Frage geschrieben am 02.12.2008 01:01:45

Betreff: Nießbrauch


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo, meine Mutter hat ein unentgeltlichen lebenslangen Nießbrauch noch vor dem Tod Ihres Lebenspartners überschrieben bekommen und vom Notar begläubigt, im Grundbuch eingetragen etc. . Nach dem Tod ihres Lebenspartners wurde der Nießbrauch auf ca. 200.000 Euro festgelegt. Zu Überaschung meiner Mutter mußte Sie dann ca 25% also 50.000 Euro Erbschaftsteuer wegen dem Nießbrauch zahlen, obwohl der Nießbrauch schon einige Jahre vor dem Ableben des Lebenspartners eingetragen wurde. Ist das so rechtens? Oder hätte man die Steuer sparen können, oder auf den Erben, dem Sohn des Lebenspartner abwälzen können?

Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 02.12.2008 07:42:21
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der verstorbene Lebenspartner Ihrer Mutter hat dieser einen Nießbrauch an einer Wohnung oder einem Haus zugewendet. Der Zuwendungsnießbrauch unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Besteuerung. Somit ist der Nießbrauch grundsätzlich steuerpflichtig. Ihre Mutter hat jedoch die Möglichkeit, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert des Nießbrauchs erhoben werden soll. Das Finanzamt hat wohl die Besteuerung nach dem Jahreswert in Höhe des Kapitalwertes des Nießbrauchs durchgeführt. Ihre Mutter hat nunmehr bis zur Bestandskraft des Bescheides die Möglichkeit, die Besteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchs zu wählen (§23 ErbStG).

Daneben ist zu überprüfen, ob § 14 Absatz 2 BewG greift. Dieser sieht vor, dass die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer) nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchs zu berichtigen ist. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muß bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Wie Sie sehen, muss der Sachverhalt an Hand der Unterlagen eingehend geprüft werden, da mehrere Möglichkeiten u.U. zur Anwendung kommen können. Ich rate Ihnen dringend, sich detailliert steuerlich beraten zu lasssen. Wenn Sie dies wünschen, bin ich gerne bereit den Sachverhalt zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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