit als wäre es ein Neuvertrag.
Bei Altverträgen resultierenden Erträge sind nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG steuerfrei bei Auszahlung von frühestens 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Erlebensfall, was hier zutrifft.
Also wurde die LV, durch Abtretung an die Bank der Mutter zur Disposicherung steuerschädlich ? Kann A nach Auszahlung der Lebensversicherung und Abzahlung des Policendarlehen eine Wohneinheit vermieten ohne mit nachträglichen Steuerschädlichen Konsequenzen zu rechnen ?
mfG
Sehr geehrte Frau Zerban,
ich sehe meine Fragen in keinsterweiser beantwortet. Denn es handelt sich bei dem Vertrag definitiv um einen Altvertrag. Sie behandeln die Angelegenheit als wäre es ein Neuvertrag.
Bei Altverträgen resultierenden Erträge sind nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG steuerfrei bei Auszahlung von frühestens 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Erlebensfall, was hier zutrifft.
Also wurde die LV, durch Abtretung an die Bank der Mutter zur Disposicherung steuerschädlich ? Kann A nach Auszahlung der Lebensversicherung und Abzahlung des Policendarlehen eine Wohneinheit vermieten ohne mit nachträglichen Steuerschädlichen Konsequenzen zu rechnen ?
mfG
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.07.2011 19:40:23
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Die Verwendung der LV der Mutter kann durchaus steuerschädlich sein, auf jeden Fall, wenn die Abtretung der LV länger als drei Jahre andauert.
Auch wenn es sich bei Ihnen um einen "Altvertrag" handelt, ist wegen der Dauer der Abtretung, die nach Ihren Angaben drei Jahre nicht überschritt, keine Steuerschädlichkeit eingetreten.
Wenn eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung der Tilgung eines Darlehens eingesetzt wird, dessen Darlehens-Zinsen Werbungskosten oder Betriebausgaben darstellen, so ist dies bei Abtretung, die nicht mehr als drei Jahre andauerte, unschädlich.
Das Gesetz zu diesen Altverträgen sieht insoweit lediglich eine Einschränkung vor, dass die Versicherungsbeiträge während dieser drei Jahre nicht abzugsfähig sind. Dies müssten Sie bei Ihrer
Einkommensteuer 2008, 2009 und 2010 gegebenfalls prüfen und korrigieren.
Nach Auszahlung des Lebensversicherungsbeitrages ist die Verwendung dieses Betrages steuerlich nicht mehr relevant.
Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass das "Policendarlehen", das zur Zwischenfinanzierung dient, erst jetzt abgeschlossen ist.
Wenn es ein bereits bestehenes Policendarlehen, also ein Altvertrag ist, müssen Sie darauf achten, dass keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung damit gezahlt werden.
Wenn zunächst nur eine private Verwendung geplant ist, dann spielt die Verwendung des Darlehens steuerlich keine Rolle.
Dann können auch z.B. Instandhaltungskosten damit beglichen werden, dies sind ja bei privater Verwendung keine Werbungskosten.
Wenn die Ablösung des Policendarlehens vor Beginn der Vermietung erfolgt, dann kann hier keine Steuerschädlichkeit eintreten. Sollte es noch weiterbestehen bleiben, kann nur bei
Abtretung für einen Dispokredit im Rahmen der Vermietung, über
den Instandhaltungsarbeiten gezahlt werden oder andere Werbungskosten (z.B. Steuerberaterkosten) Steuerschädlichkeit eintreten.
Es kommt in der Frage nicht klar zum Ausdruck, wann dieses Policendarlehen aufgenommen wurde. Es ist doch nicht dasselbe Darlehen, das an die Mutter abgetreten wurde.
Da dieses Policendarlehen noch nicht abgetreten ist, können Sie Vorsorge treffen, dass keine Steuerschädlichkeit eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG
Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 2 556 Euro nicht erfüllt sind,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Die Verwendung der LV der Mutter kann durchaus steuerschädlich sein, auf jeden Fall, wenn die Abtretung der LV länger als drei Jahre andauert.
Auch wenn es sich bei Ihnen um einen "Altvertrag" handelt, ist wegen der Dauer der Abtretung, die nach Ihren Angaben drei Jahre nicht überschritt, keine Steuerschädlichkeit eingetreten.
Wenn eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung der Tilgung eines Darlehens eingesetzt wird, dessen Darlehens-Zinsen Werbungskosten oder Betriebausgaben darstellen, so ist dies bei Abtretung, die nicht mehr als drei Jahre andauerte, unschädlich.
Das Gesetz zu diesen Altverträgen sieht insoweit lediglich eine Einschränkung vor, dass die Versicherungsbeiträge während dieser drei Jahre nicht abzugsfähig sind. Dies müssten Sie bei Ihrer
Einkommensteuer 2008, 2009 und 2010 gegebenfalls prüfen und korrigieren.
Nach Auszahlung des Lebensversicherungsbeitrages ist die Verwendung dieses Betrages steuerlich nicht mehr relevant.
Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass das "Policendarlehen", das zur Zwischenfinanzierung dient, erst jetzt abgeschlossen ist.
Wenn es ein bereits bestehenes Policendarlehen, also ein Altvertrag ist, müssen Sie darauf achten, dass keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung damit gezahlt werden.
Wenn zunächst nur eine private Verwendung geplant ist, dann spielt die Verwendung des Darlehens steuerlich keine Rolle.
Dann können auch z.B. Instandhaltungskosten damit beglichen werden, dies sind ja bei privater Verwendung keine Werbungskosten.
Wenn die Ablösung des Policendarlehens vor Beginn der Vermietung erfolgt, dann kann hier keine Steuerschädlichkeit eintreten. Sollte es noch weiterbestehen bleiben, kann nur bei
Abtretung für einen Dispokredit im Rahmen der Vermietung, über
den Instandhaltungsarbeiten gezahlt werden oder andere Werbungskosten (z.B. Steuerberaterkosten) Steuerschädlichkeit eintreten.
Es kommt in der Frage nicht klar zum Ausdruck, wann dieses Policendarlehen aufgenommen wurde. Es ist doch nicht dasselbe Darlehen, das an die Mutter abgetreten wurde.
Da dieses Policendarlehen noch nicht abgetreten ist, können Sie Vorsorge treffen, dass keine Steuerschädlichkeit eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG
Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 2 556 Euro nicht erfüllt sind,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
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