Frage geschrieben am 25.01.2012 22:45:18Betreff: Sanierung Immobilie - Vorplanungen innerhalb der 10 Jahresfrist
Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Die Grundbucheintragung einer Immobilienschenkung ist Anfang 2013 10 Jahre her. Direkt nach dieser 10 Jahresfrist habe ich vor die Immobilie komplett zu sanieren.
Die Vorplanungen für diese Sanierung sollten nun (1 Jahr vor Fristablauf) in Angriff genommen werden d.h konkert - Planung durch Architekten, Statiker, Ausschreibung, Vergabe der Gewerke an Handwerksbetriebe, Beantragung der Baugenehmigung bis zur Erteilung der Baugenehmigung, Vertrag mit Sanierungsamt, Baulasteintragung, sowie die finazielle Seite: KfW-Kreditantrag, Anträge auf Bauzuschüsse. Zahlung der Leistungen der Planer.
Frage: Kann es durch die "Vorplanungs-Maßnahmen" vor Ablauf der 10 Jahresfrist zu Problemen mit der steuerfreiheit der Schenkung kommen? Was genau muss hier beachtet werden? Wie kann ich event. Problemen vorbeugen?
Antwort geschrieben am 26.01.2012 12:16:29
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Aus Ihrer Fragestellung geht nicht klar hervor, ob die Sanierungskosten ebenfalls durch Schenkung an Sie erbracht werden.
Die damalige Schenkung wird durch weitere Baumaßnahmen Ihrerseits nicht beeinflusst. Sobald Sie Eigentümer geworden sind, können Sie frei darüber verfügen, sofern keine weiterne Bedingungen mit der Übertragung verbunden waren.
Eine Schenkung im Sinne des ErbStG liegt dann vor, wenn Sie "bereichert" sind, d.h. wenn Geld oder anders Vermögen an Sie übertragen wurde. Wenn Sie unabhängig von dem Erhalt eines Geldbetrages zunächst nur Planungen vornehmen, ohne dass Ihnen hierfür von dritter Seite Mittel zur Verfügung gestellt wurden, ist der Schenkungsteuertatbestand noch nicht erfüllt.
Bitte klären Sie mit der Nachfrage, worauf es Ihnen besonders ankommt,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 14:30:36
Sehr geehrte Frau Zerban,
Geschenkt wurde nur die Immobilie - Eintragung in das Grundbuch war im Feb. 2003.
Nein, die Sanierungskosten sind keine Schenkung, sondern werden von mir direkt bezahlt/ finanziert.
Es geht darum was vor dem Ablauf der 10 jahresfrist möglich ist (Vorplanung für die Sanierung, Baugenhemigung, Auftragsvergabe etc.....s.o.) ohne dass es dazu kommt, das mir die steuerlose Schenkung aberkannt wird weil die 10 jahresfrist eventuell "verletzt" wurde/ nicht eingehlaten wurde.
Wie wird also diese "Vorplanung/ Vorarbeit" vom Finanzamt gewertet?
Eine "weitere Bedingung" der Schenkung ist, daß auf dem Gebäude ein Nißbrauchrecht besteht. Dieses Nißbrauchrecht (gesamte Mieteinnahmen) wird nach der 10 Jahresfrist gelöscht. Nach dieser Löschung möchte ich sanieren.
Beste Grüße
Sehr geehrte Frau Zerban,
Geschenkt wurde nur die Immobilie - Eintragung in das Grundbuch war im Feb. 2003.
Nein, die Sanierungskosten sind keine Schenkung, sondern werden von mir direkt bezahlt/ finanziert.
Es geht darum was vor dem Ablauf der 10 jahresfrist möglich ist (Vorplanung für die Sanierung, Baugenhemigung, Auftragsvergabe etc.....s.o.) ohne dass es dazu kommt, das mir die steuerlose Schenkung aberkannt wird weil die 10 jahresfrist eventuell "verletzt" wurde/ nicht eingehlaten wurde.
Wie wird also diese "Vorplanung/ Vorarbeit" vom Finanzamt gewertet?
Eine "weitere Bedingung" der Schenkung ist, daß auf dem Gebäude ein Nißbrauchrecht besteht. Dieses Nißbrauchrecht (gesamte Mieteinnahmen) wird nach der 10 Jahresfrist gelöscht. Nach dieser Löschung möchte ich sanieren.
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.01.2012 15:11:38
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Wie bereits ausgeführt, ist die Schenkung zivilrechtlich durchgeführt und danach sind Sie frei, welche Nutzung Sie damit verbinden. Das Finanzamt prüft innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht weiter.
Der Ablauf einer Zehn-Jahres-Frist ist für die Berechnung eines neuen Zehn-Jahres-Zeitraums für den Schenkungssteuerfreibetrag von Bedeutung. Wenn die Aufwendungen für die Sanierung aber gar nicht geschenkt wurden, spielt die Frist für diese weiteren Aufwendungen keine Rolle. Ich kann hier keine Probleme im Bereich Schenkungsteuer sehen.
Aus Ihrem vorletzten Satz entnehme ich erstmals, dass die Immobilie vermietet ist, dann fließen die Mieteinnahmen an den Inhaber des Nießbrauchrechts. Erst nach Löschung dieses Rechts an Sie, so dass Sie danach Einkünfte aus Vermietung erzielen. Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Wie bereits ausgeführt, ist die Schenkung zivilrechtlich durchgeführt und danach sind Sie frei, welche Nutzung Sie damit verbinden. Das Finanzamt prüft innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht weiter.
Der Ablauf einer Zehn-Jahres-Frist ist für die Berechnung eines neuen Zehn-Jahres-Zeitraums für den Schenkungssteuerfreibetrag von Bedeutung. Wenn die Aufwendungen für die Sanierung aber gar nicht geschenkt wurden, spielt die Frist für diese weiteren Aufwendungen keine Rolle. Ich kann hier keine Probleme im Bereich Schenkungsteuer sehen.
Aus Ihrem vorletzten Satz entnehme ich erstmals, dass die Immobilie vermietet ist, dann fließen die Mieteinnahmen an den Inhaber des Nießbrauchrechts. Erst nach Löschung dieses Rechts an Sie, so dass Sie danach Einkünfte aus Vermietung erzielen. Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin














