Frage geschrieben am 02.09.2010 18:29:18Betreff: Niessbrauch - Einkommenssteuer - Ausland
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Als uebergeordenete Frage:
Wie sollte ich vorgehen um am Ende wenn moeglich ein offizielles Dokument zu haben, dass mir die Hoehe des Gewinnes bescheinigt und das ich fuer meine US-Steuererklaerung verwenden kann?
Im Einzelnen:
Der Gewinn waere wohl die Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis und dem Marktwert des Hauses zum Zeitpunkt als es in meinen Besitz ueberging, nach Abzug etwaiger Kosten fuer Makler, Renovierungen etc.?
Ist das relevante Datum fuer den zu bestimmenden Marktwert nach Deutschem Recht der Grundbucheintrag vor 17 Jahren oder der Zeitpunkt der Niessbrauchloeschung vor 1 Jahr?
Da mir die Antwort auf diese Frage (17 Jahre oder 1 Jahr) besonders wichtig erscheint, haette ich das gerne schriftlich dokumentiert bevor ich weitere Schritte einleite. An wen kann ich mich dafuer wenden?
Sollte ich den Marktwert, den das Haus (vor 17 Jahren bzw. 1 Jahr) hatte, dann von einem Sachverstaendigen schaetzen lassen?
Wie wuerde Inflation und die Umstellung von DM auf Euro in die Berechnungen einfliessen?
An wen sollte ich mich am Ende wenden, um ein offizielles Dokument ueber den "Gewinn" zu bekommen. Steuerberater oder Notar?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 02.09.2010 20:58:14
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen nehme ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung:
Gemäß Art. 13 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA kann ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der genannten Immobilie in Deutschland besteuert werden.
Nach §49 Abs.1 Nr. 8 Buchst. a EStG unterliegt der etwaige Gewinn aus dem Verkauf einer im Inland belegenen Immobilie der beschränkten Steuerpflicht, sofern es sich hierbei um ein sog. Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. §22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.1 EStG handelt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch die sog. Spekulationsfrist unstreitig überschritten, sodass ein solcher Gewinn nach deutschem Steuerrecht nicht steuerbar wäre.
Nun ist mir zwar das amerikanische Steuerrecht nicht so genau bekannt, dass ich auch eine dortige Besteuerung vollends ausschließen möchte, jedoch weise ich auf Art.24 des o.a. DBA hin, wo es heißt:
"Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Ungeachtet des Artikels 1 gilt diese Bestimmung auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind."
Hiernach ergibt sich m. E., dass auch eine Besteuerung in den USA insoweit unterbleiben müsste.
Da eine genauere Recherche hier in so kurzer Zeit nicht möglich war, werde ich dieses aber noch kurzfristig überprüfen und sodann im Rahmen der Nachfragefunktion hierzu weiter ausführen.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.09.2010 17:19:59
Mein amerikanischer Steuerberater hatte mir gesagt, dass ich fuer mein Welteinkommen (Welteinkommensprinzip) hier in den USA (Wohnsitzlandprinzip) Steuern zahlen muss.
Wenn er da nicht vollstaendig informiert ist, wuerde ich mich freuen wenn Sie wie oben angekuendigt weitere Ausfuehrungen machen koennten, mit Hinweisen zu den US-Versionen der entsprechenden Abkommen, so dass ich meinen US-Steuerberater darueber informieren kann.
Wenn es stimmt, dass in diesem Fall eine Besteuerung in den USA nicht anfaellt, sind meine urspruenglichen Fragen sicher nicht mehr relevant. Falls ich jedoch, wie mein US-Steuerberater meint, doch den "Gewinn" des Hausverkaufs hier in den USA versteuern muss, haette ich doch gerne meine urspruenglichen Fragen beantwortet. Vor allem:"Ist das relevante Datum fuer den zu bestimmenden Marktwert nach Deutschem Recht der Grundbucheintrag vor 17 Jahren oder der Zeitpunkt der Niessbrauchloeschung vor 1 Jahr?"
