Frage geschrieben am 10.08.2011 18:16:52Betreff: Mehrwertsteuer Grenzgänger von D nach CH
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich bin freiberuflicher Konstruktionsingenieur (freiberufliche Engineering-Dienstleistung, ohne Angestellte, ohne Büro) und wohne in Deutschland, bin also bei der deutschen Finanzverwaltung als Freiberufler registriert, habe dort bisher meine Einkommensteuer gezahlt und Umsatzsteuer abgeführt.
Ich werde nun in der Schweiz einen Auftrag für ein Schweizer Ingenieurbüro (ebenfalls Dienstleistungserbringer bei Schweizer Kunden) annehmen, sozusagen als Subunternehmer. Der Auftrag in der Schweiz wird sich über ca. 3 Monate (weniger als 90 Tage) erstrecken und mein Umsatz wird unter 75000 SFr. liegen.
Nach meinen bisherigen Recherchen muss ich im Land der Leistungserbringung Umsatzsteuer bezahlen, also in der Schweiz. Unter 75000 SFr. wird in der Schweiz jedoch keine Umsatzsteuer fällig.
Ich bezahle also an das deutsche Finanzamt meine Einkommensteuer und gegebenenfalls bei einem Umsatz über 75000 SFr. Mehrwertsteuer an die Schweizer Finanzbehörde.
Ist das richtig? Falls nicht, an welche Finanzbehörde muss welche Steuer abgeführt werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 10.08.2011 20:15:32
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Eine Dienstleistung wird nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nur dann der deutschen Umsatzsteuer unterworfen, wenn die Leistung im Inland erbracht ist (§ 1 Abs. 1 UStG).
Es ist nicht allein entscheidend, wo Sie die Leistung erbringen, das Gesetz selbst bestimmt auf Grund bestimmter Leistungssituationen, wo der "Ort der sonstigen Leistung" sich befindet, dabei kommt es häufig zu einer Fiktion des Leistungsorts.
Die Grundregel sagt, dass die Leistung dort ausgeführt wird, wo der Unternehmer (also Sie) sein Unternehmen betreibt, nicht, wo er tätig wird. Das wäre hier Deutschland. Zwischen Unternehmern gilt die Regelung in dem zweiten Absatz: Die Leistung gilt als dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Eine Ausnahme nach den folgenden Absätzen kommt hier nicht in Betracht.
Somit ist Leistungsort die Schweiz, in Deutschland ist Ihre Tätigkeit nicht steuerbar (nicht zu verwechseln mit dem Begriff "steuerfrei"). Sie können dabei in der deutschen Umsatzsteuerjahreserklärung alle Vorsteuerbeträge aus Ihren Kosten aus Deutschland geltend machen. Die nichtsteuerbaren Umsätze erklären Sie in der Anlage "UR"
Die schweizerische Umsatzsteuer führen Sie dann in der Schweiz ab. Wenn Sie in der Schweiz keine Betriebsstätte gründen, dann versteuern Sie die gesamten Einkünfte in Deutschland. Die Schweiz erhält daher nur Umsatzsteuer, sofern diese erhoben werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung
(1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 [1] und der §§ 3b , 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 [2] Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b , 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden
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