Frage geschrieben am 14.11.2011 17:32:25

Betreff: Nachträgliche Besteuerung Dienstwagen und Abzug Werbungskosten


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt das mein Arbeitgeber beim Dienstwagen fälschlicherweise keinen Abzug von 0,03% für den Weg zur Arbeit vorgenommen hat (Mehr als 45 Tage im Büro). Jetzt will das FA nachversteuern. Ich habe aber, da ich ja keinen geldwerten Vorteil versteuert hatte auch keine Fahrkosten abgesetzt. Könnte ich denn jetzt, wenn es zur Nachbesteuerung kommt, auch die Fahrtkosten nachträglich für 2008-2010 geltend machen und wie?


Antwort geschrieben am 14.11.2011 22:07:36
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Die Fahrtkosten gehören objektiv zu den Werbungskosten zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer von 2008 bis 2010 wurden diese Werbungskosten nicht berücksichtigt. Somit liegt in den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden objektive Unrichtigkeit (materieller Fehler) vor. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können diese materiellen Fehler nur noch berichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Änderung der Steuerbescheide zuungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.

Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor. Wegen Nachbesteuerung des geldwerten Vorteils werden Ihre Steuerbescheide 2008-2010 zu Ihren Ungunsten geändert. In diesem Zusammenhang können Sie die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Die Fahrtkosten dürfen und müssen bei der Änderung der Steuerbescheide berücksichtigt werden. Sie können beim Finanzamt schriftlich die Berücksichtigung der Fahrtkosten bei der Änderung der Steuerbescheide für 2008 bis 2010 nach §177 Abs. 1 AO beantragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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