Frage geschrieben am 06.10.2009 20:07:33Betreff: Lebenspartnerschaft
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
In einem Lebenspartnerschaftsvertrag wollen sie festlegen, dass Ihr jeweiliges in die Lebenspartnerschaft eingebrachte und alles zukünftig erworbene Vermögen ihnen beiden gemeinsam gehört.
A ist Rentner und besitzt eine vermietete Eigentumswohnung. Die Mieteinnahmen muss er nur mit seinem geringen Steuersatz versteuern.
B ist noch erwerbstätig und hat einen hohen Steuersatz. Er besitzt ein vermietetes Haus, das mit einer Hypothek belastet ist. Er erzielt deshalb negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er steuerlich absetzen kann.
Meine Fragen:
Erfährt das Finanzamt von den Vereinbarungen in einem notariell geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag?
Wenn ja: Muss nach dem Lebenspartnerschaftsvertrag nun B die Hälfte der Mieteinnahmen aus der Wohnung von A mit seinem hohen Steuersatz versteuern, und muss er auf die Hälfte der Abschreibungen seines Hauses verzichten, da diese nun A zugerechnet werden, der wegen seiner niedrigen Steuerbelastung davon kaum profitiert?
Antwort geschrieben am 07.10.2009 08:16:27
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Im Rahmen des Lebenspartnerschaftsvertrages tätigt A in Höhe der Hälfte der vermieteten Eigentumswohnung eine Schenkung an B. Es liegt dann eine Schenkung vor. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, ein Exemplar des Vertrages dem Finanzamt vorzulegen, sodaß das Finanzamt über die getroffene Vereinbarungen Kennnis erlangen wird.
Wegen der Verteilung der Einkünfte verweise ich zunächst auf die Einkommensteuerrichtlinien EStÄR 2008 R. 21.6:
"Die Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. 2Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlichrechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. 3AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen können nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat."
In diesem Falle stehen die Mieteinnahmen zu 100% A zu, wenn er alleiniger Vermieter der Wohnung ist und bleibt. Da A wohl die Aschaffungs-oder Herstellungskosten allein getragen hat,steht ihm allein auch die Abschreibung zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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