Frage geschrieben am 20.06.2011 22:07:34Betreff: Schenkung/Ausland
Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Auf der o.a. Internetseite habe ich gelesen, dass für den Fall das der Erbe/Beschenkte im Ausland lebt, dieser neuerdings lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000,00 Euro hat. Etwas anderes soll für Erben und Beschenkte gelten, die in der EU wohnen.
Vorliegend liegt der Sachverhalt wie folgt:
A (Vater) lebt in Deutschland
B (Sohn) lebt in der Schweiz (also außerhalb der EU)
A hätte also einen Freibetrag von 400.000,00 Euro. Das wäre jedenfalls der Fall, wenn A und B beide im Inland wohnen würde. Vorliegend lebt der B aber in der Schweiz (also außerhalb der EU).
Vorliegend ist folgendes beabsichtigt:
B erhält von A den Betrag von 13.000,00 Euro. Der B (Abkömmling) muss allerdings als Gegenleistung auf seinen Pflichtteil mittels notariellen Vertrag (und zwar zu Lebzeiten des A) verzichten.
Der notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag (gemäß § 2346 BGB) kann auch entgeltlich sein (was hier beabsichtigt ist, also Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 13.000,00 Euro).
Leider sind die Angaben auf der o.a. Internetseite etwas ungenau, weshalb ich Sie um Erläuterung der Rechtslage in Bezug auf die Schenkungssteuer (bezogen auf den o.a. Sachverhalt, Abkömmling wohnt in der Schweiz) und den anzuwendenden Freibetrag bitte.
Ergänzend darf ich noch darauf hinweisen, dass der B den Freibetrag von 400.000,00 Euro (bezogen auf die letzten 10 Jahre) auch unter Berücksichtigung der 13.000,00 Euro bei weitem nicht ausgeschöpft hat.
Für eine Angabe von Fundstellen (Gesetze, Richtlinien, Urteile) wäre ich Ihnen sehr dankbar.
-- Einsatz geändert am 21.06.2011 07:31:48
Antwort geschrieben am 21.06.2011 08:32:27
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Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Der Freibetrag in Höhe von Euro 2.000 ist nur dann von Bedeutung, wenn keiner der Beteiligten „Inländer" iSd ErbStG ist.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verbleibt dem Sohn der Freibetrag von Euro 400.000, da der Vater ja noch Inländer ist.
Nur wenn keiner der Beteiligten „Inländer" ist und das Besteuerungsrecht Deutschlands sich allein aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – inländisches Vermögen – ergibt, resultiert daraus der niedrige Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG.
Streitig war, ob im letzteren Fall dieser niedrige Freibetrag auch dann gilt, wenn ein Beteiligter oder bei in einem EU-Land leben.
Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 4 K 2226/08) eine Vorlage an den EuGH gemacht. Der EuGH hat Urteil vom 22. 4. 2010 - C-510/ 08 entschieden, dass der niedrige Freibetrag europarechtswidrig ist, wenn Beteiligte in einem anderen EU-Land leben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 2 ErbStG (1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 , wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( § 9 ) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall. 2 Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 3 Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 , wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht. 2 Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 3 Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.
§ 16 ErbStG Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners [2] in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
……..
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 Euro.
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