Frage geschrieben am 25.11.2011 08:52:51Betreff: Partnergesellschaft Freiberufler
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Leistungen anbieten, ohne Gewerbeanmeldung sowie ohne steuerliche
Erfassung als Gewerbebetrieb, so lange der Umsatz aus dieser
gewerblichen Tätigkeit lediglich 1,25 % vom Umsatz ausmacht?
Hintergrund der 1.25% ist diese Veröffentlichung: "Bei einer
gewerblichen Tätigkeit, die 1,25 % der Umsätze ausmacht, soll
jedenfalls die Abfärbewirkung nicht greifen BFH Urteil vom 11.8.1999,
XI R 12/98, BStBl II 2000, 229)."
Wichtig für uns, wäre vor allem ohne Gewerbeanmeldung und ohne Erfassung als Gewerbebetrieb. Wenn es geht, wie werden diese 1.25% dann in der Steuererklärung erfasst/angegeben?
Antwort geschrieben am 25.11.2011 10:08:00
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Es gibt folgende Fälle, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
a) Die gewerblichen und freiberuflichen Leistungselemente sind untrennbar miteinander verwoben. Wenn in diesem Fall die freiberuflichen Leistungen dominieren, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt freiberuflich. (BFH v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, 567.)
b) Die gewerblichen Leistungen sind entweder von den freiberuflichen trennbar oder die Leistungselemente sind nicht trennbar, aber die gewerblichen Leistungen dominieren. Dann tritt die sog. Abfärbetheorie auf den Plan und die gesamte Gesellschaft wird steuerlich als gewerblich behandelt.
Das BFH Urteil, das Sie zitieren, bezog sich auf einen b) - Fall, in dem die Leistungen trennbar waren. Normalerweise wäre hier die Abfärbewirkung anzuwenden. Nach dem BFH Urteil gibt es aber auch dann eine „Marginalitätsgrenze" für die gewerbliche Tätigkeit, unterhalb derer keine Abfärbung eintritt.
Ob Sie eine Gewerbeanmeldung vornehmen oder nicht, ist steuerlich ohne Belang. Es kommt für die steuerrechtliche Beurteilung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wenn die gewerbliche Tätigkeit von so untergeordneter Bedeutung ist, dass keine Abfärbung eintritt (1,25 % in dem BFH Fall), dann müssen Sie ein gewerbliches Teilergebnis ermitteln und diese in dem entsprechenden Formular zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung als gewerbliche Einkünfte deklarieren. Der Restbetrag des Gewinns sind als (freiberufliche) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es gibt allerdings etliche Grenzfälle, in denen sich nicht sicher beurteilen lässt, ob eine bestimmte Tätigkeit (noch) freiberuflich oder (schon) gewerblich ist. Dann ließe sich u.U. vertreten, insgesamt nur selbständige Einkünfte zu deklarieren.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.11.2011 11:17:15
Danke für Ihre Antwort. Bezüglich Ihrer Antwort hätten wir noch Verständnisfragen.
Bei uns dominieren die gewerblichen Leistungen nicht, es geht um maximal 4-5 Aufträge (Gewinn ca. 2000- 2500 Euro) im Jahr. Der überwiegende Teil der Umsätze, sind aus der freiberuflichen Tätigkeit. Untrennbar sind die Leistungen nicht.
Laut Ihren Ausführungen, könnte man hier die 1.25% "Regelung" in Anspruch nehmen? Sehen wir das richtig?
Steuerrechtlich mag die Gewerbeanmeldung ohne Bedeutung sein, wir wollen die Gewerbeanmeldung auf jeden Fall vermeiden, daher ist ihre fachliche Meinung diesbezüglich von besonderer Bedeutung.
Ferner was ist unter "Grenzfälle" bezüglich dem deklarieren der Einkünfte zu verstehen?
Danke für Ihre Bemühungen.
Danke für Ihre Antwort. Bezüglich Ihrer Antwort hätten wir noch Verständnisfragen.
Bei uns dominieren die gewerblichen Leistungen nicht, es geht um maximal 4-5 Aufträge (Gewinn ca. 2000- 2500 Euro) im Jahr. Der überwiegende Teil der Umsätze, sind aus der freiberuflichen Tätigkeit. Untrennbar sind die Leistungen nicht.
Laut Ihren Ausführungen, könnte man hier die 1.25% "Regelung" in Anspruch nehmen? Sehen wir das richtig?
Steuerrechtlich mag die Gewerbeanmeldung ohne Bedeutung sein, wir wollen die Gewerbeanmeldung auf jeden Fall vermeiden, daher ist ihre fachliche Meinung diesbezüglich von besonderer Bedeutung.
