Frage geschrieben am 04.05.2010 12:41:53Betreff: Lohn Verrechnungskonto
Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich habe eine Bilanz von einer Firma vorliegen, in der das Konto 1755 in SKR03 - Lohn-Verrechnungskonto ein Haben von ca. 3000 Euro aufweist. Dieses Konto muss ja auf null sein. Nun meine Frage: Ich kann nicht nachvollziehen woher dieser Saldo kommt. Kann ich, um das Konto auf null zu setzen eine Umbuchung in irgendeiner Art vornehmen?
Danke!
Antwort geschrieben am 05.05.2010 02:25:00
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Da es sich bei dem Konto 1755 des SKR03 - wie Sie bereits selbst schreiben - um ein Verrechnungskonto bei Bruttolohnbuchung handelt, dessen Saldo in der Tat (jeweils nach Abschluss der mtl. Lohnbuchungen) stets auf Null lauten muss, kann die hier in Rede stehende Differenz nur Folge eines Buchführungsfehlers sein.
Grds. werden über das Verrechnungskonto (insbesondere) folgende Buchungen ausgeführt: auf der einen Seite
- Bruttolöhne und Gehälter: 4120 an 1755,
- AG-Anteil SV: 4130 an 1755, sowie (ggf.)
- VL-AG Anteil: 4170 an 1755,
und auf der anderen Seite
- Verbindl. Lohnauszahlung: 1755 an 1740,
- Lohnsteuer-Verbindlichkeit: 1755 an 1741,
- Verbindl. Krankenkassen: 1755 an 1742, sowie (ggf.)
- Verbindl. aus VL: 1755 an 1750.
Danach muss das Konto 1755 immer ausgeglichen sein (die jeweiligen auf den Konten 1740,1741,1742 und 1750 eingebuchten Verbindlichkeiten werden dann bei Bezahlung - z.B. gegen Bank, Kto. 1200 - ausgebucht).
Verbleibt auf dem Verrechnungskonto (wie hier) noch ein Saldo im Haben, dann kann dieses eigentlich nur daran liegen, dass gegen dieses entweder zu viel Aufwand oder zu wenig Verbindlichkeiten einegbucht wurden.
Möglicherweise besteht parallel auch eine entsprechend gegenläufige Differenz auf einem der in Betracht kommenden Verbindlichkeitenkonten, sodass Sie den Grund der Abweichung ggf. dort aufspüren können.
In jedem Falle wird Ihnen aber grds. nichts anderes übrig bleiben, als die genaue Ursache zu finden und zu korrigieren, denn ansonsten wird sicherlich auch die Abstimmung zwischen Lohn- und Finanzbuchführung kaum aufgehen können.
Eine pauschale Ausbuchung wird vor diesem Hintergrund im Zweifel nur zu unzutreffenden Ergebnissen führen und kann daher nicht vorgeschlagen werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
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Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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