Frage geschrieben am 02.08.2010 11:02:16Betreff: Mieteinnahmen gegen Leibrente
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
ich kaufe gerade mein Elternhaus gegen Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente. Das Ganze natürlich mit entsprechenden notariellen Verträgen.
Die Leibrente hat in etwa die gleiche Höhe wie die im Objekt erzielten Mieteinnahmen - mit einem festen Betrag i. H. v. EUR 590,- bis zum Lebensende.
Diese Mieteinnahmen muss ich natürlich versteuern. Meine Eltern sind auch nach Erhalt der Leibrente noch nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie unterhalb der Bemessungsgrenze für Renter liegen.
Fragen:
a. Ist es günstiger die Leibrente als dauernde Last, sprich Rentenzahlung in der Einkommensteuererklärung anzusetzen, oder besser als außergewöhnliche Belastung ?
b. Wie konkret muss die rechtswirksame Formulierung im Notarvertrag aussehen, damit ich die Rentenzahlung absetzen kann.
Der Notar schickt mic nämlich zu einem Steuerberater, und der wieder meint, das müsse der Notar doch wissen :-((
Deshalb bitte nur antworten, wenn Sie mir die richtige Formulierung sagen können.
Lieben Dank für Info
Antwort geschrieben am 02.08.2010 12:26:40
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04023817502, Fax: 0407212413
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ab dem Jahr 2008 kam es zu einer Rechtsänderung. Damit stellen die gezahlten Rentenzahlungen vereinfacht gesprochen die Abzahlung des Kaufpreises des Grundstücks durch Sie dar. Das alte Modell funktioniert nicht mehr.
Eins vorweg: Sie können die "Rentenzahlung" so oder so nie vollständig absetzen. Daran nützen auch besondere Formulierungen nichts.
Der Barwert der Rentenzahlungen stellt den Kaufpreis dar. Es ist nun entscheidend, ob der Barwert dem Verkehrswert entspricht oder darüber oder darunter liegt.
-Liegt der Barwert unter dem Verkehrswert, wird der Anschaffungsvorgang aufgeteilt in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil im Verhältnis des Barwerts zum Verkehrswert des Grundstücks.
-Wenn er ihm entspricht, liegt ein vollentgeltliches Geschäft vor.
-Wenn der Barwert darüber liegt, ist der übersteigende Teil eine Zuwendung ISd §12 Nr. 2 EStG, die eigentlich nicht abziehbar ist, aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung bei Ihnen berücksichtigt werden kann.
Wenn Ihre Eltern das Grundstück nicht länger als 10 Jahre halten, erzielen Sie unter Umständen einen Veräußerungsgewinn.
Wenn Sie den Vorgang so planen, stellen Sie bitte noch mal eine direkte Anfrage an einen Steuerberater mit allen Details (z.B. Verkehrswert), da der Vorgang eventuell auch schenkungsteuerliche Folgen hat. Erst danach sollte der Notar konsultiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.08.2010 17:11:08
Vielen Dank.
Gesetzt den Fall, es gäbe kein Immobiliengeschäft oder sonstigen Ausgleich - wäre der Elternunterhalt bei Bedüftigkeit nach der neuen Regelung absetzbar - wenn ja, als was ?
Vielen Dank
Vielen Dank.
Gesetzt den Fall, es gäbe kein Immobiliengeschäft oder sonstigen Ausgleich - wäre der Elternunterhalt bei Bedüftigkeit nach der neuen Regelung absetzbar - wenn ja, als was ?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 02.08.2010 15:34:19
Grundsätzlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung denkbar.
Man muss zunächst unterscheiden, um was es sich genau handelt. Pflegekosten, Unterhaltskosten oder z.B. Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen.
Gehen wir im weiteren davon aus, dass es sich um Unterhaltsleistungen handelt, so müssen Ihre Eltern bedürftig sein, damit ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Frage kommt. Allerdings ist nur ein Betrag bis zu 8004 Euro im Jahr absetzbar.
Es muss die Bedürftigkeit des Empfängers vorliegen. So darf der Empfänger unter anderem nicht mehr als 15.500 Euro an Vermögen besitzen außer einem selbstbewohnten Haus. Zudem gibt es weitere Ausnahmen.
Es muss also im Einzelfall geprüft werden, ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
Grundsätzlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung denkbar.
Man muss zunächst unterscheiden, um was es sich genau handelt. Pflegekosten, Unterhaltskosten oder z.B. Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen.
Gehen wir im weiteren davon aus, dass es sich um Unterhaltsleistungen handelt, so müssen Ihre Eltern bedürftig sein, damit ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Frage kommt. Allerdings ist nur ein Betrag bis zu 8004 Euro im Jahr absetzbar.
Es muss die Bedürftigkeit des Empfängers vorliegen. So darf der Empfänger unter anderem nicht mehr als 15.500 Euro an Vermögen besitzen außer einem selbstbewohnten Haus. Zudem gibt es weitere Ausnahmen.
Es muss also im Einzelfall geprüft werden, ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
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