Vielen Dank.
Mein amerikanischer Steuerberater hatte mir gesagt, dass ich fuer mein Welteinkommen (Welteinkommensprinzip) hier in den USA (Wohnsitzlandprinzip) Steuern zahlen muss.
Wenn er da nicht vollstaendig informiert ist, wuerde ich mich freuen wenn Sie wie oben angekuendigt weitere Ausfuehrungen machen koennten, mit Hinweisen zu den US-Versionen der entsprechenden Abkommen, so dass ich meinen US-Steuerberater darueber informieren kann.
Wenn es stimmt, dass in diesem Fall eine Besteuerung in den USA nicht anfaellt, sind meine urspruenglichen Fragen sicher nicht mehr relevant. Falls ich jedoch, wie mein US-Steuerberater meint, doch den "Gewinn" des Hausverkaufs hier in den USA versteuern muss, haette ich doch gerne meine urspruenglichen Fragen beantwortet. Vor allem:"Ist das relevante Datum fuer den zu bestimmenden Marktwert nach Deutschem Recht der Grundbucheintrag vor 17 Jahren oder der Zeitpunkt der Niessbrauchloeschung vor 1 Jahr?"
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 03.09.2010 22:21:12
Sehr geehrter Fragender,
wie bereits angekündigt, habe ich mir zwischenzeitlich nochmals genauer das DBA zwischen den USA und der BR Deutschland von 1989 sowie zusätzlich das Protokoll zum entsprechenden DBA von 2006 ansehen können.
Danach ist unverändert festzustellen, dass zwar das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einem Privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § Veräußerungsgeschäften i.S.d. §22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.1 EStG beim Belegenheitsstaat (hier: Deutschland) liegt und dieses - da außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren - im Inland gar nicht erst steuerpflichtig wäre. Jedoch habe ich zunächst übersehen, dass für den (auch hier vorliegenden) Fall, dass die USA Ansässigkeitsstaat ist, die Doppelbesteuerung gemäß Art.23 Abs.1 Buchst. a durch dortige Anwendung der sog. Anrechnungsmethode vermieden wird - im Gegensatz zum umgekehrten Falle einer Ansässigkeit in Deutschland, wo dieses durch die sog. Freistellungsmethode erreicht würde.
Dieses bedeutet, dass Sie in die Ermittlung Ihres in den USA zu versteuernden (Welt-)Einkommens - sofern es dort nicht ebenfalls eine vergleichbare Beschränkung der Steuerpflicht geben sollte - einen etwaigen Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie (ungeachtet der deutschen Behandlung als nicht steuerbare Einkünfte, was dieses natürlich umso ärgerlicher macht) einbeziehen müssen. Insofern hat Ihr US-amerikanischer Steuerberater also (leider) Recht.
Der von mir zitierte Art.24 steht dem auch nicht entgegen, da Sie als in den USA ansässiger Deutscher insoweit nicht schlechter gestellt sind als ein US-Amerikaner in der gleichen Situation.
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns muss konsequenterweise aber nach den Grundsätzen des US-amerikanischen Steuerrechts und nicht etwa nach den deutschen Regelungen erfolgen. Diesbezüglich sollten Sie sich zweckmäßigerweise also an Ihren Steuerberater vor Ort wenden.
Ich gehe allerdings davon aus, dass es hier keine (großen) Unterschiede geben dürfte. Nach deutschem Steuerrecht ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und den historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten der Immobilie (bei unentgeltlichem Erwerb wie hier: denen Ihrer Mutter als Rechtsvorgänger), abzüglich etwaiger Veräußerungsnebenkosten. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten sind ggf. um bisherige Abschreibungen zu kürzen, soweit diese irgendwann im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte (z.B. Einkünfte aus V+V) berücksichtigt worden sind.
Auf den Markt-/Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie von Ihrer Mutter auf Sie kommt es also grds. nicht an (und der Zeitpunkt der Nießbrauchslöschung ist hierfür ohnehin irrelevant).
Ausreichende Dokumente wären danach insbesondere:
- Kaufvertrag des Rechtsvorgängers über den Erwerb der Immobilie zzgl. Rechnungen über Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc.) bzw. im Falle der Herstellung: entsprechende Rechnungen über die Herstellungskosten,
- Vertrag über den nun anstehenden Verkauf zzgl. etwaiger Rechnungen über Verkaufsnebenkosten (z.B. für Notar, Makler o.ä.).
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Sehr geehrter Fragender,
wie bereits angekündigt, habe ich mir zwischenzeitlich nochmals genauer das DBA zwischen den USA und der BR Deutschland von 1989 sowie zusätzlich das Protokoll zum entsprechenden DBA von 2006 ansehen können.
Danach ist unverändert festzustellen, dass zwar das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einem Privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § Veräußerungsgeschäften i.S.d. §22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.1 EStG beim Belegenheitsstaat (hier: Deutschland) liegt und dieses - da außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren - im Inland gar nicht erst steuerpflichtig wäre. Jedoch habe ich zunächst übersehen, dass für den (auch hier vorliegenden) Fall, dass die USA Ansässigkeitsstaat ist, die Doppelbesteuerung gemäß Art.23 Abs.1 Buchst. a durch dortige Anwendung der sog. Anrechnungsmethode vermieden wird - im Gegensatz zum umgekehrten Falle einer Ansässigkeit in Deutschland, wo dieses durch die sog. Freistellungsmethode erreicht würde.
Dieses bedeutet, dass Sie in die Ermittlung Ihres in den USA zu versteuernden (Welt-)Einkommens - sofern es dort nicht ebenfalls eine vergleichbare Beschränkung der Steuerpflicht geben sollte - einen etwaigen Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie (ungeachtet der deutschen Behandlung als nicht steuerbare Einkünfte, was dieses natürlich umso ärgerlicher macht) einbeziehen müssen. Insofern hat Ihr US-amerikanischer Steuerberater also (leider) Recht.
Der von mir zitierte Art.24 steht dem auch nicht entgegen, da Sie als in den USA ansässiger Deutscher insoweit nicht schlechter gestellt sind als ein US-Amerikaner in der gleichen Situation.
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns muss konsequenterweise aber nach den Grundsätzen des US-amerikanischen Steuerrechts und nicht etwa nach den deutschen Regelungen erfolgen. Diesbezüglich sollten Sie sich zweckmäßigerweise also an Ihren Steuerberater vor Ort wenden.
Ich gehe allerdings davon aus, dass es hier keine (großen) Unterschiede geben dürfte. Nach deutschem Steuerrecht ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und den historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten der Immobilie (bei unentgeltlichem Erwerb wie hier: denen Ihrer Mutter als Rechtsvorgänger), abzüglich etwaiger Veräußerungsnebenkosten. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten sind ggf. um bisherige Abschreibungen zu kürzen, soweit diese irgendwann im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte (z.B. Einkünfte aus V+V) berücksichtigt worden sind.
Auf den Markt-/Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie von Ihrer Mutter auf Sie kommt es also grds. nicht an (und der Zeitpunkt der Nießbrauchslöschung ist hierfür ohnehin irrelevant).
Ausreichende Dokumente wären danach insbesondere:
- Kaufvertrag des Rechtsvorgängers über den Erwerb der Immobilie zzgl. Rechnungen über Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc.) bzw. im Falle der Herstellung: entsprechende Rechnungen über die Herstellungskosten,
- Vertrag über den nun anstehenden Verkauf zzgl. etwaiger Rechnungen über Verkaufsnebenkosten (z.B. für Notar, Makler o.ä.).
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
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