Frage geschrieben am 23.01.2010 20:28:35

Betreff: Mieteinnahmen aus D für im EU-Ausland unbeschränkt steuerpflichtige


Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Liebe/r Ratgeber/rin,

Mein Mann und ich sind Rentner und leben in Spanien. In Deutschland haben wir keinen Wohnsitz mehr.

Unser Reihenhaus in D haben wir vermietet, als Altersvorsorge wurde das so geplant.

In Spanien sind wir uneingeschränkt steuerpflichtig, d.h. wir müssen hier, im Gegensatz zu Deutschland, unsere Rente zu 100% versteuern.
Mein Mann ist behindert zu 52%.

Die Mieteinnahmen in D betragen mtl. 650,-- Euro.

Wie müssen wir uns verhalten? In D und in Spanien?
Was können wir von der Miete absetzen?

Vielen Dank für Ihre Antwort, die keine Eile haben muß.

M.f.G. Sibilla



Antwort geschrieben am 24.01.2010 01:13:50
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes. Ich weise darauf hin, dass die folgenden rechtlichen Hinweise nur eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage darstellen und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Sie haben die Mieteinnahmen grundsätzlich auf Grund der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG in Deutschland zu versteuern. Sie können Abschreibung gelten machen und Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Haus entstehen.

Ebenso verhält es sich mit der Rente, wenn es sich um eine Rente der Deutschen Rentenversicherung handelt (allerdings nur in Höhe des Ertragsanteils).

Sie können allerdings nach § 1 Abs. 3 EStG die Besteuerung als sogenannter unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragen, wenn mehr als 90 % der Einkünfte aus Deutschland stammen. Dies gilt, weil Sie in einem EU-Staat leben. Das führt möglicherweise unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Vorsorgeaufwendungen, dem Altersentlastungsbetrag und einem Behindertenfreibetrag dazu, dass Sie mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Eingangssteuersatz liegen und überhaupt keine Steuerzahlung in Deutschland zu leisten ist.

Ich kann Ihnen gerne eine Berechnung erstellen, ob in Ihrem Fall noch eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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