Frage geschrieben am 04.01.2012 09:50:50Betreff: Partnerschaftsgesellschaft Freiberufler- Gewerbe
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 25,00
Status: Geschlossen
es geht um das Urteil vom Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen X IR 12/98. In diesem Urteil kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass für eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine minimale gewerbliche Betätigung durchführt - 1.25 Prozent vom Umsatz- keine Auswirkungen auf die freiberufliche Tätigkeit haben
darf. Jetzt stellt sich die Frage im Zusammenhang mit dem Urteil,
ob diese minimale gewerbliche Betätigung zu einer Anzeigepflicht
gemäß Gewerbeordnung führt?
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg zur Durchführung der Gewerbeordnung, steht unter 4.2. (Anzeigepflichtige Personen- Personengesellschaften), dass Gewerbeanzeigen für Partnerschaftsgesellschaften nicht notwendig sind. Ausnahme, es werden "erhebliche gewerbliche Nebentätigkeiten" erbracht.
Hier der Auszug aus der Verwaltungsvorschrift von BaWü:
"Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S.1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht, für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen i. S. d. § 14 GewO nicht zu erstatten sind; ausgenommen sind erhebliche gewerbliche Nebentätigkeiten gemäß Ziff. 2.2."
Und jetzt ist die rechtliche Frage zum Gesetz, sind 1.25% gemäß Bundesfinanzhof als minimale gewerbliche Betätigung zu sehen(die keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit haben darf), wie es der Bundesfinanzhof sieht. Oder führen bereits 1.25% Einnahmen aus gewerblichen Leistungen, zu einer Anzeigepflicht? Kann man 1.25% gemäß Urteil im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gewerbeordnung, als "erheblich" und somit Anzeigepflichtig (Gewerbeanmeldung) sehen?
Achtung: Die Frage der Anzeigepflicht zum Gewerbe, muss eindeutig beantwortet werden. Bitte nur Steuerberater die mit der Partnerschaftsgesellschaft/ Freiberuflichkeit/ Gewerbeordnung über entsprechendes Fachwissen verfügen.
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