Frage geschrieben am 20.05.2008 20:27:00Betreff: Offene Forderungen als Verlust in der EÜR ansetzbar?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
kann ich als Freiberuflerin in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine ausstehende Forderung einmalig als negative Betriebseinnahme "abschreiben"/ geltend machen? Die Forderung ist durch einen gerichtlichen Titel bestätigt, aber trotz mehrer Zwangsvollstreckungen noch nicht einmal anteilig beglichen.
Wenn nicht, wie kann ich den Außenstand sonst in die Umsetzsteuererklärung einfließen lassen? Ist der Wechsel auf eine Bilanzierung für ein Jahr für das Problem Ziel fördernd und danach eine Rückkehr zur EÜR möglich?
Ich freue mich von Ihnen zu hören.
Viele Grüsse,
Jane Doe
Antwort geschrieben am 20.05.2008 21:36:07
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie ermitteln den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr angesetzt, in dem Sie Ihnen zufliessen (Einnahmen) bzw. abfliessen (Ausgaben). Obwohl Sie zwar einen vollstreckbaren Titel für die Forderung über insgesamt 30 Jahre besitzen, ist Ihnen der Betrag bisher noch nicht zugeflossen. Da Sie den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, hat sich diese "Forderung" noch gar nicht Gewinn erhöhend auswirken können. Sie wird sich steuerlich erst dann Gewinn erhöhend auswirken, wenn der Betrag (teilweise) bei Ihnen eingegangen ist. Erst dann fällt entsprechend Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz Einkommensteuer an. Daher ist in Ihrer Gewinnermittlung auch nichts anszusetzen.
Als Freiberuflerin ermitteln Sie Ihre Umsatzsteuerschuld nach vereinnahmten Entgelten. Dies führt erst dann zu einer Umsatzsteuerbelastung, wenn Sie den Betrag vereinnahmen. Da noch keine Vereinnahmung erfolgt ist, kann sich diese Forderung auch nicht Umsatzsteuer erhöhend auswirken. Erst wenn der Betrag bei Ihnen eingegangen ist, wirkt sich das umsatzsteuerlich aus. Daher hat diese dubiose Forderung auch keine Auswirkung auf Ihre aktuelle Umsatzsteuererklärung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.05.2008 22:25:56
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Können Sie bitte noch kurz auf die beiden Fragen des zweiten Absatzes eingehen? (Kann ich die Forderungen bei einem Wechsel auf eine Bilanzierung geltend machen? Ist eine Rückkehr zur EÜR im darauffolgenden Jahr möglich?)
Sollte die Beantwortung der Frage nicht im Rahmen der ursprünglichen Gebühr enthalten sein, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.
Ich freue mich von Ihnen zu höhren.
Viele Grüsse,
Jane Doe
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Können Sie bitte noch kurz auf die beiden Fragen des zweiten Absatzes eingehen? (Kann ich die Forderungen bei einem Wechsel auf eine Bilanzierung geltend machen? Ist eine Rückkehr zur EÜR im darauffolgenden Jahr möglich?)
Sollte die Beantwortung der Frage nicht im Rahmen der ursprünglichen Gebühr enthalten sein, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.
Ich freue mich von Ihnen zu höhren.
Viele Grüsse,
Jane Doe
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 27.05.2008 16:44:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Wechsel zur Bilanz bringt wegen dieser dubiosen Forderung überhaupt nichts. Beachten Sie bitte, diese Forderung hat sich gewinnerhöhend überhaupt nicht ausgewirkt. Erst wenn eine gewinnerhöhende Auswirkung vorliegt, können Sie diese Forderung gewinnmindernd ausbuchen, sofern kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
Zusammenfassend: Da Sie den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, konnte sich die dubiose Forderung überhaupt nicht Gewinn erhöhend auswirken. Dadurch haben Sie keinen steuerlichen Nachteil erlitten. Auch ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanz mit Gewinn-und Verlustrechnung bringt Ihnen bzgl. besagter Forderung keinen steuerlichen Vorteil.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Wechsel zur Bilanz bringt wegen dieser dubiosen Forderung überhaupt nichts. Beachten Sie bitte, diese Forderung hat sich gewinnerhöhend überhaupt nicht ausgewirkt. Erst wenn eine gewinnerhöhende Auswirkung vorliegt, können Sie diese Forderung gewinnmindernd ausbuchen, sofern kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
Zusammenfassend: Da Sie den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, konnte sich die dubiose Forderung überhaupt nicht Gewinn erhöhend auswirken. Dadurch haben Sie keinen steuerlichen Nachteil erlitten. Auch ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanz mit Gewinn-und Verlustrechnung bringt Ihnen bzgl. besagter Forderung keinen steuerlichen Vorteil.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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