Frage geschrieben am 13.09.2010 12:28:55

Betreff: Priv. Veräußerungsgeschäft § 23 EStG / Altregelung / Verlust 2009 mit Gewinn 2008


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Geschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte im Jahre 2008 Gewinne bzw. Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften (Aktien und Optionsscheine).
Im Jahr 2009 habe ich nun zwei Aktienpositionen mit Verlust verkauft (Anschaffung 1999 und 2005).
Ich wollte diesen Verlust nun im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung mit meinen entsprechenden Gewinnen aus dem Jahr 2008 verrechnen lassen.
Lt. dem Bescheid des Finanzamtes würde dies aber mit folgender Begründung nicht gehen:

"Vor 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter fallen under die Altregelung nach § 23 EStG. Liegt die Anschaffung mehr als 1 Jahr zurück, kann kein Verlust (Gewinn) angesetzt werden. Danach bleiben allenfalls folg. Verluste im Halbeinkünfteverfahren: GBS 105 + 760 Euro = 865 Euro, kein Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 ! Da Investor einen Gewinn bzw. einen Verlust aus dem Optionsrecht nicht realisiert. (BHF Urteil vom 09.10.2008, Bestätigung des Urteils vom 19.12.2007)"

Meine Frage ist nun, ob bei der Rückübertragung von Verlusten nun wie im Bescheid dargestellt das Kalenderjahr maßgeben ist oder (und so habe ich es im Gesetzestext verstanden) der gesamt Veranlagungszeitraum 2008 maßgeben ist?
Kann ich also nicht doch meine Verluste vollständig mit den entsprechenden Gewinnen aus 2008 verrechnen oder nicht?



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