Ferner was ist unter "Grenzfälle" bezüglich dem deklarieren der Einkünfte zu verstehen?
Danke für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.11.2011 12:11:58
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Mit "Grenzfällen" meinte ich die Fälle, in denen sich nicht sicher sagen lässt, ob es sich um gewerbliche oder selbständige, freiberufliche Leistungen handelt. Wenn Sie z.B. eine Rechtsanwalts-Sozietät betreiben und die Sozietät nebenbei über das Internet mit Gummibärchen handelt, liegt die Qualifizierung klar auf der Hand: Gummibärenhandel ist gewerblich, also kein Grenzfall. In den seltensten Fällen lässt sich aber die gewerbliche Tätigkeit so gut von der gewerblichen trennen. Wie Sie das sehen, müssen Sie letztlich selbst entscheiden.
Um ganz sicher zu gehen, dass das Finanzamt Ihnen keinen Strich durch die Rechnung macht und die gesamte Gesellschaft als gewerblich infiziert ansieht, können Sie eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO beim Finanzamt einholen. Das Urteil, dass Sie zitieren, ist im Bundessteuerblatt veröffentlich und bindet damit zwar grundsätzlich auch die Finanzverwaltung. Allerdings muss ihr Fall mit dem BFH-Fall vergleichbar sein, auch wenn der BFH einen so knackigen Leitsatz formuliert (1,25 % "Grenze"). Die Vergleichbarkeit ist allerdings Auslegungssache. Ohne genauere Kenntnis Ihres Falles kann ich Ihnen nur eine Einschätzung geben. Meine Einschätzung anhand Ihrer Angaben lautet, dass keine Abfärbewirkung eintritt, wenn der Umsatz kleiner als 1,25% des Gesamtumsatzes ist.
Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung kann ich Ihnen als Steuerprofi leider keine detaillierten Auskünfte zur sonstigen (nicht steuer-) rechtlichen Einordnung geben.
Wenn Sie weiterhin ein ungutes Gefühl haben, sollten Sie sich ausführlich durch einen Steuerberater beraten lassen und diesen mit der Steuererklärung beauftragen. Mehr als dieser (schon sehr ausführliche) Überblick, kann im Rahmen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden.
Falls Sie noch weitere Verständnisfragen haben, können Sie mir gerne eine kurze mail schreiben.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Mit "Grenzfällen" meinte ich die Fälle, in denen sich nicht sicher sagen lässt, ob es sich um gewerbliche oder selbständige, freiberufliche Leistungen handelt. Wenn Sie z.B. eine Rechtsanwalts-Sozietät betreiben und die Sozietät nebenbei über das Internet mit Gummibärchen handelt, liegt die Qualifizierung klar auf der Hand: Gummibärenhandel ist gewerblich, also kein Grenzfall. In den seltensten Fällen lässt sich aber die gewerbliche Tätigkeit so gut von der gewerblichen trennen. Wie Sie das sehen, müssen Sie letztlich selbst entscheiden.
Um ganz sicher zu gehen, dass das Finanzamt Ihnen keinen Strich durch die Rechnung macht und die gesamte Gesellschaft als gewerblich infiziert ansieht, können Sie eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO beim Finanzamt einholen. Das Urteil, dass Sie zitieren, ist im Bundessteuerblatt veröffentlich und bindet damit zwar grundsätzlich auch die Finanzverwaltung. Allerdings muss ihr Fall mit dem BFH-Fall vergleichbar sein, auch wenn der BFH einen so knackigen Leitsatz formuliert (1,25 % "Grenze"). Die Vergleichbarkeit ist allerdings Auslegungssache. Ohne genauere Kenntnis Ihres Falles kann ich Ihnen nur eine Einschätzung geben. Meine Einschätzung anhand Ihrer Angaben lautet, dass keine Abfärbewirkung eintritt, wenn der Umsatz kleiner als 1,25% des Gesamtumsatzes ist.
Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung kann ich Ihnen als Steuerprofi leider keine detaillierten Auskünfte zur sonstigen (nicht steuer-) rechtlichen Einordnung geben.
Wenn Sie weiterhin ein ungutes Gefühl haben, sollten Sie sich ausführlich durch einen Steuerberater beraten lassen und diesen mit der Steuererklärung beauftragen. Mehr als dieser (schon sehr ausführliche) Überblick, kann im Rahmen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden.
Falls Sie noch weitere Verständnisfragen haben, können Sie mir gerne eine kurze mail schreiben.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock













