Frage geschrieben am 16.08.2011 12:12:47

Betreff: Nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland und Wohnsitz im Ausland


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane zum 01.01.2012 vom Hamburg nach Sofia, Bulgarien, zu meiner Lebensgefährtin zu wechseln. Ich würde aber gern von Bulgarien aus weiter meine nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland fortführen, da ich als Softwareentwickler tätig bin, ist eine Remote-Tätigkeit dank der heutigen technischen Möglichkeiten kein Problem.

Mein Arbeitgeber hat mich nun beauftragt Erkundigungen anzustellen, was steuerlich und sozialversicherungstechnisch zu beachten ist, da er bisher keine Erfahrungen mit derartigen Konstellationen gesammelt hat. Insbesondere die Frage, wer wo was und wann abzuführen hat ist von Interesse.

Kurz zusammengefasst:

- Home-Office-Tätigkeit und Wohnsitz im Ausland (Bulgarien)
- beschränkte Steuerpflicht, es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien vom 25 Jan. 2010 (s. Anhang)
- Doppelte Staatsbürgerschaft Deutsch-Bulgarisch - ich bin eingebürgerter deutscher Staatsbürger und habe die bulgarische Staatsangehörigkeit beibehalten

Frage: Was haben sowohl ich als auch mein Arbeitgeber zu beachten?


Antwort geschrieben am 16.08.2011 13:48:31
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.

Wenn Sie in D EINEN Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben sind Sie in D mit Ihrem sogenannten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wohnsitz bedeutet, dass Sie in D eine Wohnung zur Verfügung haben, die Sie jederzeit nutzen können. Auf die Meldevorschriften kommt es dabei nicht an. Gewöhnlicher Aufenthalt in D liegt dann vor, wenn Sie sich zusammenhängend mehr als 6 Monate in D aufhalten.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie in 2012 weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, daher wird die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht wegfallen.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob Sie beschänkt einkommensteuerpflichtig sind. Die beschränkte Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn Sie in D Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Nach § 49 Abs.1 Nr. 4 zählen hierzu Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit die in D ausgeübt oder verwertet wird, wobei das Ausüben der Tätigkeit Vorrang hat. Da Sie die Tätigkeit in Bulgarien ausüben, ist Ihr Arbeitsort Bulgarien. Auf den Ort, wo der Arbeitgeber den Sitz hat, kommt es dabei nicht an. Insoweit sind sind Sie in D auch nicht beschränkt steuerpflichtig.

Ergebnis: Da in D weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerprlicht vorliegt, sind Ihre Einkünfte ausschliesslich in Bulgarien zu versteuern. Ihr Arbeitgeber muss daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung in D abführen. Das DBA Bulgarien verweist in Artikel 14 Abs. 1 auf die Besteuerung in Bulgarien.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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