Frage geschrieben am 29.01.2010 19:29:32Betreff: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
im Rahmen eines Vertrages zur vorweggenommen Erbfolge kommt es zu Pflichtteilsverzichten der Vertragsparteien in folgendem Wortlaut:
"Im Hinblick auf die erklärten Zuwendungen des A verzichten B, C und D für sich und ihre Abkömmlinge auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am Nachlass des A. Der Pflichtteilsverzicht ist beschränkt auf den Vertragsgegenstand, so dass dessen Wert bei der Berechnung solcher Ansprüche außer Betracht bleibt. B, C und D nehmen den Verzicht der Pflichtteilsberechtigten an. Der Verzicht umfasst auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Für das übrige Vermögen des A behalten sich B, C und D alle gesetzlichen Rechte und Ansprüche vor. C erhält eine Abfindung in Höhe von 50.000,- EUR."
Welche steuerrechtlichen Konsequenzen (Schenkungssteuer, Einkommensteuer) bringt die Zahlung, bzw. der Erhalt der Abfindung mit sich, wenn es sich dabei um einen Einmalbetrag oder der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen (Ratenzahlung) handelt? Für mich ist auch die rechtliche Grundlage (Gesetzesverweis) von Interesse.
Ich habe dazu folgendes gefunden:
BFH Az: X R 132/95: "Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb-/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben abziehbar".
Kann ich daraus schließen, dass generell die Abfindung für C keine Relevanz für die Einkommensteuer hat? Mich interessiert auch in welchem Paragraph ich das im EStG nachlesen kann.
Handelt es sich bei der Abfindung um eine Schenkung von A an C?
Vielen Dank und viele Grüße!
Antwort geschrieben am 29.01.2010 22:57:29
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Marlies Zerban
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Ihre Frage zielt darauf ab, nach welcher Rechtsgrundlage eine Besteuerung für eine Abfindung eines Pflichtteilsverzicht erfolgen kann oder nicht.
Das Einkommensteuergesetz enthält normative Regelungen hinsichtlich der Steuerbarkeit von Einkünften, jedoch keine Auflistung von Tatbeständen, die nicht zu einer Steuerpflicht führen.
Es muss sich also positiv aus einer der Einkommensteuervorschriften eine Steuerpflicht für einen Lebenssachverhalt ergeben. Hier kommt bei „Wiederkehrenden Leistungen“ die Vorschrift des § 22 Nr. 1 EStG in Betracht.
Der BFH hat hierzu klar dargelegt, dass die Zahlung einer Leistung nicht dadurch steuerpflichtig ist, weil sie in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird. Wird die Leistung an sich üblicherweise als Einmalbetrag gezahlt (wie hier der Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht) so führt die dauernde und wiederkehrende regelmäßige Zahlung bis zur Erfüllung des Betrages, über den man sich geeinigt hat, nicht zur Steuerpflicht.
Ich zitiere insoweit aus der genannten BFH-Entscheidung:
Danach erfaßt die Einkommensteuer nur "erzieltes" Einkommen, mithin die erwirtschaftete Mehrung objektiver Leistungsfähigkeit. Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, kann nicht deshalb in voller Höhe steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender (zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener) Zahlungen zu erbringen ist (BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; ebenso Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 XR 106/ 92, BFHE 176, 402, BStBl II 1995, 410). Als einkommensteuerrechtlich relevanter Zuwachs von Leistungsfähigkeit kommt allenfalls ein in den wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; vgl. z. B. auch BFH in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
Nach diesen Grundsätzen dürfen als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geleistete wiederkehrende Zahlungen nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge besteuert werden, weil eine einmalige Abfindung für einen Erb-/ Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar ist, unabhängig davon, ob die Abfindung als Entgelt für den Verzicht oder als unentgeltliche Zuwendung beurteilt wird.
Für die EInkommensteuer ist somit die Zahlung eines Ausgleichs für einen Pflichtteilsverzicht steuerfrei.
Die Leistung für den Pflichtteilsverzicht gilt als Schenkung und ist nach den Regeln des ErbStG steuerfrei oder steuerpflihtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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