Frage geschrieben am 29.09.2010 09:43:56

Betreff: Nachweis von Herstellungkosten gg.über FA


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
wir haben ein Eigentumswohnung und möchten die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit einem Rechsstreit gegen den Bauträger wg. von Anfang an vorhandenen Baumängeln, bei den Herstellungskosten geltend machen. Da die Mängel alle im Gemeinschaftseigentum der Wohneinheit aufgetreten sind, sind die Rechnungen an den Verwalter gegangen und auch von ihm bezahlt. Wie kann ich meine anteiligen Kosten trotzdem geltend machen? Ist eine "Aufstellung" des Verwalters ausreichend? Ist der Verwalter verpflichtet diese Aufstellung anzufertigen?

Außerdem haben wir vom Kaufpreis eine Teil wegen der Baumängel zurückbehalten. Muß ich diesen einbehaltenen Betrag bei der Berechnung der Abschreibung abziehen und wenn ja, wie kann ich meinen "Schaden" geltend machen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Bauträger die Mängel behebt bzw. den Schaden bezahlt (auch wenn er schon gerichtlich verurteil wurde).

Für die Beantwortung meiner Fragen Danke im Voraus!


Antwort geschrieben am 29.09.2010 12:18:19
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

1. Der Verwalter muss Ihnen Einblick in die Unterlagen geben und
eine Kopie der Kosten, die für Ihre Steuererklärung erforderlich sind. Sie sollten von Ihm eine Kopie aller Kosten anfordern, da er nicht
überblicken kann, welche Kosten er in eine "Aufstellung" aufnehmen soll. Es kann ja sein, dass einzelne Kosten direkt abzugsfähige Werbungskosten darstellen, andere wiederum den Herstellungskosten zuzurechnen sind.

2. Wenn Sie einzelne Aufwendungen nicht gezahlt haben, dann wirkt sich dies insoweit aus, dass die Herstellungskosten sich mindern, d.h. auch die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebäudeherstellungskosten. Weitere steuerliche Auswirkungen gibt es nicht. Einen weiteren Schaden haben Sie nicht, da die Minderung praktisch als "Schadensersatz" anzusehen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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