Frage geschrieben am 15.07.2010 11:38:02

Betreff: Mehrwertsteuer eines deutschen Statikers für ein Bauvorhaben in der Schweiz


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz und habe für mein Bauvorhaben in der Schweiz einen deutschen Statiker mit der Berechnung der Statik beauftragt.

Die Ausführung der Leistung erfolgte in Deutschland.
Genutzt wird die Statik in der Schweiz für ein Bauvorhaben in der Schweiz.

Rechnungsempfänger bin ich privat mit Wohnsitz in der Schweiz. Ich habe keinen sonstigen Wohnsitz in Deutschland oder innerhalb der EU, sondern ausschließlich in der Schweiz und bin nur dort steuerpflichtig.

Ich möchte verbindlich wissen, ob auf den Rechnungsbetrag seitens des deutschen Statikers die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% aufgeschlagen werden darf.


Antwort geschrieben am 15.07.2010 12:08:20
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Auf eine Leistung, wie Sie sie hier beschreiben, kann nur dann
deutsche Umsatzsteuer erhoben werden, wenn die Leistung im Inland erbracht ist (§ 1 UStG).

Der Ort der sonstigen Leistung wird in § 3a UStG näher bestimmt.

Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wird ganz klar geregelt, dass der Ort der Leistung dort festgestellt wird, wo das Grundstück liegt - auch wenn die "wesentliche" Arbeit im Büro des Statikers erfolgt.

Somit ist diese Leistung für das Grundstück in Deutschland nicht steuerbar und der deutsche Unternehmer darf keine Umsatzsteuer erheben. Sie brauchen diese dann auch nicht zahlen, er muss die Rechnung berichtigten. Ob er in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig ist und schweizerische Umsatzsteuer erheben muss (auch dort gilt die Umsatzsteuerpflicht bei Belegenheit des Grundstücks), muss er selbst prüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage bereits umfassend beantworten,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 3a (3) UStG Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1. 1 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. 2 Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:

a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,

b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,

c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.


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