Frage geschrieben am 11.01.2010 23:16:19Betreff: Rentner in Frankreich - Vermögen in Deutschland
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Folgende Fragen haben wir:
1. Ist es zutreffend, dass die Renten ab dem Jahr 2009 in Frankreich versteuert werden müssen, können dabei die Krankenkassenbeiträge oder sonstige Aufwendungen teilweise oder in vollen Umfang abgezogen werden ? Würden für uns dann für 2009 hinsichtlich dieser Einkünfte Steuern anfallen, wenn ja: wieviel ?
2. Müssen wir für 2009 durch die beschränkte Steuerpflicht für das o.a.Einkommen in Deutschland Steuern zahlen, wenn ja: wieviel ? Können Freibeträge dabei berücksichtigt werden ?
3. Besteht die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschänkte Steuerpflicht zu stellen ?
4. Hat sich für das Jahr 2010 hinsichtlich dieser Fragen etwas geändert ?
Antwort geschrieben am 12.01.2010 00:35:35
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Zu Ihrer ersten Frage, ob es zutreffend ist , dass die Renten ab dem Jahr 2009 in Frankreich versteuert werden müssen, muss zunächst geklärt werden,
ob Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland neben dem Wohnsitz in Frankreich haben und welcher Wohnsitz hier Vorrang iSd DBA hat.
Nach Art. 2 DBA wird zunächst geprüft, welche Merkmale Sie erfüllen, die zu einer Besteuerung in dem einen oder anderen Staat führen. Möglicherweise ergibt sich bei Ihnen hier noch keine beschränkte Steuerpflicht.
Sind Sie in beiden Staaten ansässig, gelten Sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen. Verfügen Sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben. In Ihrem Fall liegt das überwiegende wirtschaftliche Interesse noch in Deutschland, möglicherweise haben Sie noch enge familiäre Bindungen nach Deutschland.
Voraussetzung für eine ausschließliche Veranlagung in Deutschland ist allerdings, dass Sie dort noch einen Wohnsitz beibehalten haben, d.h. eine Wohnung, die Sie jederzeit aus eigenem Recht nutzen können. Sie bleiben dann hier unbeschränkt steuerpflichtig.
1.Zur Beantwortung der Frage, wo die Rente zu versteuern ist (diese Frage ergibt sich erst dann, wenn man nicht mehr von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgeht) müssten Sie mir vorab sagen, um welche Rente es sich hier handelt.
Für die Leistungen der gesetzlichen Renten der Deutschen Rentenversicherung gilt das sogenannte Kassenstaatsprinzip nach Art. 14 Abs. II DBA Deutschland Frankreich. Auch bei Vorrang der Besteuerung in Frankreich behält Deutschland sein Besteuerungsrecht!
Für private Betriebsrenten und Ruhegehälter gilt das Kassenstaatsprinzip hingegen nicht; hier hat nach Art. 13 VIII DBA D/F der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
Die Beantwortung der dritten Frage stelle ich hier zurück, bis Sie mir freundlicherweise die weiteren Informationen überlassen, ob Sie wegen der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland nicht doch ausschließlich hier in Deutschland veranlagt werden.
Sollte eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegen, so wird wie bisher veranlagt, jedoch ohne Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale, so dass der Eintritt in die Steuerpflicht schneller beginnt.
Über die Höhe der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht kann ich erst eine Aussage nach Vorliegen der weiteren Informationen treffen.
4. Hat sich für das Jahr 2010 hinsichtlich dieser Fragen etwas geändert ? Nein, grundsätzlich hat sich die Besteuerung bei einem solchen grenzüberschreitenden Fall nicht geändert. In Deutschland ist die Besteuerung (bei unbeschränkt er Steuerpflicht) etwas günstiger geworden durch die Anhebung des Grundfreibetrages und der Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und werde die Beantwortung nach Ihrer Nachfrage fortsetzen und abschließen. Ich stehe auch gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2010 21:41:07
Haben Sie Dank für Ihre schnelle Antwort. Im Jahre 2009 sind wir ganz überwiegend nur in Frankreich gewesen, wir hatten nämlich in Deutschland nach demVerkauf unseres Hauses nur eine kleine unzureichende Mietwohnung, die wir kaum genutzt haben. In 2010 werden wir aber eine Einliegerwohnung in einem Neubau unseres Sohnes in Deutschland beziehen können, wo wir uns dann z.T. auch länger aufhalten werden. Wir haben sicherlich die engeren Beziehungen zu Deutschland (Kinder, Enkel). Gilt in solchen Fällen (also auch für 2009) dann aufgrund DBA D/F nicht mehr die 183 Tage Regelung ?
