Frage geschrieben am 23.05.2008 14:40:00

Betreff: Schuldzinsenabzug nach Betriebsaufgabe


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich war gesch.Gesellschafter einer GmbH und zeitgleich Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes. Das Stammkapital der GmbH betrug 100 TDM. Die Banken wollten darüber hinaus Privathaftung für die gegebenen Darlehen.
1986 mußte die GmbH liquidiert werden. Es blieb nach Tilgung aller Lieferantenverbindlichkeiten und Verkäufen des Anlage-und Umlaufvermögens noch ein beträchtlicher Schuldenberg übrig an dem ich immer noch abzahle.
Das Einzelhandelsgeschäft ist heute noch existent, d.h. ich bin immer noch selbständig tätig.
Kann ich nach dem neuen BFH urteil vom 28.3.2007 die Schuldzinsen für die GmbH steuerlich geltend machen und wenn ja, innerhalb welcher Einkunftsart und wie lange rückwirkend.

Danke für Ihre Hilfe.





Antwort geschrieben am 25.05.2008 12:22:40
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung zu Ihrer Frage Stellung nehmen:

1. Die Schuldzinsen betreffen Sie persönlich als ehemaliger Gesellschafter der GmbH. Es betrifft somit die Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG, nicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ihres Einzelunternehmens.

2. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nachträgliche Betriebsausgaben aus einer gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer, dieses Urteil ist auf Ihren Fall nicht anwendbar. In einem solchen Fall können auch Schuldzinsen ganz oder teilweise in den Jahren, in denen noch ein Darlehen abzuzahlen ist, Berücksichtigung finden.

3. Der BFH hat bisher die Auffassung vertreten, das nach Vollbeendigung einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH - Beteiligung entstandene Schuldzinsen nicht als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend gemacht werden können.

Da ich den Sachverhalt angesichts der kurzen Darstellung nicht umfassend würdigen kann, möchte ich auf ein neues anhängiges Verfahren beim BFH hinweisen, wobei ich nicht zusichern kann, ob es auf den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt tatsächlich zutrifft:

Zu diesem Rechtsproblem ist im vergangenen Herbst eine Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig Holstein ergangen, wobei die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten erneut abgelehnt wurde. Nunmehr ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig,
(AZ.: VIII R 36/07) wobei es um die Frage geht, ob Schuldzinsen, die ein GmbH-Gesellschafter nach Vollbeendigung der Gesellschaft für ein Darlehen zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft geleistet hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2003 abzugsfähig sind. Im Jahre 2001 erfolgte eine Gesetzesänderung hinsichtlich der steuerlich relevanten Beteiligungsgrenze an Kapitalgesellschaften. Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren beim BFH zugelassen.

Ich kann Ihnen daher empfehlen, zu prüfen, in welchen Jahren seit 2001 die Einkommensteuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist, d.h. welche Jahre noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO stehen. Dann können Sie für jedes der noch nicht bestandskräftigen Jahre die Schuldzinsen (in der Anlage KAP, Werbungskosten) geltend machen.

Das Finanzamt wird dies zunächst ablehnen, dagegen legen Sie dann Einspruch ein unter Bezugnahme auf das oben genannte anhängige Verfahren. Sie beantragen zugleich Ruhen des Verfahrens bis der BFH entschieden hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zu Ihrer Frage einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Adam Karrillon Str. 58
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