Frage geschrieben am 01.07.2009 03:44:11

Betreff: Progessionsvorbehalt bei Auslandseinkommen und Werbungskosten


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Hallo!

Ich bin letztes Jahr im September nach Australien ausgewandert und war dasvor bis Ende August in Deutschland als Angestellte berufstaetig. Seit Oktober 2008 beziehe ich Einkommen aus nicht-selbstaendiger Arbeit in Australien.
Nun moechte ich meine Steuererklaerung 2008 in Deutschland machen und habe bereits aus anderen Beitraegen herausgelesen, dass das australische Einkommen als Progessionsvorbehalt in Anlage AUS einzutragen ist, ich aber Umzugs- und Bewerbungskosten "dagegenrechnen" kann.

Meine Fragen:

1) Progressionsvorbehalt:
Wo genau ist das Einkommen in der Anlage AUS einzutragen? Gebe ich hier das Brutto- oder Nettogehalt an und zu welchem Wechselkurs? Wird meine in Australien gezahlte Einkommensteuer irgendwie beruecksichtigt?

2) Werbungskosten:
Ich moechte gerne meine Kosten fuer Umzug (Postgebuhren fuer Paketversand von pers. Dingen, Flugkosten) als auch meine Bewerbungskosten fuer den Job hier in Australien (Flug zum Vorstellungsgespraech im Maerz 2008, Kosten fuer das Arbeitsvisum wie Beglaubigungen, pol. Fuehrungszeugnis, Kosten Englishtest, Kosten aertzliche Untersuchungen, Uebersetztungskosten Zeugnisse) geltend machen.
Werden die genannten Kosten anerkannt?
Wo muss ich diese Kosten eintragen (Werbungskosten in Anlage N oder doch in Anlage AUS? - Wenn Anlage AUS - wo?)

Vielen Dank fuer Ihre Unterstuetzung!


Antwort geschrieben am 01.07.2009 07:16:00
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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1. Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Progressionsvorbehalt:

Sie geben den nach deutschem Einkommensteuerrecht ermittelten Betrag (s. unten Punkt 2) auf Seite 2 in der Rubrik „Nach DBA steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt“ ein, dort geben Sie die Einkunftsart „nichtselbständige Tätigkeit“ und den Staat ein.
In der Anlage N tragen Sie den Betrag in Zeile 21 ein.

Sie rechnen am besten monatlich die Beträge nach dem Wechselkurs des letzten Tages im Monat um. Leider wird Ihre in Australien gezahlte Einkommensteuer nicht berücksichtigt, da die Einnahmen von dort lediglich den deutschen Steuertarif beeinflussen, jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.

2. Werbungskosten:

Sie können sämtliche von Ihnen genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen wegen der Aufnahme der Tätigkeit dort entstanden sind. Dabei können Sie darüber hinaus auch für das Vorstellungsgespräch die nach Dienstreisegrundsätzen möglichen Verpflegungsmehraufwendungen ermitteln und einen angemessenen Betrag für Telefonkosten und Porto für die Zeit vor dem Umzug schätzen und ebenfalls mit berücksichtigen.

Von dem umgerechneten Bruttolohn ziehen Sie die Summe aller Werbungskosten ab

Diesen Restbetrag tragen Sie dann in die entsprechende Zeile in der Anlage N und AUS ein. Di e Ermittlung dieses Betrages sollten Sie auf einem separaten Blatt vornehmen. In den Formularen selbst ist kein Platz vorgesehen, um die Werbungskosten im Einzelnen aufzulisten.


Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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