Für 2009 ist die 183 Tage-Regelung für Deutschland in jedem Fall nicht erfüllt. Wir müssen daher wahrscheinlich (leider) hinnehmen, für 2009 nur noch beschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu sein, da wir die Wohnung in Deutschland fast nicht benutzt haben.
Zur Beantwortung der Frage 1. teile ich daher mit, dass es sich bei den Renteneinkünften in Höhe von 1400 Euro mtl.um eine BfA Rente handelt, in Höhe von 1600 Euro um eine Rente aus einem berufsständigen Versorgungswerk (Körperschaft des öffentlichen Rechts).
Vielleicht ist es für 2010 auch günstiger , nur noch in Frankreich Steuern zu zahlen , indem man keinen Wohnsitz in Deutschland unterhält und das gesamte Vermögen auf eine Bank in Frankreich überträgt. Könnten Sie die entsprechende Steuerklärung für uns dann machen ?
Ich hoffe, dass Sie jetzt die offenen Fragen beantworten können.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Haben Sie Dank für Ihre schnelle Antwort. Im Jahre 2009 sind wir ganz überwiegend nur in Frankreich gewesen, wir hatten nämlich in Deutschland nach demVerkauf unseres Hauses nur eine kleine unzureichende Mietwohnung, die wir kaum genutzt haben. In 2010 werden wir aber eine Einliegerwohnung in einem Neubau unseres Sohnes in Deutschland beziehen können, wo wir uns dann z.T. auch länger aufhalten werden. Wir haben sicherlich die engeren Beziehungen zu Deutschland (Kinder, Enkel). Gilt in solchen Fällen (also auch für 2009) dann aufgrund DBA D/F nicht mehr die 183 Tage Regelung ?
Für 2009 ist die 183 Tage-Regelung für Deutschland in jedem Fall nicht erfüllt. Wir müssen daher wahrscheinlich (leider) hinnehmen, für 2009 nur noch beschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu sein, da wir die Wohnung in Deutschland fast nicht benutzt haben.
Zur Beantwortung der Frage 1. teile ich daher mit, dass es sich bei den Renteneinkünften in Höhe von 1400 Euro mtl.um eine BfA Rente handelt, in Höhe von 1600 Euro um eine Rente aus einem berufsständigen Versorgungswerk (Körperschaft des öffentlichen Rechts).
Vielleicht ist es für 2010 auch günstiger , nur noch in Frankreich Steuern zu zahlen , indem man keinen Wohnsitz in Deutschland unterhält und das gesamte Vermögen auf eine Bank in Frankreich überträgt. Könnten Sie die entsprechende Steuerklärung für uns dann machen ?
Ich hoffe, dass Sie jetzt die offenen Fragen beantworten können.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 13.01.2010 14:38:46
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage weiter.
Die sogenannte 183 Tage Regelung spielt lediglich eine Rolle bei der Beurteilung der Besteuerung von Arbeitseinkommen (nichtselbständige Tätigkeit), nicht jedoch bei der Besteuerung der Renten. In Ihrem Fall gilt bei beiden Renten das Kassenstaatsprinzip.
Für eine unbeschränte Steuerpflicht in Deutschland ist das Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland erforderlich, diese Voraussetzung dürfte hier erfüllt sein. Die Intensität der Nutzung ist nicht entscheidend.
Sollten Sie in Frankreich zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, so kann dies durchaus dazu führen, dass Sie in Frankreich Einkommensteuer zahlen müssen.
