Frage geschrieben am 17.05.2010 14:11:20Betreff: Schlussbilanz bei Aufgabe "Kleinbetrieb" ?
Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zum 31.12.09 habe ich das Boot in das Privatvermögen übernommen (es wird jetzt verkauft, das spielt aber keine Rolle) und den Buchgewinn als umsatzsteuerpflichtige Einnahme behandelt.
Weiteres Anlagevermögen ist nicht vorhanden. Es gibt per 31.12.2009 keine offenen Forderungen und keine Verbindlichkeiten. Am 31.12.2009 war alles abgewickelt. Die Umsatzsteuer 2009 wurde im März 2010 bezahlt. Das verbleibende Guthaben auf dem Geschäftskonto habe ich danach entnommen.
Meine Fragen: Muss ich nun per 31.12.2009 eine Schlussbilanz unter Beachtung aller Bilanzierungsregeln erstellen, oder genügt es, wenn ich auch für 2009 eine Einnahmenüberschussrechnung unter Beachtung der in 2010 gezahlten Umsatzsteuer erstelle ?
Ist es korrekt, das verbleibende Guthaben auf dem Geschäftskonto steuerneutral zu entnehmen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 19.05.2010 11:20:09
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Werner Seiter als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen geotenen Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Da Sie zum 31.12.2009 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier offenbar nur das Boot) innerhalb einer kurzen Zeit und somit in einem einheitlichen Vorgang - und nicht etwa sukzessive - in das Privatvermögen überführt (auch eine gesamte oder teilweise Veräußerung an verschiedene Erwerber, ggf. gepaart mit teilweiser Privatentnahme wäre möglich) haben und damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgehört hat zu bestehen, liegt insofern eine "begünstigte" sog. "Betriebsaufgabe im Ganzen" vor (vgl. R16 Abs.2 EStR; H16 Abs.2 EStH).
Zu den "wesentlichen Betriebsgrundlagen" im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe gehören in der Regel auch solche WG, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH vom 2.10.1997 (BStBl II 1998,104). Der Begriff ist dabei quantitativ und nicht nur funktional zu verstehen.
Ermitteln Sie Ihren Gewinn bislang durch Einnahme-Überschussrechnung, so sind Sie bei der Betriebsaufgabe so zu behandeln, als wären Sie in diesem Zeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich i.S.d. §4 Abs.1 EStG übergegangen (siehe R4.5 Abs.6 EStR). Die erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wj. vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet (vgl. R4.6 Abs.1 S.5 EStR). Die Hinzurechnungsbeträge können dabei allerdings NICHT auf drei Jahre verteilt werden (H4.5 Abs.6 EStH).
Im Wj. der Betriebsaufgabe ist also neben dem (steuerbegünstigten) Aufgabegewinn auch noch der laufende Gewinn zu ermitteln (H16 Abs.9 EStH).
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei einer Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln.
Dieses sind die Grundsätze.
Da es aber grds. bei Ihnen nur darauf ankommt, dass es zu einer korrekten Besteuerung kommt, und das Betriebsvermögen offenbar nur aus dem Boot (keine Forderungen u. Verbindlichkeiten) besteht, haben Sie mit der Buchung der Privatentnahme und der Auflösung des Geschäftskontos (die Geldentnahme ist steuerlich ohne Bedeutung) eigentlich bereits alles Erforderliche hierfür getan.
Von daher kann in Ihrem besonderen Falle (ausnahmsweise, da ohne Auswirkung) m.E. auf die Erstellung einer solchen Aufgabebilanz verzichtet werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.05.2010 16:05:02
Sehr geehrter Herr Seiter,
danke für Ihre Antwort. Die Umsatzsteuer 2009 habe ich wie erwähnt 2010 gezahlt. Wenn ich auf die Erstellung einer Aufgabebilanz verzichte, kann ich dann die Zahlung aus 2010 in der Gewinnermittlung 2009 berücksichtigen oder kann diese Zahlung erst 2010 berücksichtigt werden ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Seiter,
danke für Ihre Antwort. Die Umsatzsteuer 2009 habe ich wie erwähnt 2010 gezahlt. Wenn ich auf die Erstellung einer Aufgabebilanz verzichte, kann ich dann die Zahlung aus 2010 in der Gewinnermittlung 2009 berücksichtigen oder kann diese Zahlung erst 2010 berücksichtigt werden ?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.05.2010 01:56:18
Sehr geehrter Fragender,
wie gesagt, müssen Gewerbetreibende, die bislang ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG ermitteln, grds. bei einer Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz erstellen, d.h. für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen.
Damit soll es zum einen zu einer gleichmäßigen (Abschluss-)Besteuerung von bilanzierenden und nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden kommen, und zum anderen etwaig vorhandene "stille Reserven" aufgedeckt und besteuert werden.
Da Sie aber eingangs schrieben, es seien keine Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden, und zudem sei der einzige Vermögensgegenstand (Boot) in das Privatvermögen entnommen worden, wäre in diesem Falle eine Aufgabebilanz sodann quasi ohne steuerlichen Effekt und demnach meines Erachtens nach entbehrlich. Hierzu muss allerdings erst das Finanzamt zustimmen - nach meinen bisherigen Erfahrungen tut es dieses in derartigen Fällen aber auch durchaus.
Hinsichtlich der USt-Abschlusszahlung 2009 liegt nunmehr aber doch eine Verbindlichkeit zum 31.12.09 vor. Dieses spricht wiederum für das Erfordernis einer Aufgabebilanz. Im Zuge dieses grds. erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart sind alle umsatzsteuerlichen Vorgänge, die bei Ihnen vorher ergebniswirksam waren (erhaltene Umsatzsteuer = Einnahme & gezahlte Umsatzsteuer/Vorsteuer = Ausgabe), durch entsprechende Korrektur-/Umbuchungen ergebnisneutral zu stellen (wie bei einer Bilanz üblich).
Sodann würde sich die USt-Zahlung in 2010 ebenso erfolgsneutral auswirken.
Sie sollten mit dem für Sie zuständigen Finanzamt abklären, ob in Ihrem Falle von der Erstellung der Aufgabebilanz abgesehen werden kann. Letztendlich ist dessen Entscheidung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Sehr geehrter Fragender,
wie gesagt, müssen Gewerbetreibende, die bislang ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG ermitteln, grds. bei einer Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz erstellen, d.h. für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen.
Damit soll es zum einen zu einer gleichmäßigen (Abschluss-)Besteuerung von bilanzierenden und nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden kommen, und zum anderen etwaig vorhandene "stille Reserven" aufgedeckt und besteuert werden.
Da Sie aber eingangs schrieben, es seien keine Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden, und zudem sei der einzige Vermögensgegenstand (Boot) in das Privatvermögen entnommen worden, wäre in diesem Falle eine Aufgabebilanz sodann quasi ohne steuerlichen Effekt und demnach meines Erachtens nach entbehrlich. Hierzu muss allerdings erst das Finanzamt zustimmen - nach meinen bisherigen Erfahrungen tut es dieses in derartigen Fällen aber auch durchaus.
Hinsichtlich der USt-Abschlusszahlung 2009 liegt nunmehr aber doch eine Verbindlichkeit zum 31.12.09 vor. Dieses spricht wiederum für das Erfordernis einer Aufgabebilanz. Im Zuge dieses grds. erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart sind alle umsatzsteuerlichen Vorgänge, die bei Ihnen vorher ergebniswirksam waren (erhaltene Umsatzsteuer = Einnahme & gezahlte Umsatzsteuer/Vorsteuer = Ausgabe), durch entsprechende Korrektur-/Umbuchungen ergebnisneutral zu stellen (wie bei einer Bilanz üblich).
Sodann würde sich die USt-Zahlung in 2010 ebenso erfolgsneutral auswirken.
Sie sollten mit dem für Sie zuständigen Finanzamt abklären, ob in Ihrem Falle von der Erstellung der Aufgabebilanz abgesehen werden kann. Letztendlich ist dessen Entscheidung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seiter direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












