Frage geschrieben am 16.04.2009 16:07:00

Betreff: Pfändungs- / Einziehungsverfügung an Arbeitgeber


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,

mein Arbeitgeber hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt bekommen.
Kann mein Arbeitgeber dagegen Einspruch einlegen, oder das ganze Aufschieben, damit eine Regelung mit dem Finanzamt getroffen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schmidt


Antwort geschrieben am 17.04.2009 12:35:29
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes. Ich weise darauf hin, dass hier ohne das Vorliegen der Unterlagen nur eine erste Orientierung erfolgen kann.

Die Vollstreckung in dieser Weise ist grundsätzlich möglich. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall auch vorliegen.

1. Zunächst müssen die Voraussetzungen für die Vollstreckung allgemein vorliegen, also vollstreckbarer Bescheid und Leistungsaufforderung. Dies dürfte sicher vorliegen.

2. Der Betrag kann nur dann auf diese Weise vollstreckt werden, wenn er Euro 1.500 übersteigt.

3. Hier kommt es darauf an, ob der französische Steuerbescheid formell bestandskräftig ist oder nicht. Dies kann ich so nicht beantworten. Sie haben ausgeführt, dass Sie hier Rechtsmittel eingelegt haben. Dann müssen Sie sich dies von der französischen Steuerbehörde ungehend bestätigen lassen und dem Finanzamt in Deutschland, das hier im Rahmen der Amtshilfe tätig wird vorlegen und Aussetzung der Vollstreckung beantragen.

Die Maßnahmen gegen die Vollstreckung müssen Sie ergreifen (Amtsgericht Ihres Wohnsitzes) nicht der Arbeitgeber. Er berechnet nur die Höhe des

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung herausgegeben, ich kann Ihnen dies per E-Mail zur Verfügung stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,

mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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