Frage geschrieben am 25.07.2011 23:12:10

Betreff: Pensionbesteuerung im Ausland


Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Guten Tag
Wenn man eine deutsche Beamtenpension bezieht, seinen Wohnsitz aber im Ausland hat, in diesem Fall speziell in Bulgarien, in welchem Land muß man dann die Steuern entrichten und vor allem in welcher Höhe?
Die Höhe der Pensionszahlung beläuft sich auf ca. 1240 €/Monat. Der Aufenthalt in Bulgarien ist dauerhaft, länger als 186 Tage im Jahr. Es besteht kein Wohnsitz mehr in Deutschland.
Ist es ferner nötig eine Einkommenssteuererklärung einzureichen?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 26.07.2011 08:22:59
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, sind Sie nur steuerpflichtig hinsichtlich der Einkünfte, die in § 49 EStG genannt sind (beschränkte Steuerpflicht). Beamtenpensionen zählen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG dazu. Auch das DBA Deutschland - Bulgarien weist für Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes Deutschland das Besteuerungsrecht zu (Art. 18 DBA).

Das zu versteuernde Einkommen wird wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht ermittelt. Sie können die Vorsorgeaufwendungen weiterhin abziehen. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer und des Steuersatzes ist jedoch zu beachten, dass der Grundfreibetrag (ca. Euro 8.000) und der Splittingtarif nicht gewährt werden.

Da Sie als Pensionär für Ihre Abrechnung die Lohnsteuerkarte vorlegen müssen, bzw. nun die Merkmale für den Lohnsteuerabzug elektronisch übermittelt werden, erfolgt bereits der Steuerabzug "an der Quelle" nach Steuerklasse I. Damit ist dann grundsätzlich die Steuer abgegolten, Sie können jedoch auch prüfen lassen, ob sich bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Erstattung ergibt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 49 EStG Beschränkte Steuerpflicht

Abs. 1

.........

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 ), die

a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,

b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,

DBA Deutschland - Bulgarien

Art. 18 Öffentlicher Dienst

.......

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands von einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands von einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.


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