Frage geschrieben am 12.09.2008 17:23:00Betreff: Mitgliedschaft in Handwerkskammer???
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
a) über Stockfotobörsen. Potentielle Interessenten können die Fotos auf den Seiten dieser Photobörsen betrachten.
und per Mail oder als Abzug erwerben.
b) über Postershops oder T-Shirt- Shops im Internet. Dort stellt mir der Betreiber einen "Shopraum" zur Verfügung, den ich optisch und preislich gestalten kann. Der Kunde kann dann meine Fotos auswählen und als Poster oder auf einem T-Shirt gedruckt erhalten.
Vertragspartner für den Kunden bin in beiden Fällen aber nicht ich, sondern immer der Betreiber der Photobörse oder des Postershops. Dieser wickelt vom Kauf über Versand, Bezahlung und Gewährleistung alles in seinem Namen ab. Ich stelle also lediglich die Bilddateien zur Verfügung. Nach dem Kauf erhalte ich vom Shopbetreiber hierfür eine Provision.
Ich selbst möchte keinen Fotoladen oder Fotostudio betreiben und auch keine fotografischen Arbeiten im Kundenauftrag (Hochzeiten, Portraits u.s.w) ausführen, sondern lediglich die Tätigkeit in dem o.g. Umfang ausüben.
Ich denke, daß ich hierzu ein Gewerbe anmelden muss und habe folgende Frage:
Ich erstelle ja die Fotos aus eigenem Antrieb und nicht im Kundenauftrag.
Ist in diesem Fall trotzdem die Anmeldung bei der Handwerkskammer erforderlich? Dort erhielt ich die Auskunft, ich müsse die Tätigkeit als zulassungsfreies Handwerk im Bereich Fotografie anmelden und auch entsprechende Beiträge zahlen. Ist das rechtlich verbindlich oder geht es hier nur darum, ein weiteres zahlendes Mitglied zu rekrutieren? Das Gewerbeamt hält sich hierzu bedeckt und meint, es müsse, wenn die angemeldete Tätigkeit mit Fotografie zu tun hätte, dies automatisch an die Handwerkskammer weitermelden.
Da ich ja quasi mit den Bildern oder Bildrechten handele, ist damit dann auch noch eine Zwangsmitgliedschaft in der IHK verbunden?
Oder muß ich sogar sowohl in der HWK als auch in der IHK Mitglied werden und dort jeweils Beiträge zahlen?
Herzlichen Dank für die Antwort
Antwort geschrieben am 12.09.2008 18:47:00
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Auskunft, die Ihnen die HWK erteilt hat, ist richtig. Als Fotograf gehören zu einer der 53 Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HWO), der Beruf des Fotografen ist in der Anlage B zur HWO Abschnitt 1 aufgelistet. Ihre Einnahmen sind ja unmittelbar mit der Tätigkeit als Fotograf verbunden, nur der Vertriebsweg und die Produkte sind nicht die "klassischen". Entscheidend ist Ihre Tätigkeit an sich.
Sie sind damit beitragspflichtig, allerdings nur in dieser Kammer und nicht noch einmal bei der IHK.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
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