Frage geschrieben am 20.10.2011 18:30:51

Betreff: Sacheinlage selbst programmierte Software und Computer


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

es soll eine GmbH gegründet werden. Aktuell besteht schon eine GbR mit Gesellschafter A und B.
Beide Gesellschafter wollen 50% Geschäftsanteile an der GmbH besitzen. 12.500€ beträgt die Mindesteinlage, d.h. jeder müsste mindestens 6.250€ einlegen.

Alternative A:
Gesellschafter A will als Einlage seine selbstprogrammierte Software einlegen, die in 165Std. eigenständig programmiert wurde bei einem Stundenlohn von 40€, Branchenstundenlohn für die komplexe Software wäre allerdings 60-70€.

Muss dies gesondert geprüft werden, ob der Wert tatsächlich mindestens 6.600€ beträgt?
= 6.600€ würde Gesellschafter A beitragen als Mindesteinlage einlegen
Gesellschafter B würde neugekaufte Computer(1-2 Monate alt) im Wert von 3.000€ einlegen und dann noch 3.300€ in Bar. Die Computer wurden vor 2 Monaten als private Einlage von Gesellschafter B in die GbR eingelegt.

Alternative B:
Beide Gesellschafter legen jeweils 6.250€ in Bar für die GmbH Gründung ein. Nach der Gründung kauft die GmbH die Software für 6.600€ dem Gesellschafter A und die Computer für 3000€ der GbR ab.

Sind diese Alternativen machbar? Wenn ja, welches ist die einfachste Alternative? Würde es bei einer Insolvenz später Probleme geben?

Danke für eine qualifizierte Antwort.


Antwort geschrieben am 20.10.2011 19:17:34
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Alternative A:
Die Sachgründung ist formell etwas aufwendig. Daher ist eigentlich eher abzuraten.
Ein (Nach)haftungsproblem haben Sie nur, wenn die Einlage nicht werthaltig war. Genau die Werthaltigkeit müssen Sie aber bei der Sachgründung gegenüber dem Registergericht nachweisen. Wenn also die Werthaltigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, haften Sie zehn Jahre lang gegenüber der Gesellschaft für die Differenz (§ 9 GmbHG).

Alternative B:
Das ist der formell einfachere Gründungsweg. Man könnte allerdings annehmen, dass dann eine sog. verschleierte oder verdeckte Sachgründung vorliegt. Die Folgen einer verdeckten Sachgründung sind mittlerweile auch gesetzlich geregelt. Auch in diesem Fall haften Sie für die Differenz zur Geldeinlageverpflichtung, falls die verdeckte Sacheinlage tatsächlich nicht so werthaltig war, wie der Kaufpreis aussagt. Auch diese Geschichte verjährt nach zehn Jahren. Allerdings nicht für den Fall einer Insolvenzeröffnung. In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Differenz noch einklagen, auch noch nach zehn Jahren. (§ 19 GmbHG)

Haftungsmäßig ist für den Insolvenzfall also Alternative A besser. B ist allerdings einfacher.

Ich erlaube mir noch einen steuerrechtlichen Hinweis: Falls Sie das Geschäft der GbR mit der GmbH weiter führen möchten, und die GbR selber schon einen Wert hatte (Firmenwert, sonstige stille Reserven), dann haben sie folgendes Problem: Wenn Sie bestimmte in den Steuergesetzen formulierte Voraussetzungen nicht einhalten, müssen die GbR-Gesellschafter die stillen Reserven der GbR versteuern. Das Problem ist dann also, dass Sie Steuern sozusagen auf „Luft" bezahlen. Es gibt, wie gesagt, die Möglichkeit diesen Effekt zu verhindern. Ich empfehle Ihnen, dieses Problem mit einem Steuerberater zu erörtern. Wenn Sie möchten, stehe ich Ihnen auch gerne dazu zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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