Frage geschrieben am 01.04.2008 11:51:00Betreff: SKR 03 und Webhosting-Gebühren
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 01.04.2008 12:27:44
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Webhosting ist die Unterbringung (Hosting) von Webseiten auf dem Webserver eines Internet Service Providers, kurz ISP genannt. Die dafür entstehenden Kosten nehmen eine Sonderstellung für den Internetauftritt ein. Die Kosten für die Erstellung der eigentlichen Web-Seiten stellen Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das nach § 5 Absatz 2 EStG bilanziert werden muss, wenn Ihre Web-Seiten von einem externen Anbieter entgeltlich programmiert wurden. Auf Grund des technischen Fortschritts und den dadurch bedingten Aktualisierungsanforderungen, kann der Aufwand für die Erstellung einer Website linear auf 2-3 Jahre nach § 7 Absatz 2 EStG abgeschrieben werden. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG gibt es nicht,da hier ein immaterielles und KEIN bewegliches Wirtschaftsgut vorliegt.
Die Kosten (Gebühren) für die Anmietung beim Provider stellen jedoch sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Im SK03 können Sie diese Kosten auf dem Konto 4610 (Werbekosten) verbuchen, da diese Kosten Werbecharakter haben. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn unter der Kontenklasse 49 ein Konto „Internetkosten“ einrichten. Da Sie die Telefonkosten im SK03 auf dem Konto 4920 verbuchen, würde sich für die Internetkosten die Einrichtung eines Konto’s unter der Nummer 4921 anbieten. In der Gewinnermittlung ist dieses Konto der Kontenklasse „sonstige Aufwendungen“ zuzuordnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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