Frage geschrieben am 16.06.2010 12:54:45Betreff: Prozess Gewinn
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 16.06.2010 14:21:16
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04023817502, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie nach den Regeln dieser Plattform kann ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie ein Gewerbe betreiben gem.§15 EStG oder Freiberufler sind, aber die Gewinne nicht innerhalb einer Kapitalgesellschaft angefallen sind.
1.Zunächst gibt es die Regelung des §34a EStG. Diese Regelung begünstigt nicht entnommene Gewinne.
Soweit Sie die Gewinne nicht entnehmen, kann auf diese der ermäßigte Steuersatz iHv 28,25% angewendet werden.
Für die Anwendung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die im einzelnen geprüft werden müssen.
Wenn Sie allerdings in den kommenden Jahren den Betrag entnehmen bzw. mehr Entnahmen als Einlagen tätigen und dieser Betrag den Gewinn übersteigt, müssen Sie den Betrag nachversteuern mit 25%.
Wie Sie sehen, kann demnach höchstens ein Zinseffekt erreicht werden.
2. Planen Sie in den nächsten drei Jahren Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter so kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, der iHv 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten den Gewinn mindert. Sie dürfen hierfür aber unter anderem nicht einen höheren Gewinn als 200.000 Euro im Jahr haben.
Sollten Sie allerdings die Investition nicht durchführen, wird der Abzugsbetrag dem Jahr wieder zugerechnet, in dem der Betrag gebildet wurde, und es müssen darauf Zinsen für die Steuernachzahlungen gezahlt werden.
Demnach sollten Sie ihn nur bilden, wenn Sie wirklich Investitionen planen.
3. Unter bestimmten Bedingungen gibt es einen Freibetrag bei Veräußerung eines Gewerbebetriebes. Demnach muss geklärt werden aus welchem Grund die Gelder gezahlt wurden.
4.Es gibt weiterhin die Fünftelregelung des §34 EStG . Diese verteilt fiktiv einen Gewinn auf fünf Jahre für die Besteuerung.Und die Vergünstigung des §34 Abs.3 EStG
Die Regelungen sind aber nur auf außerordentliche Einkünfte anwendbar, die im Folgenden wären:
-Veräußerungsgewinne von Betrieben oder Anteilen an kapG.
-Entschädigungen im Sinne des §24 Nr.1 EStG. Hier muss genau geprüft werden, ob die Zahlung unter den Entschädigungsbegriff fällt. Hierunter fallen Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
(hieran gibt es aber hohe Anforderungen bei Gewinneinkünften. Deshalb eher unwahrscheinlich)
oder
b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
oder
c)als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
-Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
-Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Vergütung für Sondertätigkeit, Abgrenzbar von laufender Tätigkeit)
-Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung
5. Bei Heirat gibt es den Splittingtarif
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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