Frage geschrieben am 17.10.2011 18:11:27

Betreff: Scheidung / Zahlung Eigenheimzulage


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Sachverhalt:
Seit 2005 bis einschl. 2012 wurde meiner (ehemaligen) Frau und mir für eine selbst genutzte Immobile (EFH) Eigenheimzulage in Höhe von 1093 Euro zzgl. 1600 Euro Kinderzulage (2 Kinder) gewährt.

Seit Herbst 2009 leben wir getrennt. Ich lebe mit den Kindern weiterhin im Haus. Meine ehemalige Frau und ich sind beide Eigentümer der Immobilie. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist noch in diesem Monat zu rechnen.

Die letzte gemeinsame EKSt-Veranlagung erfolgte für das Jahr 2009.
Meine Steuererklärung für 2010 (getrennte Veranlagung) werde ich in den nächsten Tagen beim FinA einreichen.

In den Jahren 2009, 2010, 2011 habe ich den gesamten, bisherigen Betrag (2693 Euro) der Eigenheimzulage erhalten.

Mit notariellem Ehevertrag wurde Ende 2009 (nach der häuslichen Trennung) bestimmt, dass wir bis zur gesamten Tilgung des Hypothekendarlehens im Jahr 2015 gemeinsame Eigentümer der Immobilie bleiben, das Haus aber in 2015 an die beiden Kinder überschrieben wird.

Weiter wurde bestimmt, dass ich die Tilgung des Darlehens übernehme und mir die Eigenheimzulage zusteht.

Weiterhin wurde mir ein lebenslanges Nießbrauchrecht gewährt, das nach meinem Tod auf meine ex-Frau übergeht.

Ich bitte um Mitteilung, wie seitens der Finanzbehörde mit der EGH-Zulage für 2010, 2011 und 2012 verfahren wird.

Habe ich Rückzahlungsforderungen zu erwarten ? Welche Zulage wird in den genannten Jahren noch gezahlt ?



Antwort geschrieben am 17.10.2011 19:49:04
Dr. Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

In Ihrem Fall ist es entscheidend, wie die Immobilien nach der Scheidung genutzt wird. Die Eigenheimzulage kann vorzeitig in dem Jahr aufgehoben werden, in dem die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken der Anspruchberechtigter genutzt oder Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Das heißt, wenn Ihre Ex-Frau nach der Scheidung nicht mehr im Haus wohnt, kann ein Wegfallen ihres Anspruchs auf Eigenheimzulage nur dadurch vermieden werden, wenn das Haus unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO (z.B. Kinder) zu Wohnzwecken überlassen wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
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