Frage geschrieben am 16.04.2009 16:07:00Betreff: Pfändungs- / Einziehungsverfügung an Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
mein Arbeitgeber hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt bekommen.
Kann mein Arbeitgeber dagegen Einspruch einlegen, oder das ganze Aufschieben, damit eine Regelung mit dem Finanzamt getroffen werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schmidt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 17.04.2009 10:08:11
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten Ihre Frage präzisieren. Betrifft die Angelegenheit Sie persönlich (Ihre Steuerschulden) und den Arbeitgeber als Drittschuldner? Soll Ihr Gehalt gepfändet werden?
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 17.04.2009 10:08:11
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten Ihre Frage präzisieren. Betrifft die Angelegenheit Sie persönlich (Ihre Steuerschulden) und den Arbeitgeber als Drittschuldner? Soll Ihr Gehalt gepfändet werden?
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 17.04.2009 10:31:06
Dann möchte ich mal konkreter werden.
Ich bin wohnhaft in Frankreich und werde auch dort versteuert, meine Frau wird in Deutschland versteuert. Irrtümlicherweise wurde meine Frau aber auch in Frankreich versteuert. Dagegen ging ich vor, das Verfahren in frankreich ist anhängig.
Unabhängig davon hat die Franz. Steuerbehörde aber in Deutschland durch das Finanzamt meinem Arbeitgeber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zukommen lassen.
In dieser wird er gebeten innerhalb 2 Wochen eine Drittschuldnererklärung nach § 316 auszufüllen.
Kann mein Arbeitgeber die Forderung ablehnen, da z.B. diese in Frankreich noch anhängig ist, und würde er sich durch eine Ablehnung selber haftbar machen?
Hat dies eine aufschiebende Wirkung?
Mir geht darum die Sache in Frankreich zu klären damit die Pfändung zurückgenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss ich aber mit den dt. Behörden klarkommen.
Mit freundlichen Grüßen
geschrieben am 17.04.2009 10:31:06
Dann möchte ich mal konkreter werden.
Ich bin wohnhaft in Frankreich und werde auch dort versteuert, meine Frau wird in Deutschland versteuert. Irrtümlicherweise wurde meine Frau aber auch in Frankreich versteuert. Dagegen ging ich vor, das Verfahren in frankreich ist anhängig.
Unabhängig davon hat die Franz. Steuerbehörde aber in Deutschland durch das Finanzamt meinem Arbeitgeber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zukommen lassen.
In dieser wird er gebeten innerhalb 2 Wochen eine Drittschuldnererklärung nach § 316 auszufüllen.
Kann mein Arbeitgeber die Forderung ablehnen, da z.B. diese in Frankreich noch anhängig ist, und würde er sich durch eine Ablehnung selber haftbar machen?
Hat dies eine aufschiebende Wirkung?
Mir geht darum die Sache in Frankreich zu klären damit die Pfändung zurückgenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss ich aber mit den dt. Behörden klarkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.04.2009 12:35:29
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Marlies Zerban
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes. Ich weise darauf hin, dass hier ohne das Vorliegen der Unterlagen nur eine erste Orientierung erfolgen kann.
Die Vollstreckung in dieser Weise ist grundsätzlich möglich. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall auch vorliegen.
1. Zunächst müssen die Voraussetzungen für die Vollstreckung allgemein vorliegen, also vollstreckbarer Bescheid und Leistungsaufforderung. Dies dürfte sicher vorliegen.
2. Der Betrag kann nur dann auf diese Weise vollstreckt werden, wenn er Euro 1.500 übersteigt.
3. Hier kommt es darauf an, ob der französische Steuerbescheid formell bestandskräftig ist oder nicht. Dies kann ich so nicht beantworten. Sie haben ausgeführt, dass Sie hier Rechtsmittel eingelegt haben. Dann müssen Sie sich dies von der französischen Steuerbehörde ungehend bestätigen lassen und dem Finanzamt in Deutschland, das hier im Rahmen der Amtshilfe tätig wird vorlegen und Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
Die Maßnahmen gegen die Vollstreckung müssen Sie ergreifen (Amtsgericht Ihres Wohnsitzes) nicht der Arbeitgeber. Er berechnet nur die Höhe des
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung herausgegeben, ich kann Ihnen dies per E-Mail zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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