Frage geschrieben am 25.07.2011 23:12:10Betreff: Pensionbesteuerung im Ausland
Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Wenn man eine deutsche Beamtenpension bezieht, seinen Wohnsitz aber im Ausland hat, in diesem Fall speziell in Bulgarien, in welchem Land muß man dann die Steuern entrichten und vor allem in welcher Höhe?
Die Höhe der Pensionszahlung beläuft sich auf ca. 1240 €/Monat. Der Aufenthalt in Bulgarien ist dauerhaft, länger als 186 Tage im Jahr. Es besteht kein Wohnsitz mehr in Deutschland.
Ist es ferner nötig eine Einkommenssteuererklärung einzureichen?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 26.07.2011 08:22:59
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, sind Sie nur steuerpflichtig hinsichtlich der Einkünfte, die in § 49 EStG genannt sind (beschränkte Steuerpflicht). Beamtenpensionen zählen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG dazu. Auch das DBA Deutschland - Bulgarien weist für Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes Deutschland das Besteuerungsrecht zu (Art. 18 DBA).
Das zu versteuernde Einkommen wird wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht ermittelt. Sie können die Vorsorgeaufwendungen weiterhin abziehen. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer und des Steuersatzes ist jedoch zu beachten, dass der Grundfreibetrag (ca. Euro 8.000) und der Splittingtarif nicht gewährt werden.
Da Sie als Pensionär für Ihre Abrechnung die Lohnsteuerkarte vorlegen müssen, bzw. nun die Merkmale für den Lohnsteuerabzug elektronisch übermittelt werden, erfolgt bereits der Steuerabzug "an der Quelle" nach Steuerklasse I. Damit ist dann grundsätzlich die Steuer abgegolten, Sie können jedoch auch prüfen lassen, ob sich bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Erstattung ergibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 49 EStG Beschränkte Steuerpflicht
Abs. 1
.........
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 ), die
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
DBA Deutschland - Bulgarien
Art. 18 Öffentlicher Dienst
.......
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands von einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands von einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.07.2011 12:26:23
Guten Tag Fr. Zerban
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist bloß nicht ganz klar was hat der Grundfreibetrag von 8000 € für eine Auswirkung auf die Steuerhöhe?
Wo kann ich herausfinden wie hoch der Steuersatz bei diesem Einkommen im Endeffekt ist?
Mit Vorsorgeaufwendungen sind Krankenkasse und Versicherungen gemeint?
Vielen Dank
Guten Tag Fr. Zerban
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist bloß nicht ganz klar was hat der Grundfreibetrag von 8000 € für eine Auswirkung auf die Steuerhöhe?
Wo kann ich herausfinden wie hoch der Steuersatz bei diesem Einkommen im Endeffekt ist?
Mit Vorsorgeaufwendungen sind Krankenkasse und Versicherungen gemeint?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.07.2011 13:08:33
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze zunächst meine Antwort:
Wenn Sie in Bulgarien keine Einkünfte oder nur geringe Einkünfte erzielen und insgesamt mehr als 90 % der Einkünfte der deutschen
Einkommensteuer unterliegen, können Sie nach § 1 Abs. 3 EStG beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Falls dies nicht möglich ist, können Sie als beschränkt Steuerpflichtiger die Einkommensteuer nach der Grundtabelle ermitteln und rechnen dem zu versteuernden Einkommen Euro 8.000 hinzu. D.h. wenn sich nach Abzug aller steuerlich möglichen Aufwendungen ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von Euro 20.000 ergibt, schauen Sie in der Grundtabelle in der Zeile nach, die ein zvE von Euro 28.000 ausweist.
Mit Vorsorgeaufwendungen sind Krankenkasse und die Versicherungen gemeint, die abzugsfähig sind (Haftpflichtversicherung etc).
Ich empfehle Ihnen, für das erste Jahr des Wegzugs die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen zu lassen,
damit alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte Ihres Falles beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze zunächst meine Antwort:
Wenn Sie in Bulgarien keine Einkünfte oder nur geringe Einkünfte erzielen und insgesamt mehr als 90 % der Einkünfte der deutschen
Einkommensteuer unterliegen, können Sie nach § 1 Abs. 3 EStG beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Falls dies nicht möglich ist, können Sie als beschränkt Steuerpflichtiger die Einkommensteuer nach der Grundtabelle ermitteln und rechnen dem zu versteuernden Einkommen Euro 8.000 hinzu. D.h. wenn sich nach Abzug aller steuerlich möglichen Aufwendungen ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von Euro 20.000 ergibt, schauen Sie in der Grundtabelle in der Zeile nach, die ein zvE von Euro 28.000 ausweist.
Mit Vorsorgeaufwendungen sind Krankenkasse und die Versicherungen gemeint, die abzugsfähig sind (Haftpflichtversicherung etc).
Ich empfehle Ihnen, für das erste Jahr des Wegzugs die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen zu lassen,
damit alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte Ihres Falles beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













