Frage geschrieben am 02.05.2011 03:17:08

Betreff: Landwirtschaftl.Grundbesitz -Wald u. Hof - Betrieb geerbt


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 55,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Steuerprofi,
Onkel/Erblasser war seit 20 Jahren im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs (Wald,Wiesen,selbstbewohntes altes Bauernhaus). Das ganze hat er seinen 3 Nichten vererbt zu je 1/3.
Das Bauernhaus ist denkmalgeschützt.jedoch darf ein Anbau mit Holzfassade gebaut werden.
Ein Erbschein für 3/3 wurde ausgestellt.. .
Nun meine Frage:
Aus steuerrechtlicher Sicht muß da eine Auseinandersetzung-vereinbarung vorher getroffen werden um jede für sich das ihn betreffende 1/3 zu bestimmen oder kann z.B. der Wald mit einer Flur-Nr.im Einvernehmen aller Erben verkauft und dann der Erlös geteilt durch drei - je 1/3 auf das Konto des jeweiligen Erben überwiesen werden.
Erbin C. möchte die Landwirtschaft als Betriebsnachfolgerin fortsetzen.
Erben A und B möchten Alles bzw. jeder sein 1/3 am Wald, an den Grünflächen und Hof, verkaufen.

Wir Drei Erben sind daran interessiert, Antworten zu finden, inwieweit es möglich ist, Erbschaftssteuer u.andere Steueraufwend-ungen oder behördliche Gebühren durch Gestaltung einzusparen, die im Zusammenhang mit dem landwirtsch.Betrieb und der Aufgabe oder Fortführung des Betriebes stehen.

a)Ist es wahr, wenn der Vorbesitzer/Erblasser vor 20 Jahre das Anwesen erworben hat, ein Veräusserungsgeschäft z.B."Wald-verkauf" durch uns Erben steuerfrei wäre, weil in diesem Fall beginnt die 10 Jahresfrist nämlich nicht mit der Erbschaft, sondern mit dem Tag an dem der Vorbesitzer die Flächen erworben hat?

b)Wird bei der Erbschaftsteuerberechnung der steuerliche Buchwert herangezogen oder der Differenzwert von Verkehrswert ./.Buchwert = das der Entnahmewert?

c)Gibt es als Betriebsnachfolger für Erbe C besondere steuerliche Vergünstigungen und welche?
Oder sollte man die Betriebsaufgabe erklären, weil der Onkel
82 Jahre alt war und es deshalb für die Erben besondere, steuerliche Vergünstigungen gibt. Welche bitte aufführen St.Profi!
Seit 17 Jahren lebte der Onkel von Rente ca.5000,--€ jhrl., plus Pacht der Grünflächen-Kühe weiden- 700,-€ jhrl.,plus private Holzentnahme/Wald von 500,-€ jhrl.
Steuerliche Nachentrichtungen von Einkommensteuer des Onkels sind daher nicht zu befürchten.

Das Wohnhaus des Erblassers dürfte bereits dem Privatvermögen
zuzurechnen sein, da alt und denkmalgeschützt und ist für die Erben daher steuerfrei.

Um dringende Beantwortung des St.Profi wird gebeten.

MfG. GR.








Antwort geschrieben am 02.05.2011 18:56:03
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform

a) Die Situation eines Verkaufs nach Ablauf von 10 Jahren spielt nur im Bereich eines "privaten Veräußerungsgeschäfts" gemäß § 23 EStG eine Rolle. Hier liegt aber offensichtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, dann bleibt das Betriebsvermögen bis zur Veräußerung oder Entnahme stets steuerverhaftet. Somit kann man hinsichtlich des Betriebsvermögens (das Wohnhaus gehört wohl nicht dazu) nicht darauf hoffen, dass eine Veräußerung grundsätzlich steuerfrei erfolgt.

Sie erhalten beim Finanzamt bei der sogenannten Bewertungsstelle Auskunft, ob das Wohnhaus noch im Betriebsvermögen ist oder nicht.

Hinsichtlich des Wohnhauses, das vermutlich im Privatvermögen ist, ist dann allerdings die 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG zu berücksichtigen. Diese Frist ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung längst abgelaufen, so dass der Verkauf, soweit er auf das Wohnhaus entfällt, steuerfrei blieben dürfte.

b) die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes, diese orientieren sich im Wesentlichen an der Nutzung des Vermögens. Die Berechnung einer Bewertung, wie Sie sie sich vorstellen, bezieht sich auf die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns.

c) Die Betriebsaufgabe kann man nun nicht für den Onkel erklären, nur für sich selbst. Steuerliche Vergünstigungen, wie sie dem Onkel zugestanden hätten, werden leider bei Ihnen nicht berücksichtigt.
Auch kann nicht rückwirkend für den Onkel die Betriebsaufgabe
erklärt werden, nur für die Miterben selbst.

Wenn die Buchwerte der Grundstücke nicht wesentlich unter den aktuellen Marktpreisen liegen, wird nicht viel Einkommensteuer anfallen. Ist einer der Erben über 55, gibt es eine Steuervergünstigung mit einem Freibetrag und einem ermäßigten Steuersatz für diese Einkünfte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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