Frage geschrieben am 29.12.2009 17:48:54

Betreff: Mieteinnahmen & Nebenkosten in der Steuererklärung


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beschäftige mich gerade mit meiner Einkommenssteuererklärung. Da ich dieses Jahr zwei Eigentumswohnungen erworben habe, muss ich natürlich auch Angaben zur Vermietung machen.
Dis ist grundsätzlich kein Problem, da ja Einkünfte gegen Ausgaben aufgeführt werden müssen.
Was mir aber gerade ein wenig Kopfzerbrechen bereitet sind die Nebenkosten. Daher nun meine Fragen:
Wie wird die Nebenkostenvorauszahlung des Mieters aufgeführt ? Muss ich diese als Ausgaben angeben ? Was mache ich dann mit der Nebenkostenvorauszahlung, die ich an den Hausverwalter leiste ? Sind dies dann die Ausgaben und die Differenz aus beiden dann die Werbungskosten, die ich angeben darf ?
Wie wiederum muss ich dann die Nachzahlung aus dem Vorjahr angeben ?
Leider ist mir dies gerade gar nicht verständlich, da die Vorauszahlungen des Mieters ja eigentlich nicht an mich gehen sondern von mir nur an den Hausverwalter weitergeleitet werden.
Über eine kurze Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.
MfG


Antwort geschrieben am 29.12.2009 18:13:02
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1. Bei den Mieteinnahmen, die Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, werden auch die vereinnahmten Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters an Sie mit berücksichtigt.

Auch wenn Sie diese Zahlungen praktisch wieder komplett weiterleiten, stellen diese Mieteinnahmen im Sinne des EStG dar.

2. Im Gegenzug können Sie auch alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis, also auch die Betriebs- und sonstigen Nebenkosten geltend machen sowie die Zahlungen an die Hausverwaltung als Werbungskosten geltend machen.

Es erfolgt keine Saldierung, wie Sie es in Ihrer Frage ansprechen.

Dabei können Sie auch solche Kosten als Werbungskosten geltend machen, die Sie nicht gegenüber dem Mieter abrechnen können. Es scheidet allerdings die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage aus, da damit ja eine Vermögensposition angespart wird. Erst wenn diess Rücklage für eine Instandhaltungsmaßnahme o.ä. aufgelöst wird, kann für das Jahr der Zahlung der Maßnahme der auf Sie entfallene Anteil als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nebenkostenrückzahlungen oder -nachzahlungen an den Mieter oder durch den Mieter werden im Jahr der Zahlung als Einnahme oder Werbungskosten berücksichtigt.

Haben SIe eine Finanzierung vorgenommen, können Sie aus den Zahlungen nur den Zinsanteil als Werbungskosten geltend machen, im Übrigen müssen Sie die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils ermitteln und hieraus die Abschreibung ermitteln.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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