Frage geschrieben am 11.03.2010 22:11:47

Betreff: Schenkung beim FA melden ja oder nein / Frage Schenkungssteuererklärung


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Guten Abend,

folgender Sachverhalt:

Es wurde von der Großmutter im April 2009 ein Betrag weit innerhalb/unterhalb des geltenden Freibetrages (für 2009) an den Enkel verschenkt (Überweisung auf Konto des Enkels). Das Geld stammt aus dem Verkauf des Häuschens der Oma, die ab dann in einer altengerechten Wohnung in der Nähe der Familie wohnt. Das "restliche" Geld wurde für Neueinrichtung, Pflege etc. zurückgehalten und verblieb bis zum plötzlichen Tod im Dez. '09 bei der Großmutter. Mit dem restlichen Geld hat der Enkel nichts weiter zu tun.

Bei der anstehenden Steuererklärung für 2009 stellte sich dann jetzt die Frage, wo und ob der Enkel diese Schenkung eintragen sollte. Recherche im Internet ergab keine konkret verständliche und verbindliche Auskunft. Hier im "frag-einen-steuerprofi"-Portal fand ich die Antwort einer Steuerberaterin bzw. Anwältin, dass eine Meldung erst erfolgen muß, wenn eine weitere Schenkung den Freibetrag des Beschenkten übersteigen würde.

Zitat:

"Der Erklärungspflicht unterliegt jeder steuerpflichtige Erwerb. Eine Schenkung, die bis zur Höhe des Freibetrages beträgt, bleibt steuerfrei und ist somit nicht erklärungspflichtig. Es fällt ja keine Steuer an. Erst wenn in dem nachfolgenden Zehn-Jahres-Zeitraum eine weitere Schenkung erfolgt, sind beide Zuwendungen zu erklären. Die Frist beträgt drei Monate nach Ausführung der zur Steuerpflicht führenden Schenkung. "


Ich möchte keine Tricksereien o.ä. und bin auch gerne bereit, den Sachverhalt in einer gesonderten Meldung beim FA zu leisten. Allerdings bin ich bei Herausgabe persönlicher Daten sehr vorsichtig und möchte nicht unbedingt mehr preisgeben, als wirklich sein muß.

Lange Reder, kurze Frage: Ist diese Auskunft und das Procedere verbindlich? Ich würde die Rechtsanwältin auch persönlich anschreiben, aber sie kommt nicht aus meinem Bundesland und ich habe die Annahme, daß Erb-/Schenkungssteuer Ländersache ist.

Vielen Dank und schönen Abend...


Antwort geschrieben am 12.03.2010 08:19:26
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Für die Beurteilung des Sachverhaltes findet § 14 ErbStG Anwendung. Danach werden ALLE Vermögensanfälle, die EIN Erwerber innerhalb von 10 Jahren von DERSELBEN Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, zusammengerechnet.

Nach § 16 ErbStG hat der Enkel einen Freibetrag in Höhe von Euro 200.000. Für ihn gilt die Steuerklasse 1. Das neue, durch das Erschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3322) geregelte Erbschaftsteuerrecht gilt für alle Erbfälle und Schenkungen, die nach dem 31.12.2008 angefallen sind.

Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt sich folgende steuerliche Rechtslage:

Hat der Enkel in einem Zeitraum von 10 Jahren (von April 1999 bis April 2009) von seiner Oma (dieselbe Person) nicht mehr als 200.000 Euro insgesamt geschenkt bekommen, dann ist die Schenkung im April 2009 schenkungsteuerfrei. Vorgänge, die nicht schenkungssteuerpflichtig sind, müssen nicht dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Die Aussage der Kollegin ist daher richtig.

Ist der Enkel durch den Tod der Oma im Dezember 2009 zum Erben geworden, dann ist die Schenkung vom April 2009 in die Betrachtungsweise mit einzubeziehen, aber nur dann wenn der Freibetrag überschritten wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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