Frage geschrieben am 02.09.2010 18:29:18

Betreff: Niessbrauch - Einkommenssteuer - Ausland


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Vor 17 Jahren hat mir meine Mutter ihr Haus im Rahmen eines notariellen Grundstuecksuebertragungsvertrages uebertragen mit einem lebenslangen Niesbrauchrecht fuer meine Mutter. Seit 17 Jahren stehe ich also als Eigentuemer im Grundbuch. Nach dem Tod meiner Mutter im letzten Jahr wurde Ihr Niessbrauchrecht im Grundbuch geloescht und ich moechte jetzt das Haus verkaufen. Ich lebe seit ueber 10 Jahren in den USA. Mein Steuerberater hier in den USA hat mir erklaert, dass ich, fuer den Fall, dass beim Hausverkauf ein Gewinn entsteht, diesen Gewinn hier in den USA als Einkommen versteuern muss.

Als uebergeordenete Frage:

Wie sollte ich vorgehen um am Ende wenn moeglich ein offizielles Dokument zu haben, dass mir die Hoehe des Gewinnes bescheinigt und das ich fuer meine US-Steuererklaerung verwenden kann?

Im Einzelnen:

Der Gewinn waere wohl die Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis und dem Marktwert des Hauses zum Zeitpunkt als es in meinen Besitz ueberging, nach Abzug etwaiger Kosten fuer Makler, Renovierungen etc.?

Ist das relevante Datum fuer den zu bestimmenden Marktwert nach Deutschem Recht der Grundbucheintrag vor 17 Jahren oder der Zeitpunkt der Niessbrauchloeschung vor 1 Jahr?

Da mir die Antwort auf diese Frage (17 Jahre oder 1 Jahr) besonders wichtig erscheint, haette ich das gerne schriftlich dokumentiert bevor ich weitere Schritte einleite. An wen kann ich mich dafuer wenden?

Sollte ich den Marktwert, den das Haus (vor 17 Jahren bzw. 1 Jahr) hatte, dann von einem Sachverstaendigen schaetzen lassen?

Wie wuerde Inflation und die Umstellung von DM auf Euro in die Berechnungen einfliessen?

An wen sollte ich mich am Ende wenden, um ein offizielles Dokument ueber den "Gewinn" zu bekommen. Steuerberater oder Notar?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 02.09.2010 20:58:14
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen nehme ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung:

Gemäß Art. 13 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA kann ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der genannten Immobilie in Deutschland besteuert werden.

Nach §49 Abs.1 Nr. 8 Buchst. a EStG unterliegt der etwaige Gewinn aus dem Verkauf einer im Inland belegenen Immobilie der beschränkten Steuerpflicht, sofern es sich hierbei um ein sog. Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. §22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.1 EStG handelt.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die sog. Spekulationsfrist unstreitig überschritten, sodass ein solcher Gewinn nach deutschem Steuerrecht nicht steuerbar wäre.

Nun ist mir zwar das amerikanische Steuerrecht nicht so genau bekannt, dass ich auch eine dortige Besteuerung vollends ausschließen möchte, jedoch weise ich auf Art.24 des o.a. DBA hin, wo es heißt:

"Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Ungeachtet des Artikels 1 gilt diese Bestimmung auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind."

Hiernach ergibt sich m. E., dass auch eine Besteuerung in den USA insoweit unterbleiben müsste.

Da eine genauere Recherche hier in so kurzer Zeit nicht möglich war, werde ich dieses aber noch kurzfristig überprüfen und sodann im Rahmen der Nachfragefunktion hierzu weiter ausführen.

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

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zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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