Frage geschrieben am 19.08.2010 16:33:25Betreff: Rechnungsstellung CH/D
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich war bisher selbstständig in Deutschland (Werbung). Nun verlagere ich meinen Wohnsitz in die Schweiz. Dort habe ich ebenfalls meine Selbstständigkeit identisch mit der in Deutschland angemeldet und werde diese nun für Kunden in der Schweiz aufnehmen. Ich betreue aber nach wie vor Kunden in Deutschland, für die soll sich nach Möglichkeit so wenig wie möglich ändern. (kurze Entfernung - daher ist der persönliche Kontakt nach wie vor da)
1) kann ich meine Firma in Deutschland trotzdem gemeldet lassen, auch wenn ich hier keinen Wohnsitz mehr habe?
2) Wie erfolgt dann die Rechnungstellung für Kunden in Deutschland? Läuft es für die in Deutschland angemeldete Firma gleich wie bisher mit 19% Mwst., Deutschem Adresskopf und vierteljährlicher Umsatz-Steuermeldung und jährlicher Steuererklärung für Deutschland etc. oder soll die Rechnung dann von der Schweiz aus gestellt und nach dortigem Steuerrecht versteuert werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 20.08.2010 11:15:32
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform wie folgt beantworte:
1.) Sie erbringen nach deutschem Umsatzsteuerrecht sonstige Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
2.) Die Frage, ob diese Leistungen im Inland steuerbar sind, richtet sich nach dem so genannten „Ort der sonstigen Leistung“, der sich aus § 3a UStG ergibt.
3.) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Leistung erbringt. In Ihrem Falle wäre das dann die Schweiz.
4.) Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG gilt allerdings abweichend, dass dann, wenn der Unternehmer seine Leistung von einer Betriebsstätte aus ausführt, dass dann der Ort der Betriebsstätte der Ort der sonstigen Leistung ist.
5.) Handelt es sich bei den Leistungen (wie bei Ihnen) um Werbeleistungen und hat der Empfänger, der nicht Unternehmer ist seinen Wohnsitz außerhalb der EU (z.B. Schweiz), dann ist der Ort der Leistung am Wohnsitz des Empfängers.
6.) Diese Regelungen gelten aber jeweils nur für Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind
7.) Handelt es sich bei den Leistungsempfängern (wie bei Ihnen vermutlich auch) um Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, so liegt der Ort der sonstigen Leistung am Ort des Empfängers der Leistung, also dort, wo Ihre Kunden sitzen.
8.) Liegt dieser Ort der Leistung in D, ist die Leistung der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen, liet er in der CH, gilt Schweizer Umsatzsteuerrecht.
9.) Praktisch bedeutet das für Sie: Unterhalten Sie in D eine Betriebsstätte, also z.B. ein Büro und erbringen Ihre Leistungen von dort an inländische Kunden, können Sie unter dieser Adresse Ihre Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer weiterhin wie bisher an diese Kunden ausstellen.
10.) Erbringen Sie die Leistungen an Ihre deutschen Kunden von der Schweiz aus, so liegt der Ort der Leistung ebenfalls in D (vergl. Pkt 7), und sind hier steuerpflichtig. Allerdings sieht in diesen Fällen § 13b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, dass der Steuerschuldner wechselt und Ihr Empfänger Ihre Umsatzsteuer abführen muss und gleichzeitig die Vorsteuer abziehen kann. Hier gibt es betsimmte Vorschriften, was dann auf Ihrer Rechnung angegeben werden muss.
11.) Soll sich für Ihre Kunden nochts ändern, empfehle ich, in D ein Büro anzumieten und von dort aus die Leistungen an Ihre inländischen Kunden zu erbringen.
12.) Mit dem Wohnsitz hat dieses alles nichts zu tun; den können Sie abmelden. Auch Ihr Gewerbe können Sie abmelden, da Sie dann als Schweizer Unternehmen aus einer deutschen Betriebsstätte aus leisten.
13.) Diese Fragen sind sehr kompliziert. Es sind von Ihnen einige Formalien zu beachten, die im Rahmen dieser Antwort nicht aufgezeigt werden können. Ich empfehle Ihnen daher dringend zumindest zu Beginn Ihrer Tätigkeit hierzu einen Steuerberater aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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