Frage geschrieben am 08.03.2010 16:16:28Betreff: Lohnsteuerabzug trotz Wohnsitz im Ausland/beschränkt Steuerpflichtige
Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
ich habe eine Frage zum Thema "keine Rückerstattung der Lohnsteuer bei der Steuerfestsetzung, da gem. §50 Abs. 5 ESTG bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommenssteuer für Einkünfte, die dem Steuer-abzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten gilt" (Begründung vom Finanzamt).
Hier erst ein paar Hintergrundinfos:
Während meines Mutterschutzes war ich aufgrund der Entsendung meines Mannes bis Ende 2008 im Ausland (Wohnsitz China).
Mit Ende des Mutterschutzes habe ich Anfang 2008 einen Aufhebungsvertrag mit kleiner Abfindung unterschrieben.
Daraufhin wurden mir Abfindung, Resturlaub aus 2005 und Überstunden aus 2004 ausgezahlt. Dafür habe ich Lohnsteuer gezahlt.
Diese habe ich in der Steuererklärung 2008 neben anderen Einkünften geltend gemacht.
Das Geld wurde mit o.g. Begründung nicht ausgezahlt und ich habe daraufhin Einspruch erhoben.
Habe ich Chancen mit dem Einspruch ?
Wie wäre die Begründung für meinen Anspruch?
Hier noch die Eckpunkte:
- Mitte 2005-2008 hatte ich keinen Wohnsitz in Deutschland
- Bei anderen Einkünften z.B. neg. Einkünfte aus Vermietung, heißt es ja auch nicht: einmal abgezogen, immer weg.
Kann mir ein Profi helfen?
Antwort geschrieben am 08.03.2010 17:30:58
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie hatten die Beträge in 2008 zu einem Zeitpunkt bezogen, in dem Sie in Deutschland weder EINEN Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dem Grunde nach waren Sie dadurch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, aber nur dann, wenn Sie Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hatten. Zu diesen Einkünften zählen u.a. die Abfindung ( § 49 Abs.1 Nr. 4d EStG ) und die nachträglichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Auf diese Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht beruft sich das Finanzamt. Durch die pauschale Steuer sei alles abgegolten.
Mit der Volksrepublik China hat Deutschland jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Selbst wenn Deutschland nach den Regelungen dieses DBA das volle Besteuerungsrecht hätte, würde eine Besteuerung in Deutschland nicht eintreten, weil § 49 Abs.4 Nr. 4d EStG diese Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht überhaupt nicht erfasst. Da hier mit China ein DBA besteht, werden gem. Artikel 15 Abs.1 DBA Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die Sie in China aus unselbständiger Arbeit beziehen, nur in China besteuert. Bei der Abfindung handelt es sich um eine ähnliche Vergütung, die nach BMF-Schreiben vom 14.09.2006 (BStBl. I 2006 S. 532, Tz 121) nicht als nachgelagertes Entgelt für die Ausübung einer konkreten Tätigkeit in einem bestimmten Staat gezahlt wird. Daher kommt es hier auf die Ansässigkeit im Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder an. Die Sie im bei Zufluss ausschliesslich Ihren Wohnsitz in China hatten, überlagert Artikel 15 des DBA das deutsche Steuerrecht, hat also Vorrang. Das Finanzamt hätte Recht, wenn Deutschland mit China kein DBA hätte, dann läge beschränkte Steuerpflicht vor und die Steuer wäre durch die vom Finanzamt genannte Pauschsteuer abgegolten.
Die Einlegung des Einspruchs war daher richtig. Die Begründung müssen Sie über den Artikel 15 des DBA wie von mir dargelegt, führen.
Sie sollten einen Steuerberater einschalten, da die Dinge recht kompliziert sind. Gerne können Sie sich diesbezüglich unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 08.03.2010 17:36:11
Im zweiten Satz meiner Antwort muss es natürlich richtig heißen:
Dem Grunde nach waren Sie dadurch BESCHRÄNKT einkommensteuerpflichtig.
Bitte entschuldigen Sie mein Schreibversehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steerberater
Im zweiten Satz meiner Antwort muss es natürlich richtig heißen:
Dem Grunde nach waren Sie dadurch BESCHRÄNKT einkommensteuerpflichtig.
Bitte entschuldigen Sie mein Schreibversehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steerberater
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