Frage geschrieben am 06.07.2011 14:04:11Betreff: Rechnungssteller existiert nicht
Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Ich habe folgende Fragen:
Ich habe eine Rechnung einer Firma erhalten und diese auch schon bezahlt. Der StB hat sie gebucht und Vorsteuer gezogen.
Nun habe ich heraus gefunden, dass diese Firma definitiv nicht existiert. Die Firma ist auch beim FA nicht gemeldet. Einnahmen der Firma werden damit wohl nicht erklärt werden. Auch habe ich ein Schreiben der Steuerfahndung, die mich auf die Nichtexistenz der Firma hingewiesen hat.
Kann die Rechnunge dennoch ganz normal als Betriebsausgabe gebucht und USt gezogen werden?
Hätte ich vor Zahlung prüfen müssen, ob es die Firma wirklich gibt? Steuernummer etc. war alles auf der Rechnung.
Hätte der Steuerberater die Existenz der Firma prüfen müssen, bevor er die Vorsteuer zieht?
Freundliche Grüße
Nicole
Antwort geschrieben am 06.07.2011 14:53:15
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Werner Seiter als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage/n gerne wie folgt:
die USt aus der fingierten Rechnung können Sie (obgleich Sie diese mitbezahlt haben) nicht als Vorsteuer abziehen. Dieses ergibt sich bereits aus §15 Abs.1 UStG wo es heißt: „Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; …"
Der Vorsteuerabzug scheitert also schon daran, dass es sich offenbar um einen nicht existenten „anderen Unternehmer" handelt, und mithin auch keine Leistungen abgerechnet wurden, „die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind".
Davon unabhängig zu prüfen, ist jedoch die Frage, ob Ihre Ausgaben gleichwohl Betriebsausgaben darstellen können: Hierfür kommt es entscheidend darauf an, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung benannt werden kann und die Zahlung überhaupt betrieblich veranlasst war.
Hierzu haben Sie jedoch bislang keine Informationen geliefert, sodass dieses nicht abschließend beurteilt werden kann.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Steuerberater die Unrichtigkeit einer Rechnung (zumindest wenn es sich nicht um offensichtliche Mängel/Fehler handelt) nicht ohne Weiteres erkennen kann. Dass der Rechnungsaussteller tatsächlich nicht existierte, wird für den Kollegen kaum zu erkennen gewesen sein. Auch kann eine Prüfung von Rechnungen diesbezüglich sicherlich nicht erwartet werden; dieses wird i.d.R. die Obliegenheit des Unternehmers (Rechnungsempfängers) sein.
Letztendlich wird die Steuerfahndung/-prüfung die entsprechenden Schlüsse aus dem vorliegenden Sachverhalt ziehen, d.h. entweder den Betriebsausgabenabzug zulassen oder nicht. Hiergegen bzw. gegen die daraufhin geänderten Steuerbescheide können Sie sich sodann ggf. mit dem Einspruch bzw. einer finanzgerichtlichen Klage wehren.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2011 15:06:52
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der nicht existente Rechnungssteller/ die Firma auf der Rechnung hat Leistungen für mich als Subunternehmer auf einer Baustelle erbracht, die mir in Rechnung gestellt wurden.
Den Menschen hinter der Rechnung habe ich ja jeden Tag gesehen und auch das Geld auf das von ihm benannte Konto überwiesen.
Hätte ich denn ggfls. trotzdem prüfen müssen, ob die Firma, über die dieser Mensch Rechnungen schrieb, existierte?
Da sich die Steuerfahndung noch nicht entschieden hat, habe ich halt jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, ob ich diese Ausgaben ansetzen kann, oder gar nicht darf?
Ich will mich ja nicht in das Fettnäpfchen setzen und in Kenntnis der Nichtexistenz der Firma strafbar machen, indem ich meine Steuern verkürze (obwohl ich das Geld ja bezahlt habe und die Ausgaben hatte).
Sollte ich die Ausgaben einfach ansetzen und dem FA einfach die Problematik mitteilen?
Grüße und vielen Dank im Voraus
Nicole
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der nicht existente Rechnungssteller/ die Firma auf der Rechnung hat Leistungen für mich als Subunternehmer auf einer Baustelle erbracht, die mir in Rechnung gestellt wurden.
Den Menschen hinter der Rechnung habe ich ja jeden Tag gesehen und auch das Geld auf das von ihm benannte Konto überwiesen.
Hätte ich denn ggfls. trotzdem prüfen müssen, ob die Firma, über die dieser Mensch Rechnungen schrieb, existierte?
Da sich die Steuerfahndung noch nicht entschieden hat, habe ich halt jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, ob ich diese Ausgaben ansetzen kann, oder gar nicht darf?
Ich will mich ja nicht in das Fettnäpfchen setzen und in Kenntnis der Nichtexistenz der Firma strafbar machen, indem ich meine Steuern verkürze (obwohl ich das Geld ja bezahlt habe und die Ausgaben hatte).
Sollte ich die Ausgaben einfach ansetzen und dem FA einfach die Problematik mitteilen?
Grüße und vielen Dank im Voraus
Nicole
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 07.07.2011 02:12:14
Sehr geehrte Fragende,
da Sie die Ausgaben ja tatsächlich getätigt haben und diese offenbar auch aus betrieblichen Gründen erfolgten, sollten Sie diese auch als Betriebsausgaben ansetzen. Gleichwohl wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug grds. nur dann anerkennen, wenn Sie den wirklichen Zahlungsempfänger auch benennen können (ggf. ist dieser ja über die Bankverbindung zu identifizieren). Da eine entsprechende (korrekte) Rechnung nicht vorliegt, sollten Sie sodann hierüber einen Eigenbeleg erstellen und zu Ihren Buchführungsunterlagen nehmen. Und die Zahlung selbst werden Sie ja durch den Kontoauszug belegen können.
Der Vorsteuerabzug bleibt Ihnen natürlich versagt - es sei denn, Sie erhalten ggf. noch eine ordnungsgemäße Rechnung des wirklichen Unternehmers mit gesondertem USt-Ausweis).
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Sehr geehrte Fragende,
da Sie die Ausgaben ja tatsächlich getätigt haben und diese offenbar auch aus betrieblichen Gründen erfolgten, sollten Sie diese auch als Betriebsausgaben ansetzen. Gleichwohl wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug grds. nur dann anerkennen, wenn Sie den wirklichen Zahlungsempfänger auch benennen können (ggf. ist dieser ja über die Bankverbindung zu identifizieren). Da eine entsprechende (korrekte) Rechnung nicht vorliegt, sollten Sie sodann hierüber einen Eigenbeleg erstellen und zu Ihren Buchführungsunterlagen nehmen. Und die Zahlung selbst werden Sie ja durch den Kontoauszug belegen können.
Der Vorsteuerabzug bleibt Ihnen natürlich versagt - es sei denn, Sie erhalten ggf. noch eine ordnungsgemäße Rechnung des wirklichen Unternehmers mit gesondertem USt-Ausweis).
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seiter direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