Die Regelungen in den Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung müssen nicht dazu führen, dass eine für Sie günstige Regelung im Ursprungsland auch bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der EU beibehalten bleibt. Hierzu hat der BFH in einer ganz aktuellen Entscheidung Stellung genommen (BFH-Urteil vom 24.6.2009, X R 57/06)
In Frankreich wird die Doppelbesteuerung gem. Art. 20 DBA wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Sie haben einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag (crédit d'impot) der in Deutschland gezahlten Steuer bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. (Art. 20 II DBA D/F).
In Ihrem Fall wird dann voraussichtlich Einkommensteuer in Frankreich anfallen, sofern Sie dort den Hauptwohnsitz haben, in Frankreich ist der volle Betrag zu versteuern. Die hohen Krankenversicherungsbeiträge können Sie nicht abziehen, es gibt lediglich einen allgemeinen Freibetrag. Die Höhe der französischen Steuer liegt bei etwa Euro 2.000.
Anrechenbare Steuern aus Deutschland liegen voraussichtlich nicht vor, da wegen der günstigen Besteuerung des geringeren Ertragsanteils statt des Bruttobetrages die Renten steuerfrei bleiben.
Art. 20 Abs. 2 DBA (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a. Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier weitere Hinweise erteilen.
Ich kann Ihnen auch gerne bei der Erstellung der französischen Steuererklärung behilflich sein. Sie können mich per E-Mail oder telefonisch erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage weiter.
Die sogenannte 183 Tage Regelung spielt lediglich eine Rolle bei der Beurteilung der Besteuerung von Arbeitseinkommen (nichtselbständige Tätigkeit), nicht jedoch bei der Besteuerung der Renten. In Ihrem Fall gilt bei beiden Renten das Kassenstaatsprinzip.
Für eine unbeschränte Steuerpflicht in Deutschland ist das Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland erforderlich, diese Voraussetzung dürfte hier erfüllt sein. Die Intensität der Nutzung ist nicht entscheidend.
Sollten Sie in Frankreich zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, so kann dies durchaus dazu führen, dass Sie in Frankreich Einkommensteuer zahlen müssen.
Die Regelungen in den Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung müssen nicht dazu führen, dass eine für Sie günstige Regelung im Ursprungsland auch bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der EU beibehalten bleibt. Hierzu hat der BFH in einer ganz aktuellen Entscheidung Stellung genommen (BFH-Urteil vom 24.6.2009, X R 57/06)
In Frankreich wird die Doppelbesteuerung gem. Art. 20 DBA wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Sie haben einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag (crédit d'impot) der in Deutschland gezahlten Steuer bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. (Art. 20 II DBA D/F).
In Ihrem Fall wird dann voraussichtlich Einkommensteuer in Frankreich anfallen, sofern Sie dort den Hauptwohnsitz haben, in Frankreich ist der volle Betrag zu versteuern. Die hohen Krankenversicherungsbeiträge können Sie nicht abziehen, es gibt lediglich einen allgemeinen Freibetrag. Die Höhe der französischen Steuer liegt bei etwa Euro 2.000.
Anrechenbare Steuern aus Deutschland liegen voraussichtlich nicht vor, da wegen der günstigen Besteuerung des geringeren Ertragsanteils statt des Bruttobetrages die Renten steuerfrei bleiben.
Art. 20 Abs. 2 DBA (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a. Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier weitere Hinweise erteilen.
Ich kann Ihnen auch gerne bei der Erstellung der französischen Steuererklärung behilflich sein. Sie können mich per E-Mail oder telefonisch erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:
DBA DE-CH: Deutsche Einkommensbesteuerung /Kapitalerträge
Innewohnende Erzieherin - Mietvertrag,Verpflegungskosten, Abwesenheit von zu Hause
Versteuerung bei Verein: Einnahmen aus Banner-Werbung (Webseite) und Schenkung
Zahnarzt - Andere Formen der Selbstständigkeit möglich ?
Verkaufsgewinn von GmbH-Anteilen und Eintrag in Anlage G
Innewohnende Erzieherin - Mietvertrag,Verpflegungskosten, Abwesenheit von zu Hause
Versteuerung bei Verein: Einnahmen aus Banner-Werbung (Webseite) und Schenkung
Zahnarzt - Andere Formen der Selbstständigkeit möglich ?
Verkaufsgewinn von GmbH-Anteilen und Eintrag in Anlage G












