Frage geschrieben am 07.12.2009 21:31:55Betreff: Rechnungen in fremder Sprache
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
wenn ich eine RE aus einem anderen Land bekomme, darf die dann in der jeweiligen Landessprache ausgestellt sein oder ist sie dann nicht abzugsfähig?
Und wenn ich selbst eine Rechnung ins Ausland schreibe, muss ich die in meiner Sprache schreiben oder kann ich sie auch in der Sprache des Landes schreiben, in das ich sie schicke oder ist das generell egal?
Danke!
Antwort geschrieben am 08.12.2009 08:16:15
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Hier findet § 87 der Abgabenordnung (AO) Anwendung. Nach § 87 Abs.1 AO ist die Amtssprache deutsch. Reichen Sie Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke in einer fremden Sprache ein, so kann das Finanzamt verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. Wenn eine verlangte Übersetzung nicht vorgelegt wird, kann das Finanzamt sich auf Ihre Kosten selbst eine Übersetzung beschaffen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 87 Abs. 2 AO.
Im Bezug auf das deutsche Steuerrecht hat das folgendes Auswirkungen:
Sie müssen Ihre Rechnungen in deutscher Sprache ausstellen.
Dem Grunde nach kann bei von Ihnen in ausländischer Sprache geltend gemachten Rechnungen das Finanzamt eine Übersetzung verlangen. Das Finanzamt wird zunächst prüfen, ob eine zur Bearbeitung ausreichende Übersetzung durch eigene Bedienstete oder im Weg der Amtshilfe ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann. Übersetzungen sind nur im Rahmen des Notwendigen, nicht aus Prinzip anzufordern. Kann das Finanzamt das Schriftstück in eigener Regie übersetzen, müssen Sie das Dokument nicht übersetzen lassen.
§ 87 AO lautet wie folgt:
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Stiller direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












