Frage geschrieben am 06.07.2011 14:04:11

Betreff: Rechnungssteller existiert nicht


Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Hallo.

Ich habe folgende Fragen:
Ich habe eine Rechnung einer Firma erhalten und diese auch schon bezahlt. Der StB hat sie gebucht und Vorsteuer gezogen.

Nun habe ich heraus gefunden, dass diese Firma definitiv nicht existiert. Die Firma ist auch beim FA nicht gemeldet. Einnahmen der Firma werden damit wohl nicht erklärt werden. Auch habe ich ein Schreiben der Steuerfahndung, die mich auf die Nichtexistenz der Firma hingewiesen hat.

Kann die Rechnunge dennoch ganz normal als Betriebsausgabe gebucht und USt gezogen werden?

Hätte ich vor Zahlung prüfen müssen, ob es die Firma wirklich gibt? Steuernummer etc. war alles auf der Rechnung.
Hätte der Steuerberater die Existenz der Firma prüfen müssen, bevor er die Vorsteuer zieht?


Freundliche Grüße
Nicole


Antwort geschrieben am 06.07.2011 14:53:15
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage/n gerne wie folgt:

die USt aus der fingierten Rechnung können Sie (obgleich Sie diese mitbezahlt haben) nicht als Vorsteuer abziehen. Dieses ergibt sich bereits aus §15 Abs.1 UStG wo es heißt: „Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; …"

Der Vorsteuerabzug scheitert also schon daran, dass es sich offenbar um einen nicht existenten „anderen Unternehmer" handelt, und mithin auch keine Leistungen abgerechnet wurden, „die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind".

Davon unabhängig zu prüfen, ist jedoch die Frage, ob Ihre Ausgaben gleichwohl Betriebsausgaben darstellen können: Hierfür kommt es entscheidend darauf an, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung benannt werden kann und die Zahlung überhaupt betrieblich veranlasst war.
Hierzu haben Sie jedoch bislang keine Informationen geliefert, sodass dieses nicht abschließend beurteilt werden kann.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Steuerberater die Unrichtigkeit einer Rechnung (zumindest wenn es sich nicht um offensichtliche Mängel/Fehler handelt) nicht ohne Weiteres erkennen kann. Dass der Rechnungsaussteller tatsächlich nicht existierte, wird für den Kollegen kaum zu erkennen gewesen sein. Auch kann eine Prüfung von Rechnungen diesbezüglich sicherlich nicht erwartet werden; dieses wird i.d.R. die Obliegenheit des Unternehmers (Rechnungsempfängers) sein.

Letztendlich wird die Steuerfahndung/-prüfung die entsprechenden Schlüsse aus dem vorliegenden Sachverhalt ziehen, d.h. entweder den Betriebsausgabenabzug zulassen oder nicht. Hiergegen bzw. gegen die daraufhin geänderten Steuerbescheide können Sie sich sodann ggf. mit dem Einspruch bzw. einer finanzgerichtlichen Klage wehren.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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27753 Delmenhorst

Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
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