Frage geschrieben am 15.12.2010 15:16:09

Betreff: Schenkungssteuer


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Mein Bruder hat aus einenem Insolvenzverfahren 2006 ein bebautes Grundstück für 20T€ gekauft, auf dem ich wohne. Der Verkehrswert wurde 2003 zu 140T€ eingeschätzt.
Ich möchte dieses Grundstück für 23T€ kaufen.
Kann hier Schenkungssteuer anfallen?
Kann ich Mietzahlungen gegen de Kaufpreis anrechnen?


Antwort geschrieben am 15.12.2010 16:03:08
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Bei der Prüfung, ob eine Schenkung iSd ErbStG vorliegt prüft das Finanzamt, ob im Rahmen des notariellen Kaufvertrages die Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind. Ist die Gegenleistung niedriger als der Verkehrswert des Grundstücks wird eine Schenkung, nach dem ErbStG eine "freigiebige Zuwendung" angenommen. Man spricht dabei auch von einer "gemischten Schenkung", weil der Erwerb des Grundstücks teilentgeltlich ist.


Bei der Bewertung der zugewendeten Leistung ist auf den Verkehrswert abzustellen. Dabei sind alle tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen, die üblicherweise vom Markt beachtet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2010, Az.: 4 K 2304/09 Erb). Es kommt dann auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung an, nicht auf einen Wert, der vorher einmal festgestellt wurde.

Die letzte Frage ist wohl etwas missverständlich, ich lese das so, als wollten Sie zusätzlich die bereits gezahlte Miete als Gegenleistung erfassen.

Die Mietzahlungen können nur dann als weitere Gegenleistung angesetzt werden, wenn dies von vornherein so vereinbart war und es im Kaufvertrag so festgelegt wird. Hat der Bruder denn bisher Mieteinnahmen steuerlich erfasst? Wenn Sie dazu Angaben machen können, kann ich dazu abschließend in der Antwort zu Ihrer Nachfrage Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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