Frage geschrieben am 26.09.2010 13:34:34Betreff: Reisekosten Freiberufler
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich fahre 1 - 2 Mal im Monat von Ort X zu Ort Y um dort tageweise für einen Großkunden zu arbeiten.
In diesem Zusammmenhang meine Fragen:
1. Kann ich dauerhaft, für die Tage an Ort Y Verpflegungsmehraufwendungen, also über 3 Monate hinaus geltend machen?
2. Die Fahrten von X nach Y erfolgen mit einem in das Firmenvermögen eingebrachten Kfz. Kann hier die gesetzl. Pauschale von 30 ct je km als Betriebsausgabe angesetzt werden (Fahrtenbuch) oder müssen die Kosten durch sonstige Belege nachgewiesen werden?
3. Die Fahrten von X nach Y erfolgen mit der Bahn, hierfür wurde eine Bahncard 100 gekauft, kann diese in vollem Umfang als Betriebsausgabe angesetzt werden?
Antwort geschrieben am 26.09.2010 18:10:38
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:
1.) Um eine Geschäftsreise handelt es sich, wenn Sie als Freiberufler außerhalb Ihrer Wohnung und außerhalb Ihrer regelmäßigen Betriebsstätte tätig werden.
2.) Wenn Sie bei Ihrem Kunden in Y diese Bedingungen erfüllen und daher auch nicht in Ihrer Betriebsstätte in Y tätig werden, können Sie die Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich im Rahmen der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG abziehen. Die Drei-Monatsgrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG gilt nur, wenn Sie länger als 3 Monate am Stück bei Ihrem auswärtigen Kunden tätig sind. Wenn Sie regelmäßig lediglich 1 – 2 Mal im Monat dort tätig werden, gilt diese Drei-Monatsgrenze nicht. Sie können die Verpflegungsmehraufwendungen also auch länger als drei Monate geltend machen.
3.) Da das KfZ sich bereits in Ihrem Firmenvermögen befindet, können Sie bereits alle betrieblich veranlassten Kosten absetzen, sodass ein zusätzlicher Abzug der Fahrtkosten zum Kunden nicht in Betracht kommt. Entweder, Sie führen ein Fahrtenbuch, in dem alle betrieblichen Fahrten, also auch die Fahrten zu Ihrem Kunden verzeichnet sind. Dann können Sie sämtliche Kosten Ihres Fahrzeugs im Verhältnis berufliche/private Fahrten abziehen. Oder Sie nutzen die 1%-Regel. Dann werden sämtliche Kosten Ihres Fahrzeugs (also auch die Kosten Ihrer fahrten zum Kunden) steuermindernd geltend gemacht. Berichtigt wird dieser vollständige Abzug durch den Ansatz von 1% des Bruttolistenpreises Ihres KfZ pro Monat für die private Nutzung Ihres KfZ. Ein zusätzlicher Ansatz der pauschalen 30 ct/km ist daher nicht möglich.
4.) Können Sie nachweisen, dass die Bahncard ausschließlich betrieblich genutzt wird, können Sie die Kosten der Bahncard wie auch die Kosten der Fahrkarten vollständig absetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2010 17:47:20
Würde im Fall 3 das Kfz im Privatvermögen stehen, könnte die 30ct-Pauschale für die betrieblich veranlassten Fahrten beansprucht werden. Genügt hier dem FA ein Nachweis anhand eines Fahrtenbuch, oder werden aus ihrer Erfahrung darüber hinaus gehende Belege verlangt wenn z.B. bestimmte Höchstgrenzen o.ä. erreicht werden?
Danke nochmal!
Würde im Fall 3 das Kfz im Privatvermögen stehen, könnte die 30ct-Pauschale für die betrieblich veranlassten Fahrten beansprucht werden. Genügt hier dem FA ein Nachweis anhand eines Fahrtenbuch, oder werden aus ihrer Erfahrung darüber hinaus gehende Belege verlangt wenn z.B. bestimmte Höchstgrenzen o.ä. erreicht werden?
Danke nochmal!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.09.2010 20:52:42
Sehr geehrter Interessent,
dafür wäre ein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch ausreichend.
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
dafür wäre ein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch ausreichend.
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