Frage geschrieben am 10.01.2010 22:10:39

Betreff: Mieteinnahmen an Ehegatten abtreten


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich bin nebenberuflich als Dozentin tätig (VHS, FH) und über meinem Mann (Angestellter) familienversichert. Mein Bruttomonatseinkommen beträgt ca. 350 Euro.

Im Januar 2009 erbte ich eine kleine Wohnung, die Nettomieteinnahmen, nach Abzug der Abschreibungen, etc. belaufen sich auf x Euro im Jahr.
Damit mein Einkommen durch die Mieteinnahmen die 360 Grenze nicht überschreitet, habe ich 2009 Renovierungen in Höhe von x Euro durchgeführt und habe somit ein Minus von ca. 100 Euro an Mieteinnahmen erzielt.

Dieses Jahr muss ich entweder wieder renovieren oder ich überlasse meinem Mann notariell den wirtschaftlichen Nutzen. Mein Mann wird die Mieteinnahmen dann als Angestellter versteuern. Ist das ein sicherer Weg oder rechnet uns die KV die Mieteinkünfte trotzdem je hälftig zu?


Antwort geschrieben am 11.01.2010 08:57:40
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig, entweder als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler sind, können nur dann familienversichert sein, wenn vorgenannte Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt wird. Hauptberuflichkeit liegt bereits dann vor, wenn mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro beschäftigt wird oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für die tätigkeit aufgewendet wird.

Auf Grund Ihrer Angaben gehe ich von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus. Von Ihrem Bruttomonatseinkommen von Euro 350 müssen Sie noch die Betriebsausgaben abziehen.

Das regelmäßige Gesamteinkommen Ihrerseits darf in 2009 360,00 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich bei einem Minijob auf 400 Euro.

Wenn Sie nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, so erhöhe diese Ihr Gesamteinkommen. Wenn Sie diese Einkünfte nunmehr im Rahmen des Zuwendungsnießbrauchs auf Ihren Mann übertragen, so erzielt dieser Einnahmen aus Vermeitung und Verpachtung. Sind dem Nießbraucher die Einnahmen zuzurechnen, kann er Werbungskosten, insbesondere Erhaltungsaufwand geltend machen, soweit er kraft der Vereinbarung oder der Regelung des Gesetzes die Lasten zu tragen hat. Damit sind die Einnahmen Ihrem Ehemann zuzurechnen und Sie erzielen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die von der Krankenkasse angerechnet werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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