Frage geschrieben am 29.09.2009 12:48:16Betreff: Privat Pkw auch geschäftl. genutzt
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
wie verhält es sich, wenn ich einen Privat-Pkw als Gewerbetreibende besitze, den ich aber auch geschäftl. nutze. Muss ich hier ein Fahrtenbuch führen und wenn ich das nicht möchte, was gibt es für eine Alternative? Kann ich die ganzen Benzinkosten und auch Reparaturen etc. als Ausgaben geltend machen oder kann ich nur die geschäftl. gefahrenen Kilometer als Ausgaben ansetzen?
Danke!
Antwort geschrieben am 29.09.2009 14:33:00
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ein Fahrzeug, das steuerlich Privatvermögen darstellt, liegt in den folgenden Faällen vor.
1.Zum Privatvermögen gehört ein Fahrzeug dann, wenn der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 10% beträgt.
2.Zum Privatvermögen gehört ein Fahrzeug dann, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 10% beträgt aber 50% nicht übersteigt und das Fahrzeug NICHT als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen wird.
Bei Fahrzeugen des Privatvermögens, die ein Unternehmer betrieblich nutzt, können neben der Pendlerpauschale nur die Kosten für den betrieblichen Nutzungsanteil angesetzt werden. Die Ermittlung der privaten PKW-Nutzung nach der 1%-Listenpreisregelung oder nach der Fahrtenbuchmethode findet hier keine Anwendung.
Dies bedeutet, dass z. B. bei einer 15%igen Nutzung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs, lediglich 15% der angefallenen KFZ-Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Sie sollten hier detaillierte Aufzeichnungen, z.B. in Form eines Fahrtenbuches führen, um dem Finanzamt die beruflich gefahrenen Kilometer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie sollten dabei auf jeden Fall sämtliche Belege über anfallende Aufwendungen für das Fahrzeug sammeln, um am Jahresende detailgetreu abrechnen zu können.
Es gibt aber noch eine zweite Methode, um die Kosten zu ermitteln. Das Finanzamt anerkennt auch die 0,30€ je betrieblich gefahrenen Kilometer. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aber auch für Heimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung kommt die Entfernungspauschale zum Ansatz.
Wenn für betriebliche Fahrten ein Pkw gemietet wird,sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen auch dieses Mal mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.09.2009 14:58:38
Danke, Herr Stiller!
Noch ne kurze Frage: Wenn das Auto nun mehr als 50 % betriebl. genutzt wird, ist es dann ein MUSS das Auto ins Betriebsvermögen zu übernehmen?
Danke nochmals!
Danke, Herr Stiller!
Noch ne kurze Frage: Wenn das Auto nun mehr als 50 % betriebl. genutzt wird, ist es dann ein MUSS das Auto ins Betriebsvermögen zu übernehmen?
Danke nochmals!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.09.2009 15:03:05
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn ein Fahrzeug zu über 50% für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann ist es zwingend notwendiges Betriebsvermögen, d.h. Sie haben dann kein Wahlrecht dieses Fahrzeug als Privat-oder als gewillkürtesBetriebsvermögen zu behandeln. Kraft seiner Nutzung ist es automatisch notwendiges Betriebsvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn ein Fahrzeug zu über 50% für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann ist es zwingend notwendiges Betriebsvermögen, d.h. Sie haben dann kein Wahlrecht dieses Fahrzeug als Privat-oder als gewillkürtesBetriebsvermögen zu behandeln. Kraft seiner Nutzung ist es automatisch notwendiges Betriebsvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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