Frage geschrieben am 01.02.2009 13:50:44

Betreff: Nettoentgelt nach Dienstwagen ? Fahrtenbuch als AN ja oder nein?


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Steuerprofis,

ich habe folgenden Sachverhalt der mich aktuell beschäftigt:

Ab 03/09 beginne als Führungskraft einen Job mit Dienstwagen, ich möchte wissen, was vom Entgeld netto für mich übrig bleibt. Versteuerung erfolgt nach der 1% Regel. Wege zur Arbeit übernimmt die Firma, Privatfahrten ausser dem Arbeitsweg sind auch privat zu betanken.

Gehalt brutto : 5.000 EUR mtl. + Dienstwagen s.u.
Lohnsteuerklasse : 1
Keine Kinder, keine Kirchenzugehörigkeit, privatkrankenversichert
Bundesland : Bayern

Dienstwagen :
Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung und inkl. Mwst 40.000 EUR
KM einfach zum Arbeitsplatz : 16km

Können Sie mir beantworten, ob ich als Arbeitnehmerin die Wahl habe beim Finanzamt zum Ende des Jahres ein geführtes Fahrtenbuch einzureichen und dann ggf. weniger als die 1% Regel bezahle?

Wie überprüft das FA in solch einem Fall die Werkstattrechnungen? Die liegen mir als AN ja nicht vor.

Hinzu kommt, dass ich in der Automobilbranche tätig bin und öfter auch mal mit dem mir nicht zugeteilten Wagen fahre. Muss ich das dann im Fahrtenbuch vermerken? Oder wird das aussen vor gelassen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Antwort geschrieben am 01.02.2009 15:56:12
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal müssen Sie unterscheiden zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Angabe Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung. Bzgl. des Lohnsteuerabzugs müssen Sie entscheiden, 1%-Regelung oder Ermittlung durch Einzelnachweis. Dies muss für jedes Jahr festgelegt werden und darf im Laufe des Jahres nicht gewechselt werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist zunächst der 1%-Regelung Vorrang zu geben. Wenn Sie in 2010 Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 abgeben, sind Sie an die 1%-Regelung nicht gebunden, wenn die Fahrtenbuchmethode günstiger ist: Wenn sich dadurch ein niedrigerer Arbeitslohn ergibt, können Sie zur Fahrtenbuchmethode wechseln ( R 8.1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 LStR ). Die Berechnung ist kein Problem, da die Rechnungen Ihrem Arbeitgeber vorliegen. Aus der ermittelten Fahrleistung des Pkw und den Gesamtkosten ist der Fahrzeugaufwand je gefahrenen Kilometer zu berechnen. Dieser Kilometersatz ist dann die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.

Da ich den Zuschuss des Arbeitgebers zu Ihrer privaten Krankenkasse nicht kenne, würde sich die nachstehend aufgeführten Nettoauszahlungen um den Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen:

Nettoauszahlungsbetrag ohne Firmenwagen € 3.082,90

Nettoauszahlung mit Firmenwagen unter
Berücksichtigung der 1% Regelung € 3.373,57


Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater



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