Frage geschrieben am 17.02.2009 16:32:28

Betreff: Rücklagenbildung bei Selbständigen


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,

folgendes Problem: Mein Freund ist selbständig als IT-/Unternehmensberater, allerdings hat er kein Gewerbe angemeldet, sondern gilt beim Finanzamt als freiberuflich. Er macht seinen Jahresabschluss über eine EÜR. Kann er hier eine Rücklage nach § 7 bilden? Kann er überhaupt sonst noch etwas unternehmen, um seinen Gewinn zu mindern?
Danke!


Antwort geschrieben am 17.02.2009 17:31:02
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie sprechen hier zunächst das Thema „Ansparrücklage“ nach § 7g an.Diese Ansparrücklage gibt es nicht mehr, sie wurde durch den Investitionsabzugsbetrag ab dem Jahr 2007 ersetzt. Dieser Investitionsabzugsbetrag wird ausserhalb der Einnahme-Überschussrechnung bzw. der Bilanz erfasst. Eine Darstellung in der Buchführung ist nicht erforderlich.

Für künftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können BIS zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei braucht die beabsichtigte Investition kein neues Wirtschaftsgut umfassen, es kann auch in ein gebrauchtes Wirtschaftsgut investiert werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Investition in den nächsten 3 Jahren durchgeführt wird ((§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG). Desweiteren muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des nächsten Jahres zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gehören und zu wenigstens 90% betrieblich genutzt werden. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass für ein Fahrzeug, das auch privat genutzt wird, wegen der erforderlichen Nutzung zu betrieblichen Zwecken von wenigstens 90% ein Investitionsabzugsbetrag nicht gebildet werden kann.

Das begünstigte Wirtschaftsgut ist gegenüber dem Finanzamt in seiner Funktion nach zu benennen, wobei zusätzlich die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben sind. (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Will also Ihr Freund einen Abzugsbetrag in Höhe von 40% für einen Schreibtisch und einen Computer geltend machen, so reicht er zu seiner Einnahme-Überschussrechnung folgendes Tableau ein:

Investitionsgut: Schreibtisch vorauss. Anschaffungskosten: 4.000 Investitionsabzugsbetrag: 1.600

Auf dieselbe Art wird mit dem Computer verfahren.

Wie gesagt, dies alles geschieht ausserhalb der Buchführung und der Einnahme-Überschussrechnung.

Der Höchstbetrag für die Summe der gesamten Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.

Unterbleibt die Investition innerhalb der 3 Jahre, dann wird der Investititonsabzugsbetrag im Jahr der Geltendmachung rückgängig gemacht, was zu einer Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides und zu einer eventuellen Verzinsung nach § 233a AO führt.

Investiert Ihr Freund innerhalb von3 Jahren, dann kann er auf die Anschaffungs-oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier Folgejahren 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibungen neben der "normalen" AfA geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG). Die Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden (§ 52 Abs. 23 Satz 2 EStG).

Desweiteren kann Ihr Freund den neuen Investitionsabzugsbetrag als Einnahme-Überschussrechner nur dann in Anspruch nehmen, wenn sein Gewinn vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 100 000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG).

Die Dinge sind leider, wie meistens im Steuerrecht, sehr komplex und unübersichtlich gestaltet, sodass ich Ihnen anrate, steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da Ihnen dieses Forum nur einen Überblick über die Rechtslage geben kann.

Ihre zweite Teilfrage, ob überhaupt noch etwas zur Gewinnminderung unternommen werden kann, vermag ich ohne Einsicht in Unterlagen nicht zu beantworten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater



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