Frage geschrieben am 11.01.2010 23:16:19

Betreff: Rentner in Frankreich - Vermögen in Deutschland


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Wir sind ein Rentnerehepaar, das seit Anfang 2009 überwiegend in Frankreich wohnt. Wir bekommen in Deutschland Altersrenten in Höhe von ca. 3000 Euro monatlich, als Privatversicherte haben wir an die private Krankenkasse ca. 1750 Euro monatlich zu zahlen. In Deutschland haben wir Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich ca. 8000 Euro, hinzu kommen noch Vermögenseinkünfte aus Dividenden und Festgeld von ca. 2500 Euro jährlich. In Frankreich haben wir keine Einkünfte. Alle Zahlungen laufen bislang über Konten in Deutschland. Bis zum Jahre 2008 brauchten wir in Deutschland keine Steuern zu zahlen. Nach dem DBA sind wir, wenn unsere Information richtig ist, jetzt wohl für die Renteneinkünfte in Frankreich steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben, hinsichtlich der Vermögenseinkünfte sind wir in Deutschland jetzt auch wohl zusätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Folgende Fragen haben wir:
1. Ist es zutreffend, dass die Renten ab dem Jahr 2009 in Frankreich versteuert werden müssen, können dabei die Krankenkassenbeiträge oder sonstige Aufwendungen teilweise oder in vollen Umfang abgezogen werden ? Würden für uns dann für 2009 hinsichtlich dieser Einkünfte Steuern anfallen, wenn ja: wieviel ?
2. Müssen wir für 2009 durch die beschränkte Steuerpflicht für das o.a.Einkommen in Deutschland Steuern zahlen, wenn ja: wieviel ? Können Freibeträge dabei berücksichtigt werden ?
3. Besteht die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschänkte Steuerpflicht zu stellen ?
4. Hat sich für das Jahr 2010 hinsichtlich dieser Fragen etwas geändert ?


Antwort geschrieben am 12.01.2010 00:35:35
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.

Zu Ihrer ersten Frage, ob es zutreffend ist , dass die Renten ab dem Jahr 2009 in Frankreich versteuert werden müssen, muss zunächst geklärt werden,

ob Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland neben dem Wohnsitz in Frankreich haben und welcher Wohnsitz hier Vorrang iSd DBA hat.

Nach Art. 2 DBA wird zunächst geprüft, welche Merkmale Sie erfüllen, die zu einer Besteuerung in dem einen oder anderen Staat führen. Möglicherweise ergibt sich bei Ihnen hier noch keine beschränkte Steuerpflicht.

Sind Sie in beiden Staaten ansässig, gelten Sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen. Verfügen Sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben. In Ihrem Fall liegt das überwiegende wirtschaftliche Interesse noch in Deutschland, möglicherweise haben Sie noch enge familiäre Bindungen nach Deutschland.

Voraussetzung für eine ausschließliche Veranlagung in Deutschland ist allerdings, dass Sie dort noch einen Wohnsitz beibehalten haben, d.h. eine Wohnung, die Sie jederzeit aus eigenem Recht nutzen können. Sie bleiben dann hier unbeschränkt steuerpflichtig.


1.Zur Beantwortung der Frage, wo die Rente zu versteuern ist (diese Frage ergibt sich erst dann, wenn man nicht mehr von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgeht) müssten Sie mir vorab sagen, um welche Rente es sich hier handelt.

Für die Leistungen der gesetzlichen Renten der Deutschen Rentenversicherung gilt das sogenannte Kassenstaatsprinzip nach Art. 14 Abs. II DBA Deutschland Frankreich. Auch bei Vorrang der Besteuerung in Frankreich behält Deutschland sein Besteuerungsrecht!

Für private Betriebsrenten und Ruhegehälter gilt das Kassenstaatsprinzip hingegen nicht; hier hat nach Art. 13 VIII DBA D/F der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Die Beantwortung der dritten Frage stelle ich hier zurück, bis Sie mir freundlicherweise die weiteren Informationen überlassen, ob Sie wegen der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland nicht doch ausschließlich hier in Deutschland veranlagt werden.

Sollte eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegen, so wird wie bisher veranlagt, jedoch ohne Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale, so dass der Eintritt in die Steuerpflicht schneller beginnt.

Über die Höhe der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht kann ich erst eine Aussage nach Vorliegen der weiteren Informationen treffen.

4. Hat sich für das Jahr 2010 hinsichtlich dieser Fragen etwas geändert ? Nein, grundsätzlich hat sich die Besteuerung bei einem solchen grenzüberschreitenden Fall nicht geändert. In Deutschland ist die Besteuerung (bei unbeschränkt er Steuerpflicht) etwas günstiger geworden durch die Anhebung des Grundfreibetrages und der Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und werde die Beantwortung nach Ihrer Nachfrage fortsetzen und abschließen. Ich stehe auch gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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