Frage geschrieben am 25.11.2011 08:52:51

Betreff: Partnergesellschaft Freiberufler


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Kann eine Partnergesellschaft (zwei Freiberufler) gewerbliche
Leistungen anbieten, ohne Gewerbeanmeldung sowie ohne steuerliche
Erfassung als Gewerbebetrieb, so lange der Umsatz aus dieser
gewerblichen Tätigkeit lediglich 1,25 % vom Umsatz ausmacht?

Hintergrund der 1.25% ist diese Veröffentlichung: "Bei einer
gewerblichen Tätigkeit, die 1,25 % der Umsätze ausmacht, soll
jedenfalls die Abfärbewirkung nicht greifen BFH Urteil vom 11.8.1999,
XI R 12/98, BStBl II 2000, 229)."

Wichtig für uns, wäre vor allem ohne Gewerbeanmeldung und ohne Erfassung als Gewerbebetrieb. Wenn es geht, wie werden diese 1.25% dann in der Steuererklärung erfasst/angegeben?


Antwort geschrieben am 25.11.2011 10:08:00
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Es gibt folgende Fälle, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
a) Die gewerblichen und freiberuflichen Leistungselemente sind untrennbar miteinander verwoben. Wenn in diesem Fall die freiberuflichen Leistungen dominieren, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt freiberuflich. (BFH v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, 567.)

b) Die gewerblichen Leistungen sind entweder von den freiberuflichen trennbar oder die Leistungselemente sind nicht trennbar, aber die gewerblichen Leistungen dominieren. Dann tritt die sog. Abfärbetheorie auf den Plan und die gesamte Gesellschaft wird steuerlich als gewerblich behandelt.
Das BFH Urteil, das Sie zitieren, bezog sich auf einen b) - Fall, in dem die Leistungen trennbar waren. Normalerweise wäre hier die Abfärbewirkung anzuwenden. Nach dem BFH Urteil gibt es aber auch dann eine „Marginalitätsgrenze" für die gewerbliche Tätigkeit, unterhalb derer keine Abfärbung eintritt.

Ob Sie eine Gewerbeanmeldung vornehmen oder nicht, ist steuerlich ohne Belang. Es kommt für die steuerrechtliche Beurteilung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wenn die gewerbliche Tätigkeit von so untergeordneter Bedeutung ist, dass keine Abfärbung eintritt (1,25 % in dem BFH Fall), dann müssen Sie ein gewerbliches Teilergebnis ermitteln und diese in dem entsprechenden Formular zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung als gewerbliche Einkünfte deklarieren. Der Restbetrag des Gewinns sind als (freiberufliche) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es gibt allerdings etliche Grenzfälle, in denen sich nicht sicher beurteilen lässt, ob eine bestimmte Tätigkeit (noch) freiberuflich oder (schon) gewerblich ist. Dann ließe sich u.U. vertreten, insgesamt nur selbständige Einkünfte zu deklarieren.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
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