Frage geschrieben am 06.12.2008 18:43:38

Betreff: Rente aus Frankreich


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bekomme eine Rente aus Frankreich, welche nach Art.14 des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist. Über welchen Zeitraum zurück muss ich die Steuer nachzahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 06.12.2008 19:19:52
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Sie bitten um Auskunft, für wieviele Jahre Sie nun rückwirkend zur Steuernachzahlung herangezogen werden. können.

Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob Sie wussten, dass diese Rente steuerpflichtig ist oder nicht.

Können Sie dem Finanzamt darlegen, dass Sie von einer Versteuerung der Rente in Deutschland nicht ausgehen mussten, so kommt eine "Berichtigung einer Steuererklärung " in Betracht, dann werden die letzten vier oder fünf Jahre aufgerollt (§ 153 AO).

Die Finanzämter wollen jedoch meistens für die zurückliegenden 10 Jahre die Einkommensteuer neu veranlagen, weil davon ausgegangen wird, dass man zumindest fahrlässig bei der Nichtangabe dieser Rente handelte.

Dann ist die Angabe, dass man bisher noch nicht in der Einkommensteuer erklärte Einkünfte angibt als sogenannte "Selbstanzeige", die vor einem Strafverfahren bewahrt. Es ist in jedem Fall zu raten, sich hierbei vor Abgabe der Berichtigung bzw. Nacherklärung beraten zu lassen.

Je nach persönlicher Situation kann es sein, dass überhaupt keine Nachzahlung anfällt, entweder weil man in Deutschland bereits ein niedriges Einkommen hat oder eines, bei dem sowieso bereits der Höchststeuersatz erreicht ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Rente nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig ist. Wie hoch der Ertragsanteil ist, hängt von dem Zeitpunkt des Eintritts in die Rente ab.

Außerdem wird diese Rente nicht voll besteuert sondern spielt nur bei dem sogenannten Progressionsvorbehalt eine Rolle. Dies bedeutet letztlich, dass sich der Steuertarif auf das allein in Deutschland angefallene Einkommen erhöht. Liegt Ihr persönicher Steuersatz bereits bei dem Grenzsteuersatz, so erhöht sich dieser auch nicht durch die zusätzlichen ausländischen Einkünfte.

Ist damit zu rechnen, dass das FInanzamt auf Grund von Kontrollmeldungen (französische Konsulate geben Auskunft an deutsche Finanzverwaltung), so sollte man rasch handeln und gegebenfalls Selbstanzeige erstatten.

Da die Steuerzahlung stets von der persönlichen Situation abhängt, sollten Sie eine professionelle Beratung in Betracht ziehen. Ich kann Ihnen auch gerne behilflich sein, ich spreche auch fließend Französisch, was die Einarbeitung in die französischen Unterlagen sicher erleichtert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin





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