Frage geschrieben am 28.02.2011 08:09:16Betreff: Nießbrauch Verteilung Erhaltungsaufwendungen
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
meine Eltern wollen mir ein Haus übertragen, aus dem Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Nießbrauchsrecht soll regeln, dass weiterhin alle Kosten und Einnahmen meinen Eltern zu zurechnen sind. Meine Eltern haben letztes Jahr (Vorjahr zum Übertrag) die Außendämmung erneuert und somit Erhaltungsaufwendungen über 35.000,- Euro gehabt. Diese möchten wir über fünf Jahre verteilen. Ich habe gehört dass der Nießbräucher kein Anspruch auf die Abschreibung hat. Zählt die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen somit auch zu der Abschreibung und wäre somit dann nicht auf fünf Jahre zu verteilen sondern direkt in 2010 komplett geltend zu machen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
-- Einsatz geändert am 01.03.2011 14:53:06
Antwort geschrieben am 02.03.2011 17:36:15
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier Aufwendungen nach § 82 b EStDV an. Nach dieser Vorschrift können größere Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden auf 2-5 Jahre verteilt und als Werbungskosten abgezogen werden wenn die Grundfläche der zu Wohnzwecken genutzten Räume mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche beträgt. Es handelt sich dabei um Erhaltungsaufwendungen und keine Gebäude-AfA, d.h. derartige Aufwendungen sind keine Gebäudeabschreibung.
Derjenige dem Mieteinnahmen zuzurechnen sind, kann diese Aufteilung und den Abzug vornehmen. Da Ihren Eltern nach Ihrer Schilderung auf Grund der Nießbrauchgestaltung die Mieteinnahmen zustehen, können Sie auch Werbungskosten abziehen, wenn diese von den Eltern getragen werden.
Die Werbungskosten sind bei Ihren Eltern vor der Übertragung entstanden. Da sie weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können die nicht in einem Jahr ausgeschöpften Erhaltungsaufwendungen von Ihren Eltern weiterhin abgezogen werden. Im Nießbrauchvertrag sollte geregelt werden, dass Ihre Eltern sämtliche Grundstücksaufwendungen einschl. der ausserordentlichen Aufwendungen zu tragen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 02.03.2011 17:41:24
Im zweiten Absatz meiner Antwort muss es sie kleingeschrieben heißen:
Derjenige dem Mieteinnahmen zuzurechnen sind, kann diese Aufteilung und den Abzug vornehmen. Da Ihren Eltern nach Ihrer Schilderung auf Grund der Nießbrauchgestaltung die Mieteinnahmen zustehen, können sie auch Werbungskosten abziehen, wenn diese von den Eltern getragen werden.
Im zweiten Absatz meiner Antwort muss es sie kleingeschrieben heißen:
Derjenige dem Mieteinnahmen zuzurechnen sind, kann diese Aufteilung und den Abzug vornehmen. Da Ihren Eltern nach Ihrer Schilderung auf Grund der Nießbrauchgestaltung die Mieteinnahmen zustehen, können sie auch Werbungskosten abziehen, wenn diese von den Eltern getragen werden.
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