Frage geschrieben am 14.03.2010 18:45:38Betreff: Scheinselbstständigkeit oder nicht?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Folgende Konstellation ist geplant:
- Ehefrau möchte eine sogn. 1-Mann-GmbH gründen
- Sie ist 100% Gesellschafterin und als GF angestellt
- Sie wird eine Sekräterin in Vollzeit anstellen
- Auftraggeber könnten 1-3 Firmen im EU Ausland und nicht EU Ausland werden
Frage:
Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn die Frau in den ersten Monaten (6-12) mehr als 80% der Umsätze von nur einem Auftraggeber generiert?
Die Frau möchte sich selbst um ihre Altersvorsorge kümmern und demnach der sozialversicherungspflicht möglichst entgehen. Es gibt im Netz zwar etliche Informationen, jedoch sind diese teilweise veraltet.
Freundliche Grüße
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 14.03.2010 22:14:51
Kurze Korrektur:
ALT: Auftraggeber könnten 1-3 Firmen im EU Ausland und nicht EU Ausland werden
NEU: Auftraggeber könnten 1-3 Firmen im Inland und EU-Ausland
Ich glaube aber, dass hat nicht wirklich was mit der Fragestellung zu tun. Trotzdem eine kleine Korrektur, da ich mich da verschrieben habe...
geschrieben am 14.03.2010 22:14:51
Kurze Korrektur:
ALT: Auftraggeber könnten 1-3 Firmen im EU Ausland und nicht EU Ausland werden
NEU: Auftraggeber könnten 1-3 Firmen im Inland und EU-Ausland
Ich glaube aber, dass hat nicht wirklich was mit der Fragestellung zu tun. Trotzdem eine kleine Korrektur, da ich mich da verschrieben habe...
Antwort geschrieben am 15.03.2010 07:49:00
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Frau ist als Gesellschaftergeschäftsführerein zu 100% an der GmbH beteiligt. Dadurch ist sie beherrschend tätig. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind sozialversicherungsrechtlich KEINE Arbeitnehmer und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht.
Da sozialversicherungsrechtlich keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, ist kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorhanden. Dadurch scheidet eine Scheinselbständigkeit von vornherein